(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
4. Wehrrecht I,
5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
6. Bautechnischer Dienstbetrieb.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
2. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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