(1) Die Grundausbildung dauert rund zwölf Monate, wobei diese Dauer durch Anrechnungen (§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 6) verkürzt wird. Sie soll spätestens mit dem Ende des vierten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein und besteht aus folgenden Elementen:
1. Strukturierte Praxiseinführung;
2. Einstiegscurriculum;
3. Theoretische Ausbildung;
4. Praktische Ausbildung.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, können die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie jener des e-Learnings) gestaltet werden.
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