§ 11 Supervision — Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Gliederung
2. Abschnitt Gestaltung der Grundausbildung
§ 11 Supervision
Von den Auszubildenden sind zwei Gruppensupervisionen in der Dauer von jeweils eineinhalb Tagen zu absolvieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an weiteren Gruppensupervisionen im Gesamtausmaß von zusätzlich maximal sieben Tagen teilzunehmen.
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