(1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
1. einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
2. des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und
3. der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 5 bis 8, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jedenfalls nachgewiesen.
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