BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

In Kraft seit 01. Juni 2009
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für

1. den Verwaltungsdienst,

2. den technischen Dienst,

3. den Baudienst,

4. den Vermessungsdienst und

5. die sonstigen Verwendungen.

§ 2 Ziele

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

1. Vermittlung des erforderlichen Grundlagen- und Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,

2. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,

3. Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,

4. Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,

5. Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams sowie

6. Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung.

§ 3 Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

(1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:

1. ein Einführungsmodul,

2. ein Basismodul,

3. ein Fachmodul und

4. ein Wahlmodul.

(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).

(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehrund Stundenplan „Basismodul A 2“).

(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen

1. für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 2-Verwaltungsdienst“),

2. für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 2-Technischer Dienst“) und

3. für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 2-Baudienst“).

Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004.

(5) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.

§ 4 Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

(1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

(3) Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.

(4) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.

(5) Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEVGrundausbildungsverordnung nachzuweisen.

(6) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

§ 5 Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,

6. Verwaltungsverfahrensrecht II und

7. Wehrrecht II.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2

und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich und

2. nach Abs. 1 Z 7 schriftlich.

Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

§ 6 Prüfungsordnung für den technischen Dienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,

6. Technische Systembetreuung,

7. Technik und

8. Sicherheitstechnik.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und

2. nach Abs. 1 Z 6 bis 8

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.

(3) Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 7 Prüfungsordnung für den Baudienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und

6. Bautechnischer Dienstbetrieb.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und

2. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 8 Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I und

5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 9 Prüfungsorgane

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzenden und

2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

§ 10 Anrechnung auf die Grundausbildung

(1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss

1. einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

2. des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und

3. der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 5 bis 8, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jedenfalls nachgewiesen.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung

1. nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979,

2. nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 520/2003, sowie

3. nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 322/2005,

gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 nach dieser Verordnung.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 322/2005, gilt als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Ausbildungsabschnitte nach dieser Verordnung.

(3) Für Ausbildungsabschnitte, die bis zum 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 322/2005, anzuwenden.

(4) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 10 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(1a) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 322/2005, außer Kraft.

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan

„Einführungsmodul“

Anl. 1

Ausbildungsfach Richtstundenanzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Fremdsprachenausbildung 4 Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch
Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 12 Einweisung in - die Informationstechnologiesysteme und -verfahren des Ressorts, - das Fernmeldesystem des Ressorts, - die Büroorganisation, - die IKT-Sicherheit, - den IKT-Datenschutz
Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten 8 Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst
Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres 16 Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland;

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan

„Basismodul A 2“

Anl. 2

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden-anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union 30 Grundprinzipien der Verfassung, Stufenbau der Rechtsordnung, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, Weg der Bundesgesetzgebung, Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, Selbstverwaltung, Rechtsschutz und Kontrolle, Grund- und Freiheitsrechte, Rechtsgrundlagen und Strukturen der Europäischen Union insbesondere im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten 27 Darstellung der Rahmenbedingungen des Öffentlichen Dienstes und Unterschiede zur Privatwirtschaft, Unterschiede der Dienstverhältnisse innerhalb des Öffentlichen Dienstes unter gezielter Berücksichtigung der Besonderheiten im Ressort, Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis, Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst, Darstellung weiterer relevanter Rechtsbereiche insbesondere des Bundesgleichbehandlungsrechtes, des Bundesbediensteten-schutzes, der ressortbezogenen Aspekte der Lehrlings-ausbildung sowie der Aspekte des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes, Personalvertretungsrecht
Verwaltungsverfahrens-recht I 25 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungs-strafgesetz, Zustellgesetz
Wehrrecht I 36 Wehrverfassung, Wehrgesetz, Heeresdisziplinargesetz, Heeres-gebührengesetz, Auslandseinsatzrecht, Militärbefugnisgesetz, Grundzüge des Sperrgebietsgesetzes, des Munitionslager-gesetzes und des Militärauszeichnungsgesetzes
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes 20 Grundlagen der Staatsverrechnung und der wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes, Grundzüge der bundessportrechtlichen Förderungsverwaltung
Zusätzliches Ausbildungsfach Richtstunden-anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie Organisationslehre 24 Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „New Public Management“, „Gender Mainstreaming“

Anlage 3

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 2-Verwaltungsdienst“

Anl. 3

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden-anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Verwaltungsverfahrens-recht II 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Verwaltungsverfahrensrecht I, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung und Bearbeitung von Fallbeispielen
Wehrrecht II 30 Überblick über einsatzrelevante Bestimmungen im Bundes- und Landesrecht, humanitäres Völkerrecht, Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Wehrrecht I, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung, Bearbeitung von Fallbeispielen einschließlich der abschließenden Erledigung von konkreten Verwaltungsverfahren des Wehrrechtes, insbesondere Erstellen von Bescheiden, Erörterung aktueller rechtspolitischer Problemstellungen

Anlage 4

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 1-Technischer Dienst“

Anl. 4

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstundenanzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Technische Systembetreuung 50 Wehrtechnik, Führungs- und Organisationslehre im Fachbereich der Wehrtechnik, Aufbau- und Ablauforganisation der Materialerhaltung, Logistik und Versorgung
Technik 80 Betriebstechnik, technischer Umweltschutz, Qualitätsmanagement im Bundesheer, rechtliche Grundlagen und Normen im technischen Dienst
Sicherheitstechnik 30 Grundlagen der Sicherheitstechnik und Unfallverhütungsmaßnahmen im Fachbereich der Wehrtechnik und Materialerhaltung

Anlage 5

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 1–Baudienst“

Anl. 5

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstundenanzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Bautechnischer Dienstbetrieb 160 Vergaberecht, Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung, militärischer Sonderbau, Abläufe und Verantwortungen im Baudienst, Baurecht und verwandte Rechtsgebiete, technische Normen für das Bauwesen, standardisierte Leistungsbeschreibungen, technische EDV

Anlage 6

Seminare des Wahlmoduls

Anl. 6

Lehrveranstaltung Richtstundenanzahl Lehr- und Ausbildungsziele – Schwerpunkte
Büro- und Zeitmanagement 24 Rationelle Zeitplanung unter Beachtung der Prioritäten und des Prinzips des Delegierens, Grundlagenerarbeitung zur optimalen Erfüllung hoher Anforderungen in kurzer Zeit, konstruktive Anregung zur Steigerung systematisch zielgerichteter persönlicher Arbeitsmethoden
Mitarbeiterführung im Lichte von Organisationsveränderung 24 Dimensionen von Leadership erfahren und – Gestaltungsmöglichkeiten bzw. -grenzen der Führungskraft erkennen, Kennen und Anwenden von Modellen und Instrumenten, die die praktische Führungsarbeit unterstützen und in schwierigen Führungssituationen hilfreich sind, Erarbeitung von Vorgehensweisen zur Bewältigung herausfordernder Führungssituationen und Reflexion deren Umsetzung in Entscheidungsprozessen, Kenntnis der Forderung und Förderung der Weiterentwicklung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen eines ganzheitlichen Führungsverständnisses
Persönliche Arbeitstechniken 24 Grundlagenerarbeitung zur optimalen Erfüllung hoher Anforderungen in kurzer Zeit, konstruktive Anregungen zur Steigerung systematisch zielgerichteter persönlicher Arbeitsmethodik, „Mindmapping“, rationelle Informationsaufnahme, Lesetechniken, Kommunikation im Stab, Besprechungstechnik, Verhaltensstile, Umgang mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
Präsentationstechniken 24 Ziel- und zielgruppenorientierter Aufbau und Gestaltung einer Präsentation, Kenntnis und Anwendung der modernen Darstellungstechniken, Visualisierungstechniken, Erzeugen, Überprüfung und Steuerung von Wirkung bei der Zielgruppe
Rhetorik 1 – Grundlagen 24 Grundsätze der Redevorbereitung, der Gesprächsführung und Redetechnik sowie der Körpersprache, Strategien zur Vermeidung von Redehemmungen und Redestörungen, Stegreif-, Anlass- und Meinungsrede
Rhetorik 2 – Argumentationstechniken 24 Praktische Gesprächsführung und- Gesprächstechnik im Hinblick auf Besprechung, Diskussion und Argumentation
Rhetorik 3 – Mediengerechtes Verhalten 24 Vertiefung in der Anwendung der Grundsätze der Redeführung und Redetechnik sowie der Gesprächsführung im Hinblick auf Argumentation und Diskussion, Interviewtechnik, Einzelinterview, Kreuzfeuerinterview
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen 24 Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise von internationalen Organisationen verstehen und Ableitungen für die Zusammenarbeit vor allem bei internationalen Einsätzen treffen können
Situative teamorientierte Konfliktbewältigung (in Organisationen) 24 Fördernder oder hemmender Einfluss von Variablen auf die Teamarbeit, Sondersituation des Teams, der erfolgreiche Teamleader und sein oder ihr Führungsstil, Konfliktbeschreibung, Konfliktdynamik, Konfliktstufen, Phasen der Konfliktbehandlung, die Gesprächsführung bei Konflikten als positive Motivation
Heeresdisziplinargesetz 24 Anwendung des Heeresdisziplinargesetzes in Form von Fallbeispielen im Kommandantenverfahren
Interkulturelle Kompetenz 24 Denk- und Handlungsweisen sowie Eigenheiten anderer Kulturen kennen lernen und Folgerungen für eigenes Handeln setzen können, insbesondere bezogen auf den Einsatz von Streitkräften im Auslandseinsatz
Gemeinsame europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik 24 Grundlagen, Strukturen und Mechanismen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und die Stellung Österreichs innerhalb dieser
Medientraining/Medienberatung 24 Bedarf der Medienvertreter verstehen und erklären können, Umgang mit Medienvertretern, Grundwissen der Medienarbeit in schriftlicher und mündlicher Form anwenden, Standpunkt in Diskussionsrunden (Interview, Radio, Fernsehen) überzeugend vertreten