BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung BMLVS - A 2§ 2

§ 2Ziele

In Kraft seit 01. Juni 2009
Up-to-date

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

1. Vermittlung des erforderlichen Grundlagen- und Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,

2. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,

3. Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,

4. Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,

5. Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams sowie

6. Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung.

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