§ 1 Anwendungsbereich — Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten.
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