(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
4. Wehrrecht I,
5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
6. Verwaltungsverfahrensrecht II und
7. Wehrrecht II.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2
und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich und
2. nach Abs. 1 Z 7 schriftlich.
Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
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