Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Geltungsbereich
§ 2Begriffe
§ 3Maßnahmen beim Ausstellen
§ 4Maßnahmen vor dem In-Verkehr-Bringen
§ 5Konformitätsbewertungsverfahren
§ 6Konformitätserklärung
§ 7Kennzeichnung
§ 8Zugelassene Stellen
§ 9Entscheidungen und Rechtsbehelfe
§ 10Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
§ 11Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
§ 12In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 13Übergangsbestimmungen
§ 14Dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschin
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Anl. 6
Anl. 7
Anl. 8
Anl. 9
Anl. 10
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt
1. Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),
2. Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),
3. Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) und
4. Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).
(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,
1. die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,
2. die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.
(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 50, sowie die Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44, umgesetzt.
§ 2 Begriffe
(1) „Zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen“ sind alle Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, entsprechen, die über einen eigenen Antrieb verfügen oder bewegt werden können und unabhängig von der bzw. den Antriebsarten zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. Die Verwendung derartiger Geräte und Maschinen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird, zB in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in Rohbauten, wird als Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch für industrielle oder umwelttechnische Anwendungen bestimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese Geräte- und Maschinentypen werden nachstehend „Geräte und Maschinen“ genannt.
(2) „Schallleistungspegel LWA“ ist der A-bewertete Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW entsprechend der Definition in EN ISO 3744:1995 und EN ISO 3746:1995.
(3) „Gemessener Schallleistungspegel“ ist der anhand der Messungen gemäß Anhang 3 ermittelte Schallleistungspegel; die Werte können entweder durch Messung an einem/einer für diese Art von Geräten und Maschinen repräsentativen Gerät/Maschine oder als Mittelwert von an mehreren Geräten/Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt werden.
(4) „Garantierter Schallleistungspegel“ ist der Schallleistungspegel, der nach den Anforderungen des Anhangs 3 bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird.
(5) „In-Verkehr-Bringen“ ist
1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke der Verwendung in Österreich,
2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.
(6) Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht
1. das Überlassen von Geräten und Maschinen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Geräten und Maschinen an den Auftraggeber.
(7) „Ausstellen“ ist das Zur-Schau-Stellen und Demonstrieren von Geräten und Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens oder der Werbung.
§ 3 Maßnahmen beim Ausstellen
(1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegende, jedoch nicht entsprechende Geräte und Maschinen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Geräte und Maschinen nur nach Herstellen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.
(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
§ 4 Maßnahmen vor dem In-Verkehr-Bringen
(1) Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Geräuschemissionen erfüllen,
2. die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 5 durchgeführt wurde,
3. eine Konformitätserklärung gemäß § 6 abgegeben und beigefügt wurde und
4. die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels im Sinne des § 7 versehen wurden.
(2) Bei Geräten und Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und denen eine Konformitätserklärung gemäß § 6 beigefügt ist, ist davon auszugehen, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die für Geräte und Maschinen vor dem In-Verkehr-Bringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
§ 5 Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Geräte und Maschinen, für die gemäß § 10 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten alternativ einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen:
1. der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 ,
2. der Einzelprüfung gemäß Anhang 7 ,
3. der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 .
(2) Geräte und Maschinen im Sinne des § 11, für die hinsichtlich des garantierten Schallleistungspegels lediglich eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder durch seinen Bevollmächtigten der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang 5 zu unterziehen.
(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die auf Grundlage einer in § 11 genannten Verordnung ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 verwendet werden.
(4) Auf begründete Anfrage sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einer namhaft gemachten Behörde oder einer namhaft gemachten zugelassenen Stelle im Sinne des § 8 sämtliche mit dem durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 vorzulegen.
§ 6 Konformitätserklärung
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine Konformitätserklärung auszustellen und diese jedem Gerät bzw. jeder Maschine beizufügen. Die Konformitätserklärung hat folgende Mindestangaben (Muster im Anhang 2 ) zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten;
2. Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt;
3. Beschreibung des Geräts/der Maschine;
4. Hinweis auf das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls auf Name und Anschrift der beteiligten zugelassenen Stelle;
5. gemessener Schallleistungspegel an für dieses Baumuster repräsentativen Geräten bzw. Maschinen;
6. garantierter Schallleistungspegel für das Gerät bzw. die Maschine;
7. Verweis auf die vorliegende Verordnung bzw. auf die dadurch ins österreichische Recht umgesetzte EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4);
8. Erklärung, dass das Gerät/die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung bzw. der dadurch ins österreichische Recht umgesetzten EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4) entspricht;
9. gegebenenfalls Konformitätserklärung(en) und Angaben zu anderen berücksichtigten österreichischen Rechtsvorschriften bzw. EU-Richtlinien;
10. Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung;
11. Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende Erklärung für den Hersteller oder für seinen in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(2) Die Konformitätserklärung ist in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung abzufassen, wenn das Gerät oder die Maschine in Österreich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Konformitätserklärung an die Europäische Kommission und an die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder jenes Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu übermitteln, in dem er ansässig ist oder in dem das Gerät/die Maschine in Verkehr gebracht werden soll. In Österreich ist dies das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist, nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine, zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 aufzubewahren.
§ 7 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat Geräte und Maschinen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, vor dem In-Verkehr-Bringen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels zu ergänzen. Diese Angabe hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.
(3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen.
(4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nicht beeinträchtigt.
(5) Falls auf Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die zusätzliche Aspekte betreffen und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird durch die Kennzeichnung auch die Übereinstimmung des Geräts/der Maschine mit den auf sie zutreffenden Bestimmungen jener anderen Rechtsvorschriften bescheinigt.
(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird mit der CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die den Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen einen Hinweis auf diese Rechtsvorschriften tragen.
§ 8 Zugelassene Stellen
(1) Die Durchführung und Überwachung der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren obliegt zugelassenen Stellen, die folgende Mindestkriterien zu erfüllen haben:
1. Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Aufsteller der Geräte und Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Maschinen beteiligt sein noch Personen vertreten, die diese Tätigkeiten wahrnehmen. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Die zugelassene Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme vor allem finanzieller Art auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Arbeit sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind.
3. Die zugelassene Stelle hat über das Personal zu verfügen und die Mittel zu besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind. Sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen:
a) eine gute technische und berufliche Ausbildung;
b) ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die Beurteilung der technischen Unterlagen;
c) ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
d) die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen.
5. Die Unparteilichkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
6. Die zugelassene Stelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt.
7. Das Personal der zugelassenen Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
(2) Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 zugelassenen Stellen sowie die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten zugelassenen Stellen, die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennnummern sind im Anhang 10 angeführt. Änderungen des Anhangs 10 , wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt II.
(3) Vor der Aufnahme in den Anhang 10 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 durchführen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 10 gestrichen worden sind.
§ 9 Entscheidungen und Rechtsbehelfe
(1) Sämtliche von einer zugelassenen Stelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das In-Verkehr-Bringen eines Geräts oder einer Maschine beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen.
(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Stelle oder allenfalls eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Konformitätsbewertung zu beauftragen.
§ 10 Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
(1) Für folgende Geräte und Maschinen werden in Abs. 2 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt:
1. Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 3; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 3;
2. Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)
Definition: Anhang 1 Nummer 8; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 8;
3. Kompressoren ( 350 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 9; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 9;
4. handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Definition: Anhang 1 Nummer 10; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 10;
5. Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 12; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 12;
6. Planiermaschinen ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 16; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 16;
7. Muldenfahrzeuge ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 18; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 18;
8. Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 20; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 20;
9. Baggerlader ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 21; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 21;
10. Grader ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 23; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 23;
11. Hydraulikaggregate
Definition: Anhang 1 Nummer 29; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 29;
12. Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 31; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 31;
13. Rasenmäher mit Ausnahme von
a) land- und forstwirtschaftlichen Geräten
b) Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist
Definition: Anhang 1 Nummer 32; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 32;
14. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Definition: Anhang 1 Nummer 33; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 33;
15. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t);
Definition: Anhang 1 Nummer 36; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 36;
16. Lader ( 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 37; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 37;
17. Mobilkrane
Definition: Anhang 1 Nummer 38; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 38;
18. Motorhacken ( 3 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 40; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 40;
19. Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)
Definition: Anhang 1 Nummer 41; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 41;
20. Kraftstromerzeuger ( 400 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 45; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 45;
21. Turmdrehkräne
Definition: Anhang 1 Nummer 53; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 53;
22. Schweißstromerzeuger
Definition: Anhang 1 Nummer 57; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 57.
(2) Die in der folgenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schallleistungspegel dürfen vom garantierten Schallleistungspegel nicht überschritten werden und gelten ab 3. Jänner 2002 (Stufe I) bzw. ab 3. Jänner 2006 (Stufe II).
Art des Gerätes/der Maschine | Installierte Nutzleistung P in kW Elektrische Leistung Pel (1) in kW Masse m in kg Schnittbreite L in cm | Zulässiger Schallleistungspegel in dB/1pW | |
Stufe I ab 3. Jänner 2002 | Stufe II ab 3. Jänner 2006 | ||
Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) | P ≤ 8 | 108 | 105 (2) |
8 P≤ 70 | 109 | 106 (2) | |
P 70 | 89 + 11 lg P | 86 + 11 lg P (2) | |
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader | P ≤ 55 | 106 | 103 (2) |
P 55 | 87 + 11 lg P | 84 + 11 lg P (2) | |
Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane, Verdichtungsmaschinen (nicht-vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate | P ≤55 | 104 | 101 (2)(3) |
P 55 | 85 + 11 lg P | 82 + 11 lg P (2)(3) | |
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken | P ≤ 15 | 96 | 93 |
P 15 | 83 + 11 lg P | 80 + 11 lg P | |
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer | m ≤ 15 | 107 | 105 |
15 m 30 | 94 + 11 lg m | 92 + 11 lg m (2) | |
m ≥ 30 | 96 + 11 lg m | 94 + 11 lg m | |
Turmdrehkrane | 98 + lg P | 96 + lg P | |
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger | Pel ≤ 2 | 97 + lg P el | 95 + lg P el |
2 P el ≤ 10 | 98 + lg P el | 96 + lg P el | |
P el 10 | 97 + lg P el | 95 + lg P el | |
Kompressoren | P ≤ 15 | 99 | 97 |
P 15 | 97 + 2 lg P | 95 + 2 lg P | |
Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider | L ≤ 50 | 96 | 94 (2) |
50 L ≤ 70 | 100 | 98 | |
70 L ≤ 120 | 100 | 98 (2) | |
L 120 | 105 | 103 (2) | |
(1) P el für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Angabe des Herstellers. P el für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung gemäß ISO 8528-1:1993 Abschnitt 13.3.2. (2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte: - Handgeführte Vibrationswalzen; - Rüttelplatten ( 3 kW); - Vibrationsstampfer; - Planierraupen; - Kettenlader ( 55 kW); - Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor; - Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle - Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor (15 kg Masse 30 kg) - Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie 2000/14/EG nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie 2000/14/EG nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I auch für Stufe II. (3) Für einmotorige Mobilkrane gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Jänner 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II. | |||
Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl zu runden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben). | |||
(3) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger europäischer Normen.
§ 11 Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
(1) Für den garantierten Schallleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich
Kennzeichnungspflicht:
1. Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor
Definition: Anhang 1 Nummer 1; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 1;
2. Freischneider
Definition: Anhang 1 Nummer 2; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 2;
3. Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 3; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 3;
4. Baustellenbandsägemaschinen
Definition: Anhang 1 Nummer 4; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 4;
5. Baustellenkreissägemaschinen
Definition: Anhang 1 Nummer 5; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 5;
6. tragbare Motorkettensägen
Definition: Anhang 1 Nummer 6; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 6;
7. kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge
Definition: Anhang 1 Nummer 7; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 7;
8. Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)
Definition: Anhang 1 Nummer 8; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 8;
9. Beton- und Mörtelmischer
Definition: Anhang 1 Nummer 11; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 11;
10. Bauwinden (mit Elektromotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 12; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 12;
11. Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel
Definition: Anhang 1 Nummer 13; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 13;
12. Förderbänder
Definition: Anhang 1 Nummer 14; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 14;
13. Fahrzeugkühlaggregate
Definition: Anhang 1 Nummer 15; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 15;
14. Bohrgeräte
Definition: Anhang 1 Nummer 17; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 17;
15. Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen
Definition: Anhang 1 Nummer 19; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 19;
16. Altglassammelbehälter
Definition: Anhang 1 Nummer 22; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 22;
17. Grastrimmer/Graskantenschneider
Definition: Anhang 1 Nummer 24; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 24;
18. Heckenscheren
Definition: Anhang 1 Nummer 25; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 25;
19. Hochdruckspülfahrzeuge
Definition: Anhang 1 Nummer 26; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 26;
20. Hochdruckwasserstrahlmaschinen
Definition: Anhang 1 Nummer 27; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 27;
21. Hydraulikhämmer
Definition: Anhang 1 Nummer 28; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 28;
22. Fugenschneider
Definition: Anhang 1 Nummer 30; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 30;
23. Laubbläser
Definition: Anhang 1 Nummer 34; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 34;
24. Laubsammler
Definition: Anhang 1 Nummer 35; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 35;
25. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur „sonstige Gegengewichtsstapler“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
Definition: Anhang 1 Nummer 36; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 36;
26. rollbare Müllbehälter
Definition: Anhang 1 Nummer 39; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 39;
27. Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle)
Definition: Anhang 1 Nummer 41: Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 41;
28. Rammausrüstungen
Definition: Anhang 1 Nummer 42; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 42;
29. Rohrleger
Definition: Anhang 1 Nummer 43; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 43;
30. Pistenraupen
Definition: Anhang 1 Nummer 44; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 44;
31. Kraftstromerzeuger (≥ 400 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 45; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 45
32. Kehrmaschinen
Definition: Anhang 1 Nummer 46; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 46;
33. Müllsammelfahrzeuge
Definition: Anhang 1 Nummer 47; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 47;
34. Straßenfräsen
Definition: Anhang 1 Nummer 48; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 48;
35. Vertikutierer
Definition: Anhang 1 Nummer 49; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 49;
36. Schredder/Zerkleinerer
Definition: Anhang 1 Nummer 50; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 50;
37. Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)
Definition: Anhang 1 Nummer 51; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 51;
38. Saugfahrzeuge
Definition: Anhang 1 Nummer 52; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 52;
39. Grabenfräsen
Definition: Anhang 1 Nummer 54; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 54;
40. Transportbetonmischer
Definition: Anhang 1 Nummer 55; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 55;
41. Wasserpumpen (nicht für Unterwasserbetrieb)
Definition: Anhang 1 Nummer 56; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 56.
(2) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger Europäischer Normen.
§ 12 In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.
(3) Die Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl. Nr. 239/1996, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 4, die Tabelle in § 10 Abs. 2, § 11 Z 31, Anhang 1 Z 33, Anhang 3 Teil B Z 28 und Anhang 3 Teil B Z 36 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2006 treten mit 3. Jänner 2006 in Kraft.
§ 13 Übergangsbestimmungen
Bis zum Ablauf des 2. Jänner 2002 können dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern sie entsprechen:
1. dieser Verordnung oder
2. zutreffendenfalls der Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 oder
3. zutreffendenfalls der Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl. Nr. 239/1996, oder
4. den auf sie zutreffenden am 2. Juli 2001 geltenden Rechtsvorschriften.
§ 14
Dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, bereits in Verkehr gebracht und verwendet wurden, gelten damit auch als in Österreich in Verkehr gebracht und unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.
Anhang 1
Anl. 1
DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN
1. Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
Anl. 1
Gerät, das mindestens folgende Teile umfasst: Arbeitsbühne, Ausleger und Unterbau. Die Arbeitsbühne besteht aus einer Plattform mit Geländer oder einem Korb, die bzw. der unter Last in die gewünschte Arbeitsposition bewegt werden kann. Der mit dem Unterbau verbundene Ausleger trägt die Arbeitsbühne; er ermöglicht es, die Arbeitsbühne in die gewünschte Position zu bewegen.
2. Freischneider
Anl. 1
Tragbares handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Das Gerät schneidet in einer etwa parallel zum Boden verlaufenden Ebene.
3. Bauaufzug für den Materialtransport
Anl. 1
Aufzug mit Kraftantrieb, der vorübergehend errichtet werden kann und für die Benutzung durch Personen bestimmt ist, denen das Betreten von Baustellen und technischen Anlagen erlaubt ist. Er bedient
i) bestimmte Ladestellen und verfügt über eine Plattform,
– die nur zum Materialtransport bestimmt ist,
– auf die Personen zum Be- und Entladen Zutritt haben,
– auf die befugte Personen während des Auf- und Abbaus sowie bei der Instandhaltung Zutritt haben und mitfahren dürfen,
– die geführt ist,
– die sich senkrecht oder entlang von Führungen bewegt, deren Neigung gegen die Senkrechte höchstens 15° beträgt,
– die gehalten oder getragen wird durch Drahtseil, Kette, Gewindespindel und Mutter, Zahnstange und Zahnrad, Hydraulikzylinder (direkt oder indirekt) oder durch ein Hubgelenksystem,
– deren Masten eventuell die Abstützung durch separate Konstruktionen benötigen, oder
ii) entweder eine obere Ladestelle oder eine Arbeitsebene am Ende der Führungsschiene (zB Dach) mit einem Lastenträger,
– der nur zum Materialtransport bestimmt ist,
– der so konstruiert ist, dass es nicht erforderlich ist, den Aufzug zum Be- oder Entladen oder zur Instandhaltung, zum Auf- und Abbau zu betreten,
– zu dem Personen striktes Zutrittsverbot haben,
– der geführt ist,
– der sich entlang von Führungen bewegt, deren Neigung mindestens 30° betragen kann, der aber in jedem beliebigen Winkel bewegt werden kann,
– der gehalten oder getragen wird durch Drahtseil und Zwangsantrieb,
– der mit Drucktastenbedienung ausgestattet ist,
– der keine Gegengewichte hat,
– dessen Tragfähigkeit 300 kg beträgt,
– dessen Betriebshöchstgeschwindigkeit 1 m/s beträgt,
– bei dem die Führungsschienen durch separate Konstruktionen abgestützt werden müssen.
4. Baustellenbandsägemaschine
Anl. 1
Motorgetriebene Maschine mit Handvorschub (Gewicht von weniger als 200 kg) mit einem einzigen Endlossägeband, das über zwei oder mehr Scheiben läuft.
5. Baustellenkreissägemaschine
Anl. 1
Maschine mit Handvorschub (Gewicht von weniger als 200 kg) mit einem Kreissägeblatt (kein Ritzsägeblatt) mit einem Durchmesser von 350 mm bis 500 mm. Das Sägeblatt ist während des Sägens nicht verstellbar. Der waagrechte Tisch ist während des Sägens ganz oder teilweise feststehend. Das Sägeblatt ist auf einer waagrechten, nicht kippbaren Spindel angebracht, die während des Betriebes feststehend ist. Die Maschine kann folgende Merkmale haben:
- das Sägeblatt kann an dem Tisch anhebbar bzw. absenkbar angebracht sein,
- der Maschinenständer unterhalb des Tisches kann offen oder geschlossen sein,
- die Säge kann mit einem zusätzlichen handbetätigten Schiebetisch ausgestattet sein (nicht direkt neben dem Sägeblatt).
6. Tragbare Motorkettensäge
Anl. 1
Motorgetriebenes Werkzeug mit einer Sägekette zum Schneiden von Holz. Sie besteht aus einer integrierten kompakten Einheit mit Griffen, Motor und Schneidevorrichtung. Sie wird mit beiden Händen gehalten.
7. Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
Anl. 1
Fahrzeug, das entweder als Hochdruckspül- oder als Saugfahrzeug dient. Siehe Hochdruckspülfahrzeug, Saugfahrzeug.
8. Verdichtungsmaschine
Anl. 1
Maschine, mit der Stoffe, wie Schotter, Erde oder Asphalt, durch Walzen, Stampfen und Vibrationen verdichtet werden. Es kann sich um eine selbstfahrende, gezogene, geführte Maschine oder eine Anbaumaschine für eine Trägermaschine handeln. Verdichtungsmaschinen werden wie folgt untergliedert:
- fahrergesteuerte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen; der Bedienungsstand ist integraler Bestandteil der Maschine;
- geführte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen, deren Fahrbetrieb, Steuerung, Bremsanlage und Stampfbetrieb von einer begleitenden Person oder über Fernbedienung bedient wird;
- gezogene Walzen: Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen ohne unabhängiges Antriebssystem; das Bedienungspersonal befindet sich auf der Zugmaschine;
- Rüttelplatten oder Stampfplatten: Verdichtungsmaschinen mit einer im Wesentlichen planen vibrierenden Platte als Verdichtungsaggregat; sie werden von einer begleitenden Person gesteuert oder sind Anbaugeräte mit Trägermaschine;
- Explosionsstampfer: Verdichtungsmaschinen mit einer im Wesentlichen planen Platte als Verdichtungsaggregat, die durch Explosionsdruck hauptsächlich in senkrechte Richtung bewegt wird; die Maschine wird durch eine begleitende Person gesteuert.
9. Kompressor
Anl. 1
Maschine, die zur Verwendung mit austauschbaren Ausrüstungsteilen bestimmt ist und zum Komprimieren
und damit zur Erhöhung des Drucks
von Luft, Gasen und Dämpfen dient. Ein Kompressor setzt sich aus dem Verdichter selbst, dem Hauptantrieb und sonstigen Bauteilen oder Vorrichtungen zusammen, die zum sicheren Betrieb des Kompressors notwendig sind.
Ausgenommen sind folgende Gerätetypen:
- Gebläse, dh. Geräte, bei denen die Luftzirkulation bei einem Überdruck von höchstens 110 000 Pa erfolgt;
- Vakuumpumpen, dh. Geräte zum Absaugen von Luft aus geschlossenen Behältern/Räumen mit atmosphärischem Druck oder darunter;
- Gasturbinen.
10. Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Anl. 1
Kraftgetriebene Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (beliebiger Antriebsart) für Baustellen.
11. Beton- und Mörtelmischer
Anl. 1
Maschinen zur Herstellung von Beton bzw. Mörtel
durch einen beliebigen Belade-, Misch- und Entleervorgang. Sie können im Intervallbetrieb oder kontinuierlich betrieben werden. Betonmischer auf Lastwagen werden als Transportbetonmischer bezeichnet (siehe Definition 55).
12. Bauwinde
Anl. 1
Vorübergehend aufgestelltes Hubgerät mit Motorantrieb, das mit Vorrichtungen zum Heben und Senken von Lasten ausgestattet ist.
13. Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
Anl. 1
Maschine zum Fördern und Spritzen von Beton und Mörtel mit oder ohne Rührwerk, wodurch das Fördergut durch Rohre, Verteilermaste und sonstige Vorrichtungen zu den Auftrageorten befördert wird. Die Förderarbeit erfolgt
- bei Beton mechanisch durch Kolben- oder Rotorpumpen,
- bei Mörtel mechanisch durch Kolben-, Schnecken-, Schlauch- oder Rotorpumpen bzw. pneumatisch durch Kompressoren mit oder ohne Windkessel.
Diese Maschinen können auf Lastkraftwagen, Anhänger oder Spezialfahrzeuge montiert werden.
14. Förderband
Anl. 1
Vorübergehend aufgestellte Maschine für die Beförderung von Material durch ein Fließband mit Motorantrieb.
15. Fahrzeugkühlaggregat
Anl. 1
Laderaum-Kühlaggregate auf Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.
Die Energieversorgung des Kühlaggregats kann integraler Bestandteil des Aggregats, ein separates Teil, das an der Fahrzeugkarosserie angebracht wird, der Antriebsmotor des Fahrzeugs oder eine unabhängige Energiequelle oder eine Hilfsenergiequelle sein.
16. Planiermaschine
Anl. 1
Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb, die über Anbaugeräte eine Schub- bzw. Zugkraft ausübt.
17. Bohrgerät
Anl. 1
Maschine zum Bohren von Löchern auf Baustellen durch
- Schlagbohren,
- Drehbohren,
- Drehschlagbohren.
Bohrgeräte sind während des Bohrvorgangs ortsfest. Sie fahren mit eigenem Antrieb von einem Bohrort zum anderen. Zu den selbstfahrenden Bohrgeräten gehören auch solche, die auf Lastwagen, Fahrgestellen mit Rädern, Zugmaschinen, Ketten oder Gleitschienen (mit Winde gezogen) montiert sind. Sind Bohrgeräte auf Lastwagen, Zugmaschinen, Anhängern oder einem Fahrgestell mit Rädern angebracht, können sie mit höherer Geschwindigkeit und auf öffentlichen Straßen befördert werden.
18. Muldenfahrzeug
Anl. 1
Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb und offenem Aufbau zur Beförderung oder Deponierung bzw. Verteilung von Material. Muldenfahrzeuge können mit einem eigenen integrierten Beladungsgerät ausgestattet sein.
19. Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
Anl. 1
Motorgetriebenes Gerät, das an Silo- oder Tankfahrzeugen angebracht ist und zum Be- oder Entladen von Flüssigkeiten oder Schüttgut (durch Pumpen oder ähnliche Geräte) dient.
20. Hydraulikbagger und Seilbagger
Anl. 1
Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb und einem um mindestens 360° drehbaren Aufbau, die Material mit Hilfe einer Schaufel ausgräbt, in einer Drehbewegung befördert und ablädt, ohne dass das Fahrgestell oder der Unterwagen während des Arbeitsvorgangs der Maschine bewegt wird. Die Schaufel ist an einem Ausleger und Schwenkarm bzw. an einem Teleskopausleger angebracht.
21. Baggerlader
Anl. 1
Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb, an deren Tragkonstruktion sowohl eine Frontladeschaufel als auch ein Heck-Baggerlöffel angebracht werden können. Im Baggerlöffelbetrieb gräbt die Maschine in der Regel unter Bodenniveau mit Bewegung der Schaufel in Richtung der Maschine. Der Baggerlöffel gräbt Material aus, befördert es in einer Drehbewegung und lädt es ab, ohne dass die Maschine selbst bewegt wird. Im Frontladebetrieb lädt bzw. gräbt der Baggerlader durch die Vorwärtsbewegung der gesamten Maschine und hebt, befördert und entlädt das Material.
22. Altglassammelbehälter
Anl. 1
Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Er verfügt über mindestens eine Öffnung zum Einwerfen der Flaschen und eine weitere zum Leeren des Behälters.
23. Grader
Anl. 1
Selbstfahrende Maschine mit Radantrieb mit einem verstellbaren Planierschild, das zwischen der Vorder- und Hinterachse angebracht ist und Material in der Regel je nach Planierbedarf abträgt, bewegt und verteilt.
24. Grastrimmer/Graskantenschneider
Anl. 1
Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nichtmetallischen biegsamen rotierenden Schneidewerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidewerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.
25. Heckenschere
Anl. 1
Handgeführtes Gerät mit integriertem Antrieb, das von einer Person zum Schneiden von Hecken und Büschen verwendet wird und mit einer oder mehreren linear angeordneten Schneiden, die sich hin- und herbewegen, arbeitet.
26. Hochdruckspülfahrzeug
Anl. 1
Fahrzeug mit einer Vorrichtung zur Reinigung von Kanälen oder ähnlichem durch einen Hochdruckwasserstrahl. Die Vorrichtung kann entweder auf dem Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht oder in einen eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein oder sich wie austauschbare Aufbauteile an- und abmontieren lassen.
27. Hochdruckwasserstrahlmaschine
Anl. 1
Maschine mit Düsen oder anderen Beschleunigungsöffnungen, aus denen Wasser
eventuell mit Zusätzen
als freier Strahl austritt. Im Allgemeinen bestehen Hochdruckwasserstrahlmaschinen aus einem Antrieb, einem Druckgenerator, Schläuchen, Sprühvorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen, Bedienungs- und Messgeräten.
Hochdruckwasserstrahlmaschinen können beweglich oder ortsfest sein:
- Bewegliche Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind verfahrbare Maschinen für den Betrieb an verschiedenen Orten und verfügen zu diesem Zweck über ein eigenes Fahrgestell oder sind auf ein Fahrzeug montiert. Sämtliche Versorgungsleitungen sind biegsam und können leicht abgetrennt werden.
- Ortsfeste Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind für den längerfristigen Betrieb an einem Ort bestimmt, können aber mit geeignetem Gerät an einen anderen Ort gebracht werden. Sie sind im Allgemeinen auf Gleitschienen oder auf einem Rahmen montiert; die Versorgungsleitungen können abgetrennt werden.
28. Hydraulikhammer
Anl. 1
Gerät, bei dem die Hydraulik-Energiequelle der Trägermaschine dazu benutzt wird, einen Kolben (bisweilen gasunterstützt) zu beschleunigen, der dann auf ein Werkzeug auftrifft. Die kinetisch erzeugte Druckwelle wird über das Werkzeug auf das zu bearbeitende Material übertragen, das durch die Druckeinwirkung aufbricht. Für den Betrieb eines Hydraulikhammers ist die Versorgung mit Drucköl erforderlich. Das gesamte Aggregat aus Trägermaschine und Hammer wird von einer Person in der Regel vom Sitz in der Kabine der Trägermaschine aus gesteuert.
29. Hydraulikaggregat
Anl. 1
Maschine, die zur Verwendung mit austauschbaren Ausrüstungsteilen bestimmt ist und zur Erhöhung des Drucks von Flüssigkeiten dient. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenbau aus einem Hauptantrieb und einer Pumpe sowie gegebenenfalls einem Vorratsbehälter und Ausrüstungsteilen (zB Steuereinrichtungen, Überdruckventil).
30. Fugenschneider
Anl. 1
Bewegliche Maschine zum Schneiden von Fugen in Beton, Asphalt und ähnlichen Straßenbelägen. Das Schneideaggregat ist eine mit Hochgeschwindigkeit rotierende Scheibe. Der Fugenschneider kann wie folgt vorwärts bewegt werden:
- manuell,
- manuell mit maschineller Unterstützung,
- maschinell.
31. Müllverdichter, Laderbauart mit Schaufel
Anl. 1
Selbstfahrende Verdichtungsmaschine auf Rädern mit einer frontseitigen Laderkupplung, an der eine Schaufel angebracht ist, mit Stahlrädern (Walzen); die Maschine dient in erster Linie zum Verdichten, Schieben, Ebnen und Laden von Erde, Ablagerungsmaterial oder Müll.
32. Rasenmäher
Anl. 1
Geführtes oder fahrergesteuertes Grasschneidegerät bzw. eine Maschine mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden. Die Maschine orientiert sich zur Bestimmung der Schneidehöhe mit Hilfe von Rädern, Luftkissen, Gleitschienen ua. am Boden. Der Antrieb erfolgt mittels eines Verbrennungs- oder Elektromotors. Schneideelemente sind
- entweder feste Schneideelemente
- oder nichtmetallische Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10 J frei rotierende, nichtmetallische Schneiden; die kinetische Energie wird anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt.
Ebenfalls unter die Begriffsbestimmung fallen geführte oder fahrergesteuerte Grasschneidegeräte bzw. Maschinen mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden, bei denen die Schneideelemente um eine horizontale Achse rotieren. Sie verfügen über eine unbewegliche Schneide oder ein Messer (Spindelmäher). Bei der Bewegung der Maschine wird so eine Scherbewegung ausgeführt.
33. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Anl. 1
Geführte oder handgehaltene Grasschneidemaschine mit Elektromotor und Schneideelementen aus nicht metallischen Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von nicht über 10 J frei rotierenden, nicht metallischen Schneiden zum Schneiden von Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden (Rasentrimmer) bzw. in einer etwa senkrecht zum Boden liegenden Ebene (Rasenkantenschneider). Die kinetische Energie wird anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt
34. Laubbläser
Anl. 1
Motorgetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen, Straßen usw. durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
35. Laubsammler
Anl. 1
Motorgetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggerätes mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen Unterdruck erzeugt, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
36. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
Anl. 1
Gabelstapler mit Radantrieb, Verbrennungsmotor, Gegengewicht und Hubvorrichtungen (Mast, Teleskoparm oder Gelenkarm). Hierbei handelt es sich um
- geländegängige Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, die in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, zB auf Baustellen, bestimmt sind);
- sonstige Gegengewichtsstapler. Ausgenommen sind Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind.
37. Lader
Anl. 1
Selbstfahrende rad- oder kettengetriebene Maschine mit einer integrierten frontseitigen Schaufelhalterung und einem Schaufelgelenk, die durch Vorwärtsbewegung Material lädt oder ausgräbt, hebt, befördert und ablädt.
38. Mobilkran
Anl. 1
Auslegerkran mit eigenem Antrieb, der mit oder ohne Traglast verfahren werden kann, ohne dass hierzu eine ortsfeste Fahrbahn benötigt wird, und dessen Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird. Er kann auf Reifen, Ketten oder anderen Verfahrvorrichtungen betrieben werden. In festen Arbeitspositionen kann er durch ausfahrbare Stützen oder andere Vorrichtungen gestützt werden, die die Standsicherheit erhöhen. Der Oberwagen eines Mobilkrans kann frei drehbar, begrenzt drehbar oder auch nicht drehbar sein. Er ist in der Regel mit einem oder mehreren Hubwerken und/oder mit Hydraulikzylindern zum Heben oder Senken des Auslegers und der Last ausgestattet. Mobilkräne können mit einem Teleskopausleger, einem Knickausleger, einem Gittermastausleger oder mit einer Kombination dieser Auslegerarten ausgerüstet sein. Der Ausleger kann leicht abgesenkt werden. Die am Auslegerkopf hängenden Lasten können mit einer Unterflasche oder mit anderen speziellen Lastaufnahmemitteln befördert werden.
39. Rollbarer Müllbehälter
Anl. 1
Entsprechend ausgelegter, mit einem Deckel versehener Behälter auf Rädern zur vorübergehenden Lagerung von Müll.
40. Motorhacke
Anl. 1
Selbstfahrendes, geführtes Gerät
- mit/ohne Räder/n, dessen rotierende Teile als Hackwerkzeuge dienen und gleichzeitig das Gerät vorwärts bewegen (Motorhacke),
- das sich auf einem oder mehreren Rädern fortbewegt, die direkt vom Motor angetrieben werden, und mit Hackwerkzeugen ausgestattet sind (Motorhacke mit Treibrad).
41. Straßenfertiger
Anl. 1
Bewegliche Straßenbaumaschine zum Auftragen einer Baumaterialschicht, wie bituminöses Mischgut, Beton oder Schotter, auf Fahrbahnen. Straßenfertiger können mit einer Hochverdichtungsbohle ausgestattet sein.
42. Rammausrüstung
Anl. 1
Eine Einrichtung zum Einrammen oder zum Herausziehen der Rammelemente wie beispielsweise Schlaghammer, Ausziehvorrichtungen, Rüttler oder statische Vorrichtungen zum Stoßen bzw. Ziehen der Rammelemente bestehend aus einer Baugruppe aus Maschinen und Maschinenteilen für das Einrammen oder das Herausziehen von Rammelementen, die auch Folgendes umfasst:
- das Rammgerüst, bestehend aus Trägergerät (auf Ketten, Rädern, Schienen oder Schwimmkörpern), Steuerungsaufsatz, Steuerungs- oder Führungssystem;
- Zubehörteile wie beispielsweise Kappen für die Rammelemente, Rammaufsätze, Bleche, Nachführer, Klemmelemente, Vorrichtungen zur Handhabung der Elemente, Lärmschutz-Ummantelungen, Stoß- und Vibrationsdämpfer, Netzteile bzw. Generatoren sowie Hubbühnen oder Plattformen für das Bedienungspersonal.
43. Rohrleger
Anl. 1
Selbstfahrende Maschine mit Ketten- oder Radantrieb speziell zum Heben und zum Verlegen von Rohren und zum Befördern von Rohrausrüstung. Die Maschine, die nach dem Vorbild einer Zugmaschine konstruiert ist, hat speziell konzipierte Bauteile wie Unterwagen, Rahmen, Gegengewicht, Ausleger und Hubgerät sowie einen in einer senkrechten Ebene schwenkbaren seitlichen Ausleger.
44. Pistenraupe
Anl. 1
Selbstfahrende Maschine mit Kettenantrieb, die Schnee und Eis mit Anbaugeräten schieben oder schleppen kann.
45. Kraftstromerzeuger
Anl. 1
Gerät, bei dem ein Verbrennungsmotor einen Rotationsgenerator antreibt, der eine kontinuierliche elektrische Leistung abgibt.
46. Kehrmaschine
Anl. 1
Einsammelmaschine mit einer Vorrichtung zum Kehren von Haufwerk in die Bahn eines Saugeinlasses. Das Kehrgut wird dann pneumatisch durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom oder durch ein mechanisches Sammelsystem in einen Sammeltrichter befördert. Die Kehr- und Sammelaggregate können entweder auf dem Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht oder in einen eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein oder sich wie austauschbare Aufbauteile an- und abmontieren lassen.
47. Müllsammelfahrzeug
Anl. 1
Für die Sammlung und den Transport von Haus- und Sperrmüll entwickeltes Fahrzeug, wobei die Beladung über Behälter oder von Hand erfolgt. Das Fahrzeug kann mit einem Verdichtungsmechanismus ausgestattet sein. Ein Müllsammelfahrzeug besteht aus einem Fahrgestell mit Fahrerhaus und Aufbau. Das Fahrzeug kann mit einer Behälter-Schütteinrichtung ausgestattet sein.
48. Straßenfräse
Anl. 1
Bewegliche Maschine zum Abtragen von Material von Straßenoberflächen mit Hilfe einer kraftgetriebenen Walze, auf der Fräsen angebracht sind; die Fräswalzen drehen sich während des Vorgangs.
49. Vertikutierer
Anl. 1
Geführte oder fahrergesteuerte motorgetriebene Maschine mit Aggregaten zum Aufschlitzen oder Auflockern von Rasenflächen in Gärten, Parkanlagen oder ähnlichen Grünanlagen. Zur Bestimmung der Schnitttiefe orientiert sie sich an der Bodenbeschaffenheit.
50. Schredder/Zerkleinerer
Anl. 1
Eine im Stand betriebene motorgetriebene Maschine mit einem oder mehreren Schneidaggregaten zur Zerkleinerung von organischem Material.
In der Regel besitzt die Maschine eine Ladeöffnung, durch die das Material (eventuell mit einer Hilfsvorrichtung) zugeführt wird, ein Aggregat zum Zerkleinern des Materials (durch Schneiden, Hacken, Zermahlen oder andere Verfahren) und einen Auswurfschacht, durch den das zerkleinerte Material ausgeworfen wird. Daran kann ein Sammelbehälter befestigt sein.
51. Schneefräse
Anl. 1
Maschine zum Räumen von Schnee von Verkehrsflächen durch rotierende Aggregate, wobei der Schnee beschleunigt und durch ein Gebläse ausgeworfen wird.
52. Saugfahrzeug
Anl. 1
Fahrzeug mit Vorrichtung zur Aufnahme von Wasser, Schlamm, Schlick, Abfall oder ähnlichem Material aus Kanälen und Abflüssen oder ähnlichen Anlagen mit Hilfe von Unterdruck. Das Gerät kann entweder auf dem Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht oder in einen eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein oder sich wie austauschbare Aufbauteile an- und abmontieren lassen.
53. Turmdrehkran
Anl. 1
Turmauslegerkran, dessen Ausleger an der Spitze eines in etwa senkrechten Turms angebracht ist und in dieser Position bedient wird. Diese kraftgetriebene Maschine besitzt Vorrichtungen zum Heben und Senken von Lasten und für die Beförderung der Lasten durch Änderung der Ausladung, durch Drehen oder Verfahren des gesamten Krans. Manche Kräne können verschiedene dieser Bewegungen, nicht aber unbedingt alle ausführen. Bestimmte Kräne können fest aufgestellt sein, andere verfügen über Vorrichtungen zum Verfahren oder Klettern.
54. Grabenfräse
Anl. 1
Selbstfahrendes, geführtes oder fahrergesteuertes Gerät mit Ketten- oder Radantrieb und einer front- oder heckseitigen Baggerkupplung und einem Baggerteil. Es dient in erster Linie zum Ausheben von Gräben durch die gleichmäßige Fortbewegung der Maschine.
55. Transportbetonmischer
Anl. 1
Fahrzeug mit einer Trommel zum Transport von gebrauchsfertigem Beton aus Betonmischanlagen zur Baustelle. Die Trommel kann sich beim Fahren des Fahrzeugs drehen oder stillstehen. Die Trommel wird an der Baustelle durch Drehen der Trommel geleert. Die Trommel wird entweder durch den Motor des Fahrzeugs oder durch einen Zusatzmotor angetrieben.
56. Wasserpumpe
Anl. 1
Maschine, die aus der eigentlichen Wasserpumpe und einem Antriebssystem besteht. Sie dient zum Pumpen von Wasser auf eine höhere Energieebene.
57. Schweißstromerzeuger
Anl. 1
Rotierendes Gerät zur Erzeugung von Schweißstrom.
Anhang 2
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Muster)
Anl. 2
(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 2PDFAnhang 3
VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DES LUFTSCHALLS, DER VON ZUR VERWENDUNG IM FREIEN VORGESEHENEN GERÄTEN UND MASCHINEN ERZEUGT WIRD
Anl. 3
ANWENDUNGSBEREICH
Dieser Anhang enthält die Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur Ermittlung der Schallleistungspegel von Geräten und Maschinen, die unter diese Richtlinie fallen, im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren dieser Verordnung anzuwenden sind.
In Teil A dieses Anhangs wird für jeden in den §§ 10 und 11 genannten Geräte- und Maschinentyp zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Schallquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schalleistungspegels Folgendes festgelegt:
- Geräuschemissionsgrundnormen,
- allgemeine Ergänzungen zu diesen Geräuschemissionsgrundnormen.
In Teil B dieses Anhangs wird für jeden in den §§ 10 und 11 genannten Geräte- und Maschinentyp Folgendes angegeben:
- eine empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm einschließlich
– eines Verweises auf die aus Teil A ausgewählte Geräuschemissionsgrundnorm,
– der Messumgebung,
– des Werts der Konstante K 2A ,
– der Form der Messfläche,
– der Zahl und der Standorte der Mikrophone,
– die Betriebsbedingungen einschließlich
- eines Verweises auf eine Norm (soweit vorhanden) und
– der Anforderungen für das Aufstellen der Geräte und Maschinen,
– eines Verfahrens zur Berechnung der Schalleistungspegel für den Fall, dass verschiedene Prüfungen unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen erforderlich sind,
- weitere Informationen.
Bei der Prüfung bestimmter Geräte- und Maschinentypen kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter grundsätzlich eine der Geräuschemissionsgrundnormen des Teils A auswählen und den Geräte- und Maschinentyp unter den in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen messen. Bei Streitigkeiten ist jedoch die in Teil B empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm zusammen mit den ebenfalls in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen anzuwenden.
Teil A
Anl. 3
GERÄUSCHEMISSIONSGRUNDNORMEN
Zur Ermittlung des Schallleistungspegels von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 können im Allgemeinen die Geräuschemissionsgrundnormen
EN ISO 3744:1995
EN ISO 3746:1995
angewandt werden, sofern dabei folgende Zusatzbestimmungen beachtet werden:
1. Messunsicherheiten
Anl. 3
Bei den Konformitätsbewertungsverfahren in der Entwurfsphase werden Messunsicherheiten nicht berücksichtigt.
2. Betrieb der Schallquelle während der Prüfung
Anl. 3
2.1. Drehzahl des Gebläses
Ist der Motor der Geräte und Maschinen oder die jeweilige Hydraulik mit einem oder mehreren Gebläsen ausgestattet, müssen diese während der Prüfung in Betrieb sein. Die Drehzahl des Gebläses ist gemäß einer der nachstehenden Bedingungen vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und muss im Prüfprotokoll erscheinen. Diese Drehzahl wird bei weiteren Messungen zugrunde gelegt.
a) Direkt an den Motor angeschlossenes Gebläse
Wenn das Gebläse direkt vom Motor angetrieben wird und/oder direkt an die Hydraulik angeschlossen ist (zB durch Riemenantrieb), muss es während der Prüfung in Betrieb sein.
b) Stufenweise regelbares Gebläse
Wenn das Gebläse mit verschiedenen Drehzahlen betrieben werden kann, ist die Prüfung wahlweise nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:
– bei maximaler Arbeitsdrehzahl,
– eine erste Prüfung bei Stillstand des Gebläses, eine zweite Prüfung bei maximaler Drehzahl. Der ermittelte Schalldruckpegel L pA ist dann aus beiden Messergebnissen nach folgender Formel zu errechnen:
L
pA
= 10 lg {0.3 × 10
0.1 LpA,0%
+ 0.7 × 10
0.1 LpA,100%
}
dabei ist:
L pA,0% | der Schalldruckpegel bei Stillstand des Gebläses, |
L pA,100% | der Schalldruckpegel bei maximaler Drehzahl. |
c) Stufenlos regelbares Gebläse
Bei stufenlos regelbarem Gebläse ist die Prüfung entweder nach Buchstabe b oder mit einer vom Hersteller bestimmten Drehzahl durchzuführen, die mindestens 70% der maximalen Drehzahl betragen muss.
2.2. Prüfung von Geräten und Maschinen ohne Last
Für diese Messungen müssen der Motor und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten.
Die Prüfung ist bei Stillstand der Geräte und Maschinen ohne Betrieb der Arbeitsaggregate oder der Fahreinrichtung durchzuführen. Bei der Prüfung wird der Motor im Leerlauf mit mindestens der Nenndrehzahl, die der Nennleistung (Nutzleistung) *) entspricht, betrieben.
Wird die Maschine durch einen Kraftstromerzeuger oder mit Strom aus dem Netz betrieben, muss die Frequenz des Versorgungsstroms, der vom Hersteller für den Motor angegeben ist, bei Maschinen mit Induktionsmotor auf ± 1 Hz stabil sein, und bei Maschinen mit einem Kommutatormotor muss die zugeführte Spannung ± 1% der Nennspannung entsprechen. Die zugeführte Spannung wird am Stecker eines fest mit dem Gerät verbundenen Kabels oder einer Leitung gemessen bzw. am Einlass der Maschine bzw. des Geräts, wenn das Kabel abgetrennt werden kann. Die Wellenform des vom Kraftstromerzeuger zugeführten Stroms muss ähnlich der des Netzstroms sein.
Wenn die Maschine batteriebetrieben ist, muss die Batterie ganz aufgeladen sein.
Die Drehzahl und die entsprechende Nennleistung sind vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und müssen im Prüfprotokoll erscheinen.
Haben die Geräte und Maschinen mehrere Motoren, müssen diese bei den Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist dies nicht möglich, ist jede mögliche Kombination der Motoren zu prüfen.
2.3. Prüfung von Geräten und Maschinen unter Last
Für diese Messungen müssen der Motor (Antrieb) und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten. Während der Prüfung dürfen Signaleinrichtungen wie Hupen oder die Warneinrichtung für Rückwärtsfahrt nicht betätigt werden.
Die Drehzahl der Geräte und Maschinen ist aufzuzeichnen und muss im Prüfprotokoll angegeben werden.
Verfügen die Geräte und Maschinen über mehrere Motoren und/oder Aggregate, müssen diese während der Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist das nicht möglich, ist jede mögliche Betriebskombination der Motoren und Aggregate zu prüfen.
Für jeden unter Last zu prüfenden Geräte- oder Maschinentyp sind die Bedingungen für den Betrieb unter Last festzulegen, die im Prinzip ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.
2.4. Prüfung handbetätigter Geräte und Maschinen
Für jeden Typ handbetätigter Geräte und Maschinen sind typische Betriebsbedingungen festzulegen, die ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.
3. Berechnung des Messflächen-Schalldruckpegels
Anl. 3
Der Messflächen-Schalldruckpegel ist mindestens dreimal zu messen. Wenn mindestens zwei der ermittelten Werte um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen, sind keine weiteren Messungen nötig. Andernfalls sind die Messungen fortzusetzen, bis zwei Werte ermittelt werden, die um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen. Der bei der Berechnung des Schallleistungspegels zu verwendende A-bewertete Messflächen-Schalldruckpegel ist der arithmetische Mittelwert der beiden höchsten Werte, die um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen.
4. Angaben im Prüfprotokoll
Anl. 3
Der A-bewertete Schallleistungspegel einer geprüften Schallquelle ist als gerundete volle Zahl anzugeben (bei weniger als 0,5 wird abgerundet; ab 0,5 wird aufgerundet).
Der Bericht muss die zur Identifizierung der Schallquelle erforderlichen technischen Daten sowie die Geräuschmessnorm und die akustischen Werte enthalten.
5. Zusätzliche Mikrophonpositionen auf der halbkugelförmigen Messfläche (EN ISO 3744:1995)
Anl. 3
Zusätzlich zu den in den Abschnitten 7.2.1 und 7.2.2 der Norm EN ISO 3744:1995 beschriebenen Messflächen kann eine halbkugelförmige Messfläche mit 12 Mikrophonen verwendet werden. Die kartesischen Koordinaten der 12 Mikrophonpositionen auf der halbkugelförmigen Fläche mit dem Radius r sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Der Radius r der Halbkugel muss größer/gleich dem Doppelten der größten Abmessung des Bezugsquaders sein. Der Bezugsquader ist definiert als der kleinstmögliche Quader, der die Geräte und Maschinen (ohne Anbauteile) gerade einschließt und an der schallreflektierenden Fläche endet. Der Radius der Halbkugel ist auf den nächsthöheren der folgenden Werte zu runden: 4, 10, 16 m.
Die Anzahl (12) der Mikrophone kann auf 6 verringert werden, aber die Mikrophonpositionen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 7.4.2 von EN ISO 3744:1995 müssen auf jeden Fall verwendet werden.
In der Regel ist die Anordnung mit 6 Mikrophonpositionen auf einer halbkugelförmigen Messfläche zu verwenden. Sind in den Geräuschmessnormen dieser Verordnung für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Maschine andere Spezifikationen vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrunde zu legen.
TABELLE: Koordinaten der 12 Mikrophonpositionen
Anl. 3
Mikrophon Nummer | x/r | y/r | z |
1 | 1 | 0 | 1,5 m |
2 | 0,7 | 0,7 | 1,5 m |
3 | 0 | 1 | 1,5 m |
4 | -0,7 | 0,7 | 1,5 m |
5 | -1 | 0 | 1,5 m |
6 | -0,7 | -0,7 | 1,5 m |
7 | 0 | -1 | 1,5 m |
8 | 0,7 | -0,7 | 1,5 m |
9 | 0,65 | 0,27 | 0,71 r |
10 | -0,27 | 0,65 | 0,71 r |
11 | -0,65 | -0,27 | 0,71 r |
12 | 0,27 | -0,65 | 0,71 r |
6. Umgebungskorrektur K 2A
Anl. 3
Die Geräte und Maschinen sind auf einer schallreflektierenden Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt zu prüfen; in diesem Fall gilt für die Umgebungskorrektur K
2A
= 0. Sind in den Geräuschmessnormen dieser Verordnung für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Maschine andere Spezifikationen vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrunde zu legen.
Zusätzliche Anordnung von Mikrophonen auf der halbkugelförmigen Messfläche (12 Mikrophonpositionen)
Anl. 3
Teil B
Anl. 3
GERÄUSCHMESSNORMEN FÜR VERSCHIEDENE GERÄTE UND MASCHINEN
0. GERÄTE UND MASCHINEN, DIE OHNE LAST GEPRÜFT WERDEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt
Umgebungskorrektur K 2A
K 2A = 0
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
i) wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders höchstens 8 m ist:
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
ii) wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders größer als 8 m ist:
Quader gemäß ISO 3744:1995 mit Messabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung ohne Last
Die Geräuschmessungen sind gemäß Teil A Nummer 2.2 durchzuführen.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
1. HUBARBEITSBÜHNEN MIT VERBRENNUNGSMOTOR
Anl. 3
siehe Abschnitt 0
2. FREISCHNEIDER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 10884:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 10884:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
ISO 10884:1995 Abschnitt 5.3
Beobachtungszeitraum
ISO 10884:1995
3. BAUAUFZÜGE FÜR DEN MATERIALTRANSPORT
Anl. 3
siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Der Aufzug ist ohne Last zu betreiben und muss die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.
4. BAUSTELLENBANDSÄGEMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 7960:1995 Anhang J mit d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
gemäß ISO 7960:1995 Anhang J (nur Abschnitt J 2b)
Beobachtungszeitraum
gemäß ISO 7960:1995 Anhang J
5. BAUSTELLENKREISSÄGEMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 7960:1995 Anhang A mit Messabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
ISO 7960:1995 Anhang A (nur Abschnitt A2b)
Beobachtungszeitraum
ISO 7960:1995 Anhang A
6. TRAGBARE MOTORKETTENSÄGEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 9207:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 9207:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last/Prüfung ohne Last
Sägen von Holz unter Volllast/Motor mit Höchstdrehzahl ohne Last
a) mit Verbrennungsmotor: ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4
b) mit Elektromotor: eine Prüfung gemäß ISO 9207:1995 Abschnitt 6.3 und eine Prüfung bei Höchstdrehzahl des Motors ohne Last
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4
Der Schalleistungspegel L WA wird wie folgt berechnet:
dabei sind L W1 und L W2 die jeweiligen Mittelwerte der Schallleistungspegel bei den zwei oben genannten verschiedenen Betriebsarten.
7. KOMBINIERTE HOCHDRUCKSPÜL- UND SAUGFAHRZEUGE
Anl. 3
Wenn beide Aggregate gleichzeitig in Betrieb genommen werden können, hat dies entsprechend den Abschnitten 26 und 52 zu erfolgen. Wenn nicht, sind sie getrennt zu prüfen und es ist der höhere Wert anzugeben.
8. VERDICHTUNGSMASCHINEN
i) NICHTVIBRIERENDE WALZEN
Anl. 3
siehe Abschnitt 0
ii) FAHRERGESTEUERTE VIBRATIONSWALZEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Vibrationswalze ist auf einem oder mehreren geeigneten Elementen aus elastischem Material, zB Luftkissen, aufzustellen. Diese Luftkissen müssen aus weichem Material sein (Elastomer oder ähnlichem) und sind so weit aufzupumpen, bis die Maschine um mindestens 5 cm vom Boden abgehoben ist. Resonanzeffekte sind zu vermeiden. Das bzw. die Luftkissen müssen groß genug sein, damit die Maschine während der Prüfung stabil steht.
Prüfung unter Last
Die Maschine ist im Stillstand zu prüfen, wobei der Motor mit Nenndrehzahl (entsprechend Herstellerangabe) betrieben und keine Kraft auf die Fahrwerke übertragen wird. Der Verdichtungsmechanismus wird mit der maximalen Verdichtungsleistung betrieben, die nach Angabe des Herstellers der Kombination aus der höchsten Frequenz und der bei dieser Frequenz größtmöglichen Amplitude entspricht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
iii) RÜTTELPLATTEN, VIBRATIONSSTAMPFER, EXPLOSIONSSTAMPFER UND GEFÜHRTE VIBRATIONSWALZEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
Beobachtungszeitraum
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
9. KOMPRESSOREN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
oder
Quader/gemäß ISO 3744:1995 mit Messabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Kompressor ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Kompressoren auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Der zu prüfende Kompressor ist auf Betriebstemperatur zu bringen und wie für Dauerbetrieb gleichmäßig zu betreiben und entsprechend den Angaben des Herstellers ordnungsgemäß zu warten und zu schmieren.
Die Ermittlung des Schallleistungspegels erfolgt unter Volllast oder in einem reproduzierbaren Betriebszustand, der für den lautesten Betrieb bei typischer Verwendung der zu prüfenden Maschine repräsentativ ist, je nachdem, welche Bedingung die größte Geräuschemission ergibt.
Wenn die Maschine als Ganzes so ausgelegt ist, dass bestimmte Bauteile, zB Zwischenkühler, vom Kompressor entfernt angebracht sind, sollte versucht werden, die Geräuschemissionen dieser Teile während der Durchführung der Geräuschprüfung zu isolieren. Für die Isolierung der verschiedenen Geräuschquellen kann eine Spezialausrüstung erforderlich sein, um die Geräuschemissionen dieser Quellen während der Messung zu dämpfen. Im Prüfbericht sind die Geräuschkennwerte und die Betriebsbedingungen dieser Teile gesondert anzugeben.
Während der Prüfung sind die Abgase des Kompressors mittels Rohrleitung aus dem Prüfbereich abzuleiten. Es ist darauf zu achten, dass die durch die Abgasableitung verursachten Geräuschemissionen um mindestens 10 dB niedriger ausfallen als die zu messenden Geräuschemissionen an allen Messstellen (zB durch Anbringen eines Schalldämpfers).
Es ist dafür zu sorgen, dass bei einem Ablassen der Luft durch die Turbulenz am Ablassventil des Kompressors keine zusätzlichen Geräuschemissionen entstehen.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
10. HANDGEFÜHRTE BETONBRECHER UND ABBAU-, AUFBRUCH- UND SPATENHÄMMER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5 und der folgenden Tabelle/entsprechend der Masse des Geräts gemäß der folgenden Tabelle:
Masse des Geräts (m in kg) | Radius der Halbkugel | z für die Mikrophonpositionen 2, 4, 6 und 8 |
m 10 | 2 m | 0,75 m |
m ≥ 10 | 4 | 1,50 m |
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Sämtliche Prüfgeräte sind in senkrechter Position zu prüfen.
Hat das Prüfgerät eine Abluftleitung, so ist deren Achse in gleichem Abstand zwischen zwei Mikrophonpositionen zu positionieren. Das Geräusch der Stromaggregats darf die Messung der Schallemissionen der geprüften Geräte nicht beeinflussen.
Befestigung des Geräts
Das Gerät ist bei der Prüfung an einer Halterung zu befestigen, die in einem Betonwürfel verankert ist. Dieser ist in einer Betongrube versenkt. Bei der Prüfung kann zwischen dem Gerät und der Halterung ein Zwischenstück aus Stahl angebracht werden. Dieses Zwischenstück muss eine feste Verbindung zwischen dem Gerät und der Halterung herstellen (siehe dazu Abbildung 10.1).
Spezifikationen des Betonblocks
Der Block muss würfelförmig sein und eine Seitenlänge von 0,60 m ± 2 mm haben. Er muss möglichst regelmäßig sein. Der Würfel ist aus bis zu 0,20 m dicken Schichten aus Stahlbeton herzustellen; beim schichtweisen Betonieren sind die Schichten jeweils sorgfältig zu rütteln, um eine zu starke Sedimentation zu vermeiden.
Betonqualität
Die Qualität des Betons muss C 50/60 von ENV 206 entsprechen.
Der Würfel ist mit Stahlstangen von 8 mm Durchmesser ohne Bindematerial zu verstärken, wobei die Stangen nicht miteinander verbunden sein dürfen. Die Auslegung ist Abbildung 10.2 zu entnehmen.
Einspannwerkzeug
Das Einspannwerkzeug ist im Block fest zu verankern; es besteht aus einem Druckluftstampfer mit einem Durchmesser von mindestens 178 mm und höchstens 220 mm und einem Einspannschaft. Dieser Einspannschaft entspricht demjenigen, der in der Regel für die zu prüfenden Geräte verwendet wird, wobei ISO 1180:1983 einzuhalten ist. Die Länge muss ausreichend sein, damit die Messung durchgeführt werden kann.
Die beiden Teile sind in geeigneter Weise miteinander zu verbinden. Dieses Werkzeug ist so im Block zu befestigen, dass das untere Ende des Druckluftstampfers 0,30 m in den Block versenkt ist (siehe Abbildung 10.2).
Der Block muss mechanisch fehlerfrei bleiben, besonders an der Stelle, an der das Einspannwerkzeug mit dem Beton verbunden ist. Vor und nach jedem Prüfgang ist zu prüfen, ob das Einspannwerkzeug noch fest im Betonblock verankert ist.
Positionierung des Würfels
Der Würfel ist in einer vollständig zementierten Grube zu versenken, die mit einer Abschirmplatte von mindestens 100 kg/m² abgedeckt ist (siehe Abbildung 10.3), sodass sich die Deckfläche der Abschirmplatte auf Bodenniveau befindet. Um Störgeräusche zu vermeiden, ist der Block an der Unterseite und den Seiten durch elastische Abstützungen zu isolieren, deren Grenzfrequenz höchstens der halben Schlagfrequenz des geprüften Geräts, ausgedrückt in Schlägen pro Sekunde, entspricht.
Die Öffnung der Abschirmplatte für das Einspannwerkzeug muss so klein wie möglich und mit einer elastischen schallabsorbierenden Dichtung versiegelt sein.
Prüfung unter Last
Das geprüfte Gerät ist mit dem Einspannwerkzeug zu verbinden.
Das Prüfgerät ist im stabilen Zustand zu betreiben und muss die gleiche Stabilität der Geräuschemission erreichen wie im Normalbetrieb.
Das Prüfgerät ist mit der in der Bedienungsanleitung angegebenen Höchstleistung zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
Abbildung 10.1
Schematische Darstellung des Zwischenstücks
Anl. 3
Abbildung 10.2
Betonblock
Anl. 3
Abbildung 10.3
Prüfeinrichtung
Anl. 3
Der Wert A ist so zu bestimmen, dass sich die Deckfläche der Abschirmplatte auf Bodenniveau befindet.
11. BETON- UND MÖRTELMISCHER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Das Mischaggregat (Trommel) ist bis zum Erreichen des Nenninhalts mit Sand einer Körnung von 0 bis 3 mm zu füllen, die Feuchtigkeit muss 4 bis 10% betragen.
Das Mischaggregat ist mindestens mit der Nenndrehzahl zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
12. BAUWINDEN
Anl. 3
siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Die Winde ist ohne Last zu betreiben.
13. FÖRDER- UND SPRITZMASCHINEN FÜR BETON UND MÖRTEL
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Besitzt die Maschine einen Zuteilarm, so ist dieser senkrecht zu stellen und die Zuleitung an den Fülltrichter anzuschließen. Ist dies nicht der Fall, ist die Maschine mit einer horizontalen Leitung von mindestens 30 m auszustatten, die in den Fülltrichter zurückführt.
Prüfung unter Last
i) Förder- und Spritzmaschinen für Beton
Das Fördersystem und die Leitung sind mit einem betonähnlichen Material zu füllen, wobei der Zement durch einen Zusatzstoff, beispielsweise feine Asche, zu ersetzen ist. Die Maschine ist mit Höchstleistung zu betreiben, wobei ein Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung dieses Zeitintervalls wird dem „Beton“ Wasser beigemischt, um den Wert zu erreichen).
ii) Förder- und Spritzmaschinen für Mörtel
Das Fördersystem und die Leitung sind mit einem fertigmörtelähnlichen Material zu füllen, wobei der Zement durch einen Zusatzstoff, beispielsweise Methylzellulose, zu ersetzen ist. Die Maschine ist mit Höchstleistung zu betreiben, wobei ein Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung dieses Zeitintervalls wird dem „Mörtel“ Wasser beigemischt, um den Wert zu erreichen).
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
14. FÖRDERBÄNDER
Anl. 3
siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Das Förderband ist ohne Last zu betreiben und muss die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.
15. FAHRZEUGKÜHLAGGREGATE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Das Kühlaggregat wird an einem echten oder simulierten Laderaum angebracht und bei Stillstand des Fahrzeugs geprüft. Die Einbauhöhe des Kühlaggregats muss den in der Betriebsanleitung vorgegebenen Einbauanforderungen entsprechen. Die Energiequelle des Kühlaggregats ist so zu betreiben, dass der Kühlkompressor und das Gebläse mit der in der Betriebsanleitung genannten Höchstdrehzahl laufen. Wenn das Kühlaggregat so ausgelegt ist, dass die Energieversorgung durch den Antriebsmotor des Fahrzeugs sichergestellt wird, gilt Folgendes: Der Fahrzeugmotor darf während der Prüfung nicht laufen, das Kühlaggregat wird an eine geeignete elektrische Energiequelle angeschlossen. Abkuppelbare Zugmaschinen sind für die Dauer der Prüfung abzukuppeln.
Kühlaggregate von Laderaum-Kühlaufbauten, die für unterschiedliche Energiequellen ausgelegt sind, sind für jede Energiequelle getrennt zu prüfen. Im Prüfprotokoll ist mindestens die Betriebsart mit der höchsten Geräuschemission zu vermerken.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
16. PLANIERMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Planierraupen sind auf einem Prüfgelände zu prüfen, das der ISO-Norm 6395:1988 Abschnitt 6.3.3 entspricht.
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang B
Beobachtungszeitraum und gegebenenfalls unterschiedliche Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang B
17. BOHRGERÄTE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
EN 791:1995 Anhang A
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
18. MULDENFAHRZEUGE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang C mit folgender Abänderung:
Abschnitt C.4.3 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Der Motor ist mit maximaler Abregeldrehzahl (hohe Leerlaufdrehzahl) zu betreiben. Der Getriebebedienungshebel ist auf neutral zu stellen. Der Kipperaufbau ist dreimal in Kippstellung (Leeren) zu bringen bis etwa 75% der Höchstkippstellung und dann in die normale Fahrtposition zurückzufahren. Dies wird als ein Zyklus für den Hydraulikbetrieb im Stand betrachtet.
Ist der Kippvorgang nicht motorgetrieben, ist der Motor mit Leerlaufdrehzahl zu betreiben, der Getriebebedienungshebel bleibt ebenfalls auf neutral. Die Messung erfolgt ohne Kippen des Aufbaus. Der Beobachtungszeitraum muss 15 s betragen.“
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang C
19. BE- UND ENTLADEAGGREGATE VON TANK- ODER SILOFAHRZEUGEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Die Aggregate werden bei Stillstand des Lastkraftwagens geprüft. Der Antriebsmotor des Aggregats ist mit der Drehzahl zu betreiben, die der in der Bedienungsanleitung angegebenen Höchstleistung des Aggregats entspricht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
20. BAGGER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang A
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang A
21. BAGGERLADER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang D
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang D
22. ALTGLASSAMMELBEHÄLTER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Im Rahmen dieser Geräuschmessnorm wird der Einzelereignis-Schalldruckpegel L p1s gemäß EN ISO 3744:1995 Abschnitt 3.2.2 für die Messung des Schalldruckpegels an den Mikrophonpositionen verwendet.
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Die Geräuschmessung erfolgt während eines vollständigen Zyklus, bei dem 120 Flaschen in einen zunächst leeren Behälter geworfen werden.
Es werden folgende Glasflaschen verwendet:
- Fassungsvermögen: | 75 cl |
- Masse: | 370 ± 30 g |
Der Prüfer hält jede Flasche am Flaschenhals, wobei der Flaschenboden in Richtung der Einwurföffnung zeigt. Anschließend wird die Flasche vorsichtig durch die Einwurföffnung in Richtung der Behältermitte eingeworfen, wobei ein Anschlagen der Flasche an den Wänden nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Für das Einwerfen der Flaschen wird nur eine einzige Einwurföffnung benutzt; hierbei handelt es sich um die der Mikrophonposition 12 am nächsten gelegene Einwurföffnung.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Die Messung des A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegels für jede in den Behälter eingeworfene Flasche wird vorzugsweise gleichzeitig an den sechs Mikrophonpositionen vorgenommen.
Der über die Messfläche gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird gemäß EN ISO 3744:1995 Abschnitt 8.1 berechnet.
Der über alle 120 Flascheneinwürfe gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schallleistungspegel errechnet sich aus dem logarithmischen Mittelwert der über die Messfläche gemittelten A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegel.
23. GRADER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang B
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang B
24. GRASTRIMMER/GRASKANTENSCHNEIDER
Anl. 3
siehe Abschnitt 2
Der Trimmer/Kantenschneider ist durch eine geeignete Vorrichtung so zu positionieren, dass sich das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel befindet. Bei Grastrimmern ist der Mittelpunkt des Schneideaggregats in einem Abstand von ca. 50 mm über der Messfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung der Schneidklingen sollten Graskantenschneider so nah wie möglich an der Messfläche positioniert werden.
25. HECKENSCHEREN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Heckenschere ist entweder wie beim normalen Gebrauch von einer Person in der Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung so anzubringen, dass das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt.
Prüfung unter Last
Die Heckenschere ist mit der Nenndrehzahl mit laufenden Schneideaggregaten zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
26. HOCHDRUCKSPÜLFAHRZEUGE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Das Hochdruckspülfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantriebsmotor und die Hilfsmotoren sind mit der vom Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegebenen Drehzahl zu betreiben. Die Hochdruckpumpe(n) ist/sind mit Höchstdrehzahl und bei dem vom Hersteller angegebenen Betriebsdruck zu betreiben. Durch Verwendung einer geeigneten Düse wird der Druck knapp unterhalb der Reaktionsschwelle des Druckminderungsventils gehalten. Die Strömungsgeräusche der Düse dürfen keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Messungen haben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 30 s betragen.
27. HOCHDRUCKWASSERSTRAHLMASCHINE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 mit Messabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Hochdruckwasserstrahlmaschine ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Die Hochdruckreinigungsmaschine ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Während der Messung wird diejenige Düse an die Hochdruckreinigungsmaschine angeschlossen, die bei einer Benutzung entsprechend der Bedienungsanleitung den höchsten Druck erzeugt.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
28. HYDRAULIKHÄMMER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/r = 10 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Hammer ist für die Prüfung an einer Halterung zu befestigen und es ist ein Spezialprüfblock zu verwenden. Abbildung 28.1 verdeutlicht die Merkmale dieses Prüfblocks, während aus Abbildung 28.2 die Lage der Halterung ersichtlich ist.
Halterung
Die Halterung für den zu prüfenden Hammer muss den Anforderungen der Betriebsanleitung des Hammers, insbesondere hinsichtlich Gewichtsklasse, Hydraulik-Ausgangsleistung, Ölzufuhr und Gegendruck der Rückleitung, entsprechen.
Befestigung
Die Befestigung sowie alle Anschlüsse (Schläuche, Rohrleitungen usw.) müssen den Anforderungen der Betriebsanleitung des Hammers entsprechen. Alle Geräuschentwicklungen durch Rohrleitungen und die verschiedenen mechanischen Bauteile, die für die Installation benötigt werden, sollten ausgeschaltet werden. Es ist für einen festen Anschluss aller Bauteile zu sorgen.
Stabilität des Hammers und statische Haltekraft
Der Hammer muss von der Halterung so nach unten gedrückt werden, dass eine vergleichbare Stabilität erzielt wird wie unter normalen Betriebsbedingungen. Der Hammer ist in aufrechter Stellung zu betreiben.
Werkzeug
Für die Messungen ist ein stumpfes Werkzeug zu verwenden. Die Länge des Werkzeugs muss den Anforderungen der Abbildung 28.1 (Prüfblock) entsprechen.
Prüfung unter Last
Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluss
Die Betriebsbedingungen des Hydraulikhammers sind in geeigneter Weise einzustellen, zu messen und zusammen mit den entsprechenden vorgeschriebenen Werten zu protokollieren. Die zu prüfenden Geräte sind so zu betreiben, dass in Bezug auf Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluss des Hammers mindestens 90% des Höchstwerts erreicht werden können.
Es ist besonders darauf zu achten, dass die Gesamtunsicherheit der Messketten p s und Q nicht mehr als ± 5% beträgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Hydraulik-Eingangsleistung mit einer Genauigkeit von ± 10% ermittelt wird. Unter Annahme einer linearen Korrelation zwischen der Hydraulik-Eingangsleistung und der emittierten Schallleistung würde dies eine Abweichung von weniger als ± 0,4 dB bei der Ermittlung des Schallleistungspegels bedeuten.
Einstellbare Bauteile, die sich auf die Geräteleistung auswirken
Die Voreinstellwerte von Druckspeichern, Druckregelventilen und anderen einstellbaren Bauteilen müssen den im Datenblatt angegebenen Werten entsprechen. Wenn mehr als eine feste Schlagzahl eingestellt werden kann, müssen die Messungen für alle Einstellungen durchgeführt werden. Mindest- und Höchstwerte sind anzugeben.
Messgrößen
p s | Mittelwert des Hydraulik-Versorgungsdrucks während des Hammerbetriebs über mindestens zehn Schlagvorgänge. |
Q | Mittelwert des zeitgleich mit p s gemessenen Öldurchflusses am Hammereinlass. |
T | Die Öltemperatur muss während der Messungen zwischen + 40 und + 60 °C liegen. Die Temperatur des Gehäuses des Hydraulikhammers muss sich vor Beginn der Messungen auf normaler Betriebstemperatur stabilisiert haben. |
P a | Der Druck der Vorfüll-Gasladung in allen Druckspeichern muss bei einer stabilen Umgebungstemperatur zwischen + 15 und + 25 °C unter statischen Bedingungen (Hammer nicht in Betrieb) gemessen werden. Die gemessene Umgebungstemperatur wird ebenso protokolliert wie der gemessene Druck der Vorfüll-Gasladung im Druckspeicher. |
Anhand der gemessenen Betriebsparameter zu bestimmender Parameter:
Hydraulik-Eingangsleistung des Hammers P IN = p s . Q
Messung des Drucks in der Hydraulik-Versorgungsleitung p s
- p s | muss so nahe wie möglich am Einlass des Hammers gemessen werden |
- p s | ist mit einem Manometer zu messen (Mindestdurchmesser: 100 mm; Genauigkeitsklasse: ± 1,0% FSO) |
Öldurchfluss am Hammereinlass Q
- Q | muss in der Druckversorgungsleitung so nahe wie möglich am Einlass des Hammers gemessen werden. |
- Q | ist mit einem elektrischen Durchflussmesser zu messen (Genauigkeitsklasse: ± 2,5% des Durchflussablesewerts). |
Messpunkt für die Öltemperatur T
- T | muss im Ölspeicher der Halterung oder in der mit dem Hammer verbundenen Hydraulikleitung gemessen werden. Der Messpunkt ist im Prüfbericht anzugeben. | |
- | Die Genauigkeit des Temperaturablesewerts muss dem tatsächlichen Wert auf ± 2 °C entsprechen. | |
Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schallleistungspegels
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
Die Messungen werden dreimal bei Bedarf häufiger durchgeführt. Das Endergebnis wird als das arithmetische Mittel der zwei höchsten Werte errechnet, die um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen.
Abbildung 28.1
Anl. 3
Abbildung 28.2
Anl. 3
Legende:
Anl. 3
1 | Hammer | 7 | Werkzeugdichtung |
2 | Messfläche | 8 | Stahlabdeckplatte |
3 | Führungen/Halterungen (fakultativ) | 9 | Freiraum |
4 | Ambossplatte | 10 | Rundumdichtung |
5 | Gründung (fakultativ) | 11 | Gummiplatte |
6 | Boden | 12 | Elastisches Material (fakultativ) |
Definitionen:
Anl. 3
d Durchmesser des Werkzeugs (mm)
d 1 Durchmesser der Ambossplatte 1 200 ± 100 mm
d 2 Innendurchmesser der Ambosshalterung ≤ 1 800 mm
d 3 Durchmesser der Prüfblock-Abdeckplatte ≤ 2 200 mm
d 4 Durchmesser der Werkzeugöffnung in der Platte ≤ 350 mm
d 5 Durchmesser der Werkzeugdichtung ≤ 1 100 mm
h 1 Sichtbare Werkzeuglänge zwischen dem untersten Punkt des Gehäuses und der Oberfläche der Werkzeugdichtung (mm) h1 ≤ d ± d/2
h 2 Dicke der Werkzeugdichtung über der Abdeckplatte ≤ 20 mm (wenn sich die Werkzeugdichtung unterhalb der Abdeckplatte befindet, ist die Dicke der Dichtung nicht beschränkt; sie kann aus Schaumgummi bestehen)
h 3 Abstand zwischen dem oberen Abschluss der Abdeckplatte und dem oberen Abschluss der Ambossplatte 250 ± 50 mm
h 4 Dicke der Plattendichtung aus absorbierendem Schaumstoff ≤ 30 mm
h 5 Dicke der Ambossplatte 350 ± 50 mm
h 6 Eintauchtiefe des Werkzeugs ≤ 50 mm
Wenn der Prüfblock quadratische Form hat, entspricht die größte Länge dem 0,89fachen des entsprechenden Durchmessers.
Der Freiraum zwischen der Abdeckplatte und der Ambossplatte kann mit elastischem Schaumgummi oder einem anderen absorbierenden Material mit einer Dichte 220 kg/m 3 gefüllt werden.
29. HYDRAULIKAGGREGATE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Das Hydraulikaggregat ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Aggregate auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Während der Prüfung dürfen keine Arbeitsaggregate an das Hydraulikaggregat angeschlossen sein.
Das Hydraulikaggregat ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Es muss auf Nenndrehzahl und mit Nenndruck laufen. Nenndrehzahl und Nenndruck sind der Betriebsanleitung des Herstellers zu entnehmen.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
30. FUGENSCHNEIDER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Auf den Fugenschneider ist das größte vom Hersteller in der Betriebsanleitung vorgesehene Sägeblatt zu montieren. Der Motor ist mit Höchstdrehzahl zu betreiben, das Sägeblatt ist im Leerlauf.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
31. MÜLLVERDICHTER
Anl. 3
siehe Abschnitt 37
32. RASENMÄHER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K 2A
Messungen im Freien
K 2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Wenn die Räder des Rasenmähers den künstlichen Boden um mehr als 1 cm zusammendrücken würden, sind die Räder so auf Träger zu stellen, dass sich die Aufstandspunkte der Räder auf der Höhe des nicht zusammengedrückten künstlichen Bodens befinden. Kann das Schneideaggregat nicht getrennt von den Treibrädern des Rasenmähers in Betrieb genommen werden, so muss der Rasenmäher auf Trägern geprüft werden, wobei die Schneideaggregate mit der vom Hersteller angegebenen maximalen Drehzahl laufen. Die Träger sind so zu konstruieren, dass sie keinen Einfluss auf die Messergebnisse haben.
Prüfung ohne Last
ISO 11094:1991
Beobachtungszeitraum
ISO 11094:1991
33. RASENTRIMMER/RASENKANTENSCHNEIDER
Anl. 3
siehe Abschnitt 32
Das Gerät ist durch eine geeignete Vorrichtung so aufzustellen, dass sich das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel befindet. Bei Rasentrimmern ist der Mittelpunkt des Schneideaggregats in einem Abstand von zirka 50 mm über der Messfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung der Schneidklingen sollten Rasenkantenschneider so nah wie möglich an der Messfläche positioniert werden.
34. LAUBBLÄSER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Laubbläser ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, dass der Auslass des Blasaggregats 50 ± 25 mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt. Handelt es sich um einen handgeführten Laubbläser, ist er entweder von einer Person in der Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.
Prüfung unter Last
Der Laubbläser wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz betrieben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
Anmerkung: | Kann ein Laubbläser auch als Laubsammler verwendet werden, so ist er in beiden Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert. |
35. LAUBSAMMLER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Laubsammler ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, dass der Einlass des Laubsammlers 50 ± 25 mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt. Handelt es sich um einen handgeführten Laubsammler, so ist er entweder von einer Person zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.
Prüfung unter Last
Der Laubsammler wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz betrieben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
Anmerkung: | Kann ein Laubsammler auch als Laubbläser verwendet werden, so ist er in beiden Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert. |
36. STAPLER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Die Sicherheitsvorschriften und die Angaben des Herstellers sind zu beachten.
Betriebsart „Heben“
Bei stehendem Stapler wird die Last (aus nichtschallabsorbierendem Werkstoff, zB Stahl oder Beton; mindestens 70% der in der Betriebsanleitung angegebenen effektiven Tragfähigkeit) aus der abgesenkten Stellung mit Höchstgeschwindigkeit auf die Normhubhöhe angehoben, die nach der einschlägigen europäischen Norm der Reihe „Sicherheit von Flurförderzeugen“ für den betreffenden Flurförderzeug-Typ gilt. Falls die tatsächliche maximale Hubhöhe geringer ist, darf bei Einzelmessungen diese Hubhöhe verwendet werden. Die Hubhöhe ist im Prüfbericht anzugeben.
Betriebsart „Fahren“
Der Stapler ist ohne Last aus dem Stillstand mit voller Beschleunigung über eine Entfernung seiner dreifachen Länge bis zur Linie A-A (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 4 und 6) und weiterhin mit maximaler Beschleunigung weiter bis zur Linie B-B (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 2 und 8) zu fahren. Wenn die Rückseite des Fahrzeugs die Linie B-B überschritten hat, darf die Beschleunigungsfahrt abgebrochen werden.
Besitzt der Stapler mehrere Getriebegänge, so müssen diese so gewählt werden, dass über die Messstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Beobachtungszeitraum:
Betriebsart „Heben“: | Der gesamte Hubzyklus. |
Betriebsart „Fahren“: | Die Messung beginnt, wenn das Fahrzeug mit seiner Mitte die Linie A-A überfährt, und endet, wenn es mit seiner Mitte die Linie B-B erreicht. |
Der resultierende Schallleistungspegel wird für alle Staplerarten wie folgt berechnet:
L WA = 10 log (0.7 × 10 0,1 LWAc + 0.3 × 10 0,1 LWAa )
Dabei bezeichnet der Index a den Hubbetrieb und der Index c den Fahrbetrieb.
37. LADER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Raupenlader sind auf einem Prüfgelände zu prüfen, das Abschnitt 6.3.3 der Norm ISO 6395:1988 entspricht.
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang C
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang C
38. MOBILKRÄNE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Wenn der Mobilkran mit Stützarmen ausgerüstet ist, sind diese vollständig auszufahren, und der Mobilkran ist in mittlerer Stützhöhe horizontal auszurichten.
Prüfung unter Last
Der zu prüfende Mobilkran ist in der Standardversion entsprechend den Angaben des Herstellers vorzuführen. Zur Ermittlung der Geräuschemissionen wird die Nennleistung des für den Kranbetrieb verwendeten Motors berücksichtigt. Auf den drehbaren Oberwagen wird das maximal zulässige Gegengewicht aufgesetzt.
Vor den Messungen werden Motor und Hydrauliksystem des Mobilkrans entsprechend den Anweisungen des Herstellers auf normale Betriebstemperatur gebracht; ferner sind alle in der Betriebsanleitung angegebenen relevanten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Wenn der Mobilkran über mehrere Motoren verfügt, ist der Motor für den Kranbetrieb in Betrieb zu nehmen, während der Motor des Trägerfahrzeugs stillzusetzen ist.
Wenn der Motor des Mobilkrans mit einem Gebläse ausgerüstet ist, wird das Gebläse während der Prüfung betrieben. Falls mehrere Einstellungen möglich sind, ist das Gebläse während der Prüfung mit Höchstdrehzahl zu betreiben.
Die Messungen erfolgen für die folgenden 3 (a-c) bzw. 4 (a-d) Betriebsarten:
Für alle Betriebsarten gelten folgende Bedingungen:
- Motordrehzahl bei 3/4 der für Kranbetrieb angegebenen Höchstdrehzahl mit einer zulässigen Abweichung von ± 2%.
- Beschleunigung und Verzögerung mit Höchstwert ohne gefährliche Bewegungen der Last oder der Unterflasche.
- Bewegungen mit größtmöglicher Geschwindigkeit unter den gegebenen Bedingungen entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung.
a) Heben und Senken einer Last
Der Mobilkran hebt eine Last, die 50% der Höchstbelastung des Seils ausmacht. Die Prüfung umfasst das Anheben der Last und das unmittelbar anschließende Herabsenken auf die Ausgangsposition. Die Auslegerlänge ist so zu wählen, dass die gesamte Prüfung 15 bis 20 s dauert.
b) Schwenken
Der Oberwagen wird um 90° nach links geschwenkt und unmittelbar anschließend wieder in die Ausgangsposition gebracht, wobei sich der Ausleger in einem Winkel von 40° bis 50° zur Waagrechten befindet und keine Last trägt. Der Teleskopausleger ist so weit wie möglich eingezogen. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich über die erforderliche Dauer zur Ausführung des Betriebszyklus.
c) Heben und Senken des Auslegers
Zu Beginn der Prüfung wird der Ausleger aus der niedrigsten Betriebsstellung angehoben und unmittelbar anschließend wieder in die Ausgangsposition gebracht. Die Bewegung erfolgt ohne Last. Die Dauer der Prüfung beträgt 20 s.
d) Teleskopieren (falls anwendbar)
Der vollständig eingezogene Ausleger steht in einem Winkel von 40° bis 50° zur Waagrechten und trägt keine Last; der Teleskopzylinder des ersten Teleskopteils wird zusammen mit dem ersten Teleskopteil auf volle Länge ausgefahren und unmittelbar anschließend zusammen mit dem ersten Teleskopteil wieder eingezogen.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Der Schallleistungspegel wird wie folgt berechnet:
iii) mit Teleskopieren (falls anwendbar)
L WA = 10 log (0,4 × 10 0,1LWAa + 0,25 × 10 0,1LWAb + 0,25 × 10 0,1LWAc + 0,1 × 10 0,1LWAd )
iv) ohne Teleskopieren
L WA = 10 log (0,4 × 10 0,1LWAa + 0,3 × 10 0,1LWAb + 0,3 × 10 0,1LWAc )
Dabei ist
L WAa der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus „Heben und Senken einer Last“
L WAb der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus „Schwenken“
L WAc der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus „Heben und Senken des Auslegers“
L WAd der Schallleistungspegel für den Betriebszyklus „Teleskopieren“ (falls anwendbar)
39. ROLLBARE MÜLLBEHÄLTER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
- Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt
- Laborraum mit einem Freifeld über einer schallreflektierenden Fläche
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/r = 3 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Alle Messungen sind an einem leeren Behälter durchzuführen.
Prüfung 1: Zufallen des Deckels
Um den Einfluss der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muss diese hinter dem Behälter (Scharnierseite) stehen. Die Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte, um Verwindungsbewegungen des Deckels beim Zufallen zu verhindern.
Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus, der 20-mal durchgeführt wird:
- Zunächst wird der Deckel senkrecht angehoben.
- Der Deckel wird ohne Stoß nach vorn freigegeben, wobei die Bedienungsperson an ihrer Position hinter dem Behälter verbleibt, bis der Deckel geschlossen ist.
- Wenn der Deckel vollständig geschlossen ist, wird er in seine Ausgangslage angehoben.
Anmerkung: | Die Bedienungsperson kann ihre Position erforderlichenfalls vorübergehend verlassen, um den Deckel anzuheben. |
Prüfung 2: Vollständiges Öffnen des Deckels nach hinten
Um den Einfluss der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muss diese bei Behältern mit vier Rädern auf Messungen hinter dem Behälter (Scharnierseite) und bei Behältern mit zwei Rädern rechts neben dem Behälter (zwischen Mikrophonposition 10 und Mikrophonposition 12) stehen. Die Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte oder so nahe wie möglich an dessen Mitte.
Um jegliche Bewegung des Behälters auszuschließen, werden die Räder für die Dauer der Prüfung arretiert. Um ein Rückprallen von Behältern mit zwei Rädern zu verhindern, kann die Bedienungsperson den Behälter an der Oberkante mit der Hand festhalten.
Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus:
- Zunächst wird der Deckel horizontal (nach hinten) geöffnet.
- Der Deckel wird ohne Stoß freigegeben.
- Wenn der Deckel vollständig geöffnet ist, wird er, noch bevor er an der Behälterwand anschlägt, in seine Ausgangslage angehoben.
Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke
Es wird eine Prüfstrecke verwendet, die eine unregelmäßige Oberfläche nachbildet. Die Prüfstrecke umfasst zwei parallele Streifen, die mit Maschendraht belegt sind (Länge 6 m, Breite 400 mm), die im Abstand von jeweils 20 cm auf der schallreflektierenden Fläche befestigt sind. Der Abstand zwischen den beiden Streifen wird entsprechend dem Behältertyp eingestellt, damit die Räder über die gesamte Länge der Prüfstrecke auf den Streifen laufen. Die Anordnung ist so zu wählen, dass eine ebene Strecke entsteht. Bei Bedarf wird die Prüfbahn mit elastischem Material am Boden befestigt, um die Entstehung von Störgeräuschen zu verhindern.
Anmerkung: | Es ist zulässig, die Laufstreifen aus verschiedenen, 400 mm breiten Elementen zusammenzusetzen. |
Abbildungen 39.1 und 39.2 zeigen ein Beispiel einer geeigneten Prüfstrecke.
Die Bedienungsperson befindet sich auf der Scharnierseite.
Die Messung erfolgt, während die Bedienungsperson den Behälter mit einer konstanten Geschwindigkeit von zirka 1 m/s zwischen den Punkten A und B (Abstand 4,24 m siehe Abbildung 39.3) über die Prüfstrecke zieht, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem bei Behältern mit zwei Rädern die Radachse bei Behältern mit vier Rädern die erste Radachse den Punkt A erreicht, bis zum Erreichen des Punkts B mit derselben Achse. Diese Prüfung wird in jede Richtung drei Mal durchgeführt.
Bei Behältern mit zwei Rädern beträgt der Winkel zwischen dem Behälter und der Laufbahn während der Prüfung 45°. Bei Behältern mit vier Rädern muss die Bedienungsperson dafür sorgen, dass alle Räder angemessenen Kontakt mit der Laufbahn haben.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Prüfung 1 und 2: Zufallen des Deckels und vollständiges Öffnen des Deckels nach hinten
Die Messungen werden nach Möglichkeit gleichzeitig an den sechs Mikrophonpositionen vorgenommen. Ansonsten werden die an jeder Mikrophonposition gemessenen Schallleistungspegel in aufsteigender Reihenfolge klassifiziert und die Schallleistungspegel durch Zuordnung der Werte jeder Mikrophonposition der einzelnen Reihen ermittelt.
Der A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird für jeden der 20 Schließvorgänge und der 20 Öffnungsvorgänge an jedem einzelnen Messpunkt gemessen. Die Schallleistungspegel L WAschließen und L WAöffnen werden aus dem quadratischen Mittelwert der fünf höchsten erzielten Werte berechnet.
Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke
Der Beobachtungszeitraum T entspricht der Zeit, die für das Zurücklegen des Abstands zwischen den Punkten A und B auf der Prüfstrecke erforderlich ist.
Der Schallleistungspegel L WArollen entspricht dem Mittelwert von sechs Werten, die um weniger als 2 dB voneinander abweichen. Kann dieses Kriterium mit sechs Messungen nicht erfüllt werden, wird der Prüfzyklus soweit erforderlich wiederholt.
Der Schallleistungspegel wird wie folgt berechnet:
Abbildung 39.1
Schema der Prüfstrecke
Anl. 3
Abbildung 39.2
Ausführungsdetail und Montage der Laufbahn
Anl. 3
Abbildung 39.3
Messabstand
Anl. 3
40. MOTORHACKEN
Anl. 3
siehe Abschnitt 32
Das Aggregat ist während der Messung abzukoppeln.
41. STRASSENFERTIGER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Der Motor der Maschine ist mit der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl zu betreiben. Sämtliche Geräteteile sind in Betrieb zu nehmen und wie folgt zu betreiben:
Fördersystem | mindestens 10% des Höchstwerts |
Verteilungssystem | mindestens 40% des Höchstwerts |
Stampfer (Drehzahl, Schläge) | mindestens 50% des Höchstwerts |
Vibrationseinrichtung (Drehzahl, Rüttlerunwucht) | mindestens 50% des Höchstwerts |
Druckbalken (Frequenz, Druck) | mindestens 50% des Höchstwerts |
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
42. RAMMAUSRÜSTUNGEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Die Rammausrüstung wird oben auf einem Rammelement angebracht, wobei ein ausreichender Bodenwiderstand für den Betrieb der Einrichtung mit gleichmäßiger Geschwindigkeit gegeben sein muss.
Im Falle von Schlaghämmern muss die Pfahlkappe mit einer neuen, aus Holz bestehenden Füllung versehen sein.
Das obere Ende des Rammelements befindet sich 0,50 m über der Messumgebung.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
43. ROHRLEGER
Anl. 3
siehe Abschnitt 0
44. PISTENRAUPEN
Anl. 3
siehe Abschnitt 0
45. KRAFTSTROMERZEUGER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
Wenn l 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 mit einem Messabstand von d = 1 m verwendet werden.
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Kraftstromerzeuger sind auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
46. KEHRMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Die Kehrmaschine ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Der Besen wird mit Höchstgeschwindigkeit betrieben, wobei er mit dem Boden nicht in Berührung kommt. Das Ansaugsystem ist mit maximaler Saugkraft zu betreiben, wobei der Abstand zwischen Boden und Einlass des Saugsystems nicht mehr als 25 mm betragen darf.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
47. MÜLLSAMMELFAHRZEUGE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Das Müllfahrzeug wird im Stand in den folgenden Betriebsarten geprüft:
1. Der Motor ist mit der vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl zu betreiben. Die Arbeitsaggregate sind nicht in Betrieb. Diese Prüfung entfällt bei Fahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb.
2. Das Verdichtungssystem ist in Betrieb.
Das Müllsammelfahrzeug und der Müllaufnahmebehälter sind leer. Wird die Motordrehzahl bei Betrieb des Verdichtungssystems automatisch angehoben, so ist diese Drehzahl zu messen. Liegt der gemessene Wert um mehr als 5% unter der vom Hersteller angegebenen Drehzahl, wird während der Prüfung die Motordrehzahl über das Gaspedal im Führerhaus angehoben, damit die vom Hersteller angegebene Motordrehzahl eingehalten wird. Wenn der Hersteller keine Motordrehzahl für den Betrieb des Verdichtungssystems angegeben hat oder wenn das Fahrzeug über keine automatische Drehzahlanhebung verfügt, wird die Motordrehzahl mit Hilfe des Gaspedals im Führerhaus auf 1 200 min
-1
eingestellt.
3. Die Behälter-Schütteinrichtung wird ohne Last und ohne Behälter angehoben und abgesenkt. Die Motordrehzahl wird gemessen und wie bei Betrieb des Verdichtungssystems eingestellt (siehe Nummer 2).
4. Ladegut wird in das Müllsammelfahrzeug entleert. Loses Ladegut wird über die Schütteinrichtung in den (anfangs leeren) Müllaufnahmebehälter entleert. Es wird ein Müllbehälter auf zwei Rollen mit einem Fassungsvermögen von 240 l nach EN 840-1:1997 verwendet. Wenn die Schütteinrichtung dafür nicht ausgelegt ist, ist ein Behälter mit einem Fassungsvermögen von annähernd 240 l zu verwenden. Das Ladegut besteht aus 30 PVC-Röhren mit einer Masse von zirka 0,4 kg und folgenden
Abmessungen:
Länge: | 150 mm ± 0,5 mm | ||
Nenn-Außendurchmesser: | 90 mm + 0,3/- 0 mm | ||
Nenndicke: | 6,7 mm + 0,9/- 0 mm |
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Beobachtungszeitraum:
5. Mindestens 15 s. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel ist L WA1 .
6. Mindestens drei vollständige Zyklen, wenn das Verdichtungssystem automatisch arbeitet. Wenn das Verdichtungssystem nicht automatisch, sondern zyklusabhängig arbeitet, werden die Messungen während mindestens drei Zyklen durchgeführt. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel (L WA2 ) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen.
7. Mindestens drei kontinuierliche vollständige Betriebszyklen einschließlich des vollständigen Anhebens und Absenkens der Schüttvorrichtung. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel (L WA3 ) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen.
8. Mindestens drei vollständige Betriebszyklen, wobei jeweils 30 Rohre in den Aufnahmebehälter entleert werden. Jeder Zyklus darf höchstens 5 s betragen. Bei diesen Messungen wird L pAeq , T durch L pA,1s ersetzt. Der hierbei ermittelte Schallleistungspegel (L WA4 ) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen.
Der resultierende Schallleistungspegel wird nach folgender Formel berechnet:
L
WA
= 10 log (0,06 × 10
0,1LWA1
+ 0,53 × 10
0,1LWA2
+ 0,4 × 10
0,1LWA3
+ 0,01 × 10
0,1LWA4
)
Hinweis: Bei Müllsammelfahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb wird der L
WA1
zugeordnete Koeffizient mit 0 angenommen.
48. STRASSENFRÄSEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Maschinen
Die Längsachse der Straßenfräse muss parallel zur y-Achse sein.
Prüfung unter Last
Die Straßenfräse ist in dem in der Betriebsanleitung angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Der Motor und sämtliche Aggregate sind mit den jeweiligen Drehzahlen für den Leerlaufbetrieb zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
49. VERTIKUTIERER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Der Vertikutierer ist mit Nenndrehzahl zu betreiben, die Arbeitsaggregate sind im Leerlauf (eingeschaltet, aber nicht im Aufreissbetrieb).
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
50. SCHREDDER/ZERKLEINERER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Der Schredder/Zerkleinerer ist beim Zerkleinern von einem oder mehreren Holzstücken zu prüfen.
Der Arbeitsgang besteht aus dem Zerkleinern eines runden Holzstabes (trockene Kiefer oder Sperrholz) von mindestens 1,5 m Länge, der an einem Ende angespitzt ist. Der Durchmesser des Stabes entspricht annähernd dem in der Betriebsanleitung angegebenen Höchstwert, für den das Gerät ausgelegt ist.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schallleistungspegels
Der Beobachtungszeitraum endet, wenn sich kein Material mehr in den Zerkleinerungsvorrichtungen befindet, spätestens aber nach 20 s. Sind beide Betriebsbedingungen möglich, ist der höhere Schallleistungspegel zu berücksichtigen.
51. SCHNEEFRÄSEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Die Schneefräse wird im Stillstand geprüft. Sie ist nach den Empfehlungen des Herstellers bei Höchstdrehzahl der Arbeitsaggregate und mit entsprechender Motordrehzahl zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
52. SAUGFAHRZEUGE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Das Saugfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Die Vakuumpumpe(n) ist (sind) mit Höchstleistung zu betreiben. Das Saugaggregat ist so zu betreiben, dass der Innendruck gleich dem atmosphärischen Druck ist („0% Vakuum“). Die Strömungsgeräusche der Saugdüse dürfen die Ergebnisse der Messungen nicht beeinflussen.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
53. TURMDREHKRÄNE
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Messungen am Boden
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
Messungen auf Höhe des Auslegers
Befindet sich das Hubwerk auf der Höhe des Auslegers, so ist die Messfläche eine Kugel mit einem Radius von 4 m, deren Mittelpunkt mit dem geometrischen Mittelpunkt des Hubwerks zusammenfällt.
Werden die Messungen vorgenommen, wenn sich das Hubwerk auf dem Träger des Kranauslegers befindet, dann ist die Messfläche eine Kugel; S ist 200 m 2 .
Die Mikrophonpositionen sind wie folgt (siehe Abbildung 53.1):
Vier Mikrophonpositionen auf einer horizontalen Ebene, auf der der geometrische Mittelpunkt des Hubwerks liegt (H = h/2).
Hierbei gilt:
L = 2.80 m
d = 2.80 m l/2
L = halber Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Mikrophonpositionen; l = Länge des Hubwerks (entlang der Achse des Auslegers); b = Breite des Hubwerks; h = Höhe des Hubwerks; d = Abstand zwischen Mikrophonträger und dem Hubwerk in Richtung Ausleger.
Die beiden anderen Mikrophonpositionen befinden sich an den Schnittpunkten der Kugel mit der Vertikalen durch den geometrischen Mittelpunkt des Hubwerks.
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Messung der Geräuschemission des Hubwerks
Das Hubwerk ist bei der Messung in eine der folgenden Positionen zu bringen. Die Position ist im Prüfprotokoll zu beschreiben.
a) Hubwerk am Boden
Der montierte Kran ist auf einer ebenen schallreflektierenden Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt aufzustellen.
b) Hubwerk auf Gegenausleger
Das Hubwerk befindet sich mindestens 12 m über dem Boden.
c) Hubwerk am Boden befestigt
Das Hubwerk ist auf einer ebene schallreflektierenden Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt zu befestigen.
Messung der Geräuschemission des Kraftstromerzeugers
Ist der Kraftstromerzeuger gleichgültig, ob mit dem Hubwerk verbunden oder nicht am Kran befestigt, so ist der Kran auf einer schallreflektierenden, ebenen Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt aufzustellen.
Befindet sich das Hubwerk auf dem Gegenausleger, so kann die Geräuschmessung vorgenommen werden, wenn das Hubwerk auf dem Gegenausleger montiert oder am Boden befestigt ist.
Ist die Kraftmaschine vom Kran unabhängig (Stromaggregat, Netz, Hydraulik, Kompressor), so wird nur die Schallemission des Hubwerks gemessen.
Ist die Kraftmaschine auf dem Kran montiert, so werden diese und das Hubwerk getrennt gemessen, wenn sie keine Einheit bilden. Bilden sie eine Einheit, so wird die gesamte Einheit gemessen.
Für die Schallmessung sind Hubwerk und Kraftmaschine wie vom Hersteller angegeben zu montieren und zu betreiben.
Prüfung ohne Last
Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl betrieben.
Das Hubwerk ist ohne Last mit der Drehzahl der Trommel, die der maximalen Hub- und Senkgeschwindigkeit des Hakens entspricht, zu betreiben. Diese Geschwindigkeit ist vom Hersteller anzugeben. Der höhere der beiden Schallleistungspegel (Hub- oder Senkbewegung) wird für die Darstellung der Ergebnisse verwendet.
Prüfung unter Last
Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller angegebenen höchsten Drehzahl betrieben. Das Hubwerk ist mit der Kabelspannung an der Trommel, die der maximalen Last (bei geringster Auslegung) entspricht, bei maximaler Hub- und Senkgeschwindigkeit des Hakens zu betreiben. Die Last- und Geschwindigkeitswerte sind vom Hersteller anzugeben. Der Geschwindigkeitswert ist während der Prüfung zu kontrollieren.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Für die Messung der Schalldruckpegel des Hubwerks beträgt die Messdauer (t r + t f ) Sekunden.
Dabei ist
- t r die Zeit in Sekunden vor dem Bremsimpuls, wobei das Hubwerk wie vorstehend beschrieben betrieben wird; für die Messungen beträgt tr = 3 Sekunden.
- t f die Zeit in Sekunden zwischen dem Bremsimpuls und dem Stillstand des Hakens.
Bei Verwendung eines Integrators muss die Integrationszeit gleich (t r + t f ) Sekunden sein.
Der quadratische Mittelwert an der Mikrophonposition i errechnet sich wie folgt:
Lpi = 10 lg [(t r 10 0,1Lri + t f °10 0,1Lfi )/(t r + t f )]
Dabei ist
- L ri der Schalldruckpegel an der Mikrophonposition i während der Zeit t r .
- L fi der Schalldruckpegel an der Mikrophonposition während der Bremszeit t f .
Abbildung 53.1
Anordnung der Mikrophone, wenn sich das Hubwerk auf dem Träger des Kranauslegers befindet
Anl. 3
54. GRABENFRÄSEN
Anl. 3
Siehe Abschnitt 0
55. TRANSPORTBETONMISCHER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Prüfung unter Last
Der Transportbetonmischer ist im Stand zu prüfen. Die Trommel wird bis zum Erreichen des Nenninhalts mit Beton von mittlerer Konsistenz (Ausbreitungsmaß 42 bis 47 cm) gefüllt. Der Antrieb der Trommel läuft mit der Drehzahl, bei der die Trommel die höchste in der Bedienungsanleitung angegebene Drehgeschwindigkeit erreicht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
56. WASSERPUMPEN
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Messabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Wasserpumpe wird auf der schallreflektierenden Fläche aufgestellt. Wasserpumpen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Der Motor ist mit dem vom Hersteller angegebenen höchsten Wirkungsgrad zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
57. SCHWEISSSTROMERZEUGER
Geräuschemissionsgrundnorm
Anl. 3
EN ISO 3744:1995
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K 2A , der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss zwischen 0,5 und 2,0 dB liegen. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
Wenn l 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Messabstand von d = 1 m verwendet werden.
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Anl. 3
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Schweißstromerzeuger wird auf der schallreflektierenden Fläche aufgestellt. Schweißstromerzeuger auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
________________________________
*) „Nutzleistung“: die Leistung in „EWG-Kilowatt (kW)“, abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem EWG-Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge, wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird.
Anhang 4
MUSTER DER CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
UND DER ANGABE DES GARANTIERTEN SCHALLEISTUNGSPEGELS
Anl. 4
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung je nach der Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Die Angabe des garantierten Schallleistungspegels muss aus dem Zahlenwert des garantierten Schallleistungspegels in dB, dem Zeichen „L WA “ und dem folgenden Piktogramm bestehen.
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Angabe je nach Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Höhe der Angabe sollte jedoch mindestens 40 mm betragen.
Anhang 5
Anl. 5
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß § 7 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.
2. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen und mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereitzuhalten. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
– Fabrikmarke;
– Handelsbezeichnung;
– Typ, Serie und Nummern;
– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
– einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG;
– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
4. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.
Anhang 6
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT BEGUTACHTUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN UND REGELMÄSSIGER PRÜFUNG
Anl. 6
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen der Nummern 2, 5 und 6 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß § 7 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.
2. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen und mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereitzuhalten. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
– Fabrikmarke;
– Handelsbezeichnung;
– Typ, Serie und Nummern;
– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
– einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG;
– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
4. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.
5. Begutachtung durch die zugelassene Stelle vor dem In-Verkehr-Bringen:
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat einer zugelassenen Stelle seiner Wahl eine Kopie seiner technischen Unterlagen vorzulegen, bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen bestehen, hat die zugelassene Stelle den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten entsprechend zu unterrichten und bei Bedarf Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich gehaltene Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Nachdem die zugelassene Stelle in einem Bericht bestätigt hat, dass die technischen Unterlagen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen, kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die CE-Kennzeichnung an den Geräten und Maschinen anbringen und eine Konformitätserklärung gemäß den §§ 6 und 7 ausstellen, wofür er die vollständige Verantwortung trägt.
6. Begutachtung durch die zugelassene Stelle während der Produktion:
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben darüber hinaus die zugelassene Stelle in der Produktionsphase einzubeziehen. Dabei besteht für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen die Wahl zwischen den beiden folgenden Verfahren:
– Die zugelassene Stelle führt regelmäßige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Verordnung nach wie vor entsprechen. Die zugelassene Stelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:
– ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß § 7,
– Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß § 6,
– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter gewährt der zugelassenen Stelle freien Einblick in alle internen Unterlagen in Zusammenhang mit diesen Verfahren, die effektiven Ergebnisse der internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls getroffene Abhilfemaßnahmen.
Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, nimmt die zugelassene Stelle Geräuschmessungen vor, die nach eigener Einschätzung und Erfahrung der zugelassenen Stelle vereinfacht oder vollständig nach den Bestimmungen des Anhangs 3 für den jeweiligen Geräte- oder Maschinentyp durchgeführt werden können.
– Die zugelassene Stelle hat in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Geräuschmessungen gemäß Anhang 3 oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen:
– ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß § 7,
– Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß § 6.
Bei beiden Verfahren wird die Häufigkeit der Prüfungen von der zugelassenen Stelle wie folgt festgelegt: in Abhängigkeit von den Ergebnissen früherer Begutachtungen, von der Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen zu überwachen, und von weiteren Leitlinien für die Häufigkeit von Prüfungen, die sich durch die Jahresproduktion und die allgemeine Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der garantierten Werte ergeben können. Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle drei Jahre.
Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion bestehen, muss die zugelassene Stelle den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten entsprechend unterrichten.
In den Fällen, in denen die geprüften Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, muss die zugelassene Stelle den Mitgliedstaat unterrichten, der die Meldung vorgenommen hat.
Anhang 7
Anl. 7
EINZELPRÜFUNG
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in § 7 vorgeschriebenen Angaben an den Geräten und Maschinen an und stellt die Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.
2. Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
– Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
– eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist;
– die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:
– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
– Fabrikmarke;
– Handelsbezeichnung;
– Typ, Serie und Nummern;
– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
– einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG.
3. Die zugelassene Stelle
– hat zu prüfen, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden;
– hat mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden sollen, festzulegen;
– hat entsprechend dieser Verordnung die erforderlichen Geräuschmessungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
4. Entsprechen die Geräte und Maschinen den Bestimmungen der Verordnung, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang 9 auszustellen. Lehnt die zugelassene Stelle es ab, dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, so ist dies ausführlich zu begründen.
5. Der Antragsteller hat für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des In-Verkehr-Bringens der Geräte und Maschinen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen aufzubewahren.
Anhang 8
Anl. 8
UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in § 7 vorgeschriebenen Angaben an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller hat bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
– alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, einschließlich der technischen Unterlagen aller Geräte und Maschinen, die sich bereits in der Entwurfs- und Fertigungsphase befinden, mit mindestens folgenden Informationen:
– Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten;
– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
– Fabrikmarke;
– Handelsbezeichnung;
– Typ, Serie und Nummern;
– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung ihrer Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
– einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG;
– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel;
– eine Kopie der Konformitätserklärung;
– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und verfahren wie zB Qualitätssicherungsprogramme, pläne, handbücher und berichte einheitlich ausgelegt werden.
3.3. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
– Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqualität;
– für jedes Produkt erstellte technische Unterlagen mit mindestens den in Nummer 3.1 genannten Angaben für die dort genannten technischen Unterlagen;
– Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;
– entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;
– vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
– Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
– Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die Norm EN ISO 9001 anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes zu umfassen.
Die Entscheidung ist dem Hersteller mitzuteilen. Die Mitteilung muss die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung enthalten.
3.4. Der Hersteller hat die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu informieren.
Die zugelassene Stelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen. Die Mitteilung muss die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung enthalten.
4. Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere
– Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
– die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;
– die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die zugelassene Stelle hat regelmäßig Nachprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Hierüber ist ein Bericht zu erstellen und dem Hersteller zu übergeben.
4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die zugelassene Stelle muss dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung stellen.
5. Der Hersteller muss für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereithalten:
– die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
– die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
– die Entscheidungen und Berichte der zugelassenen Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie Nummern 4.3 und 4.4.
6. Jede zugelassene Stelle hat den anderen zugelassenen Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.
Anhang 9
EINZELPRÜFUNG – KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG (Muster)
Anl. 9
(Anm.: Anhang 9 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 9PDFAnlage
Anl. 10
Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Anl. 10
(Stand: 20. Juli 2006)
Vorbemerkung:
Anl. 10
Die nachfolgend angeführten Gemeldeten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der in § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen bzw. der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen Prüfungen, Kontrollen und Überwachungen zugelassen.
Die aktuelle Liste der Gemeldeten Stellen für Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen kann in der Internet-Seite der Europäischen Kommission in englischer Sprache unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/legislation/nb/ en2000-14-ec.pdf
ÖSTERREICH
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Technischer Überwachungs-Verein Österreich, TÜV-Österreich
Krugerstraße 16
1015 Wien
Telefon: +43:(0)1:51407.6201, Telefax: +43:(0)1:51407.6205, Email: sei@tuev.or.at
Außenstelle Wels für Lärmmessungen:
Tel.: +43:(0)7242:44177.8200, +43:(0)7242:44177.8205, Email: poi@tuev.or.at
Kennnummer: 0408
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Sicherheitstechnische Prüfstelle, AUVA-STP
Adalbert Stifter Straße 65
A-1200 Wien
Telefon: +43:(0)1:33111.449 bzw. 534, Telefax: +43:(0)1:33111.347, Email: wolfgang.kunz@auva.at
Kennnummer: 0511
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
BELGIEN
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Vinçotte Environment (Ecosafer N.V.)
Jan Olieslagerslaan 35 (Cross Point – Leuvensesteenweg 248-B)
1800 Vilvoorde
Telefon: +32:2:6745142, Telefax: +32:2:6745182, Email: environment@vincotte.be
Kennnummer: 1238
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
SGS Belgium N.V.
Haven 407, Polderdijkweg 16
2030 Antwerpen
Telefon: +32:3:5458750, Telefax: +32:3:5458769, Email: be.environment@sgs.com
Kennnummer: 1265
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
TÜV Nord Cert GmbH Co. KG
Am Tüv 1
30519 Hannover
Telefon: +49.511.986.2501, Telefax: +49.511.986.2555, Email: info.tncert@tuev-nord.de
Kennnummer: 0032
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
TÜV Industrie Service GmbH – TÜV Süd Gruppe
Westendstraße 191
80686 München
Telefon: +49:89:51901018, Telefax: +49:89:51901194
Kennnummer: 0036
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
RWTÜV Systems GmbH (TÜV Nord Cert GmbH)
Langemarkstraße 20
45032 Essen
Telefon: +49:511:986.1470, Telefax: +49:511:986.2555, Email: hstuerwold@tuev-nord.de
Kennnummer: 0044
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
TÜV Technische Überwachung Hessen
Rüdesheimer Straße 119
64285 Darmstadt
Telefon: +49:61:51600.0, Telefax: +49:61:51600.290, Email: rainer.weis@tuevhessen.de
Kennnummer: 0091
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Germanischer Lloyd AG
Vorsetzen 32
20459 Hamburg
Telefon: +49:40:328107.240, Telefax: +49:40:3611497.435, Email: brue@gl-group.com
Kennnummer:0098
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3) Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20) Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
LGA Qualitest GmbH
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
Telefon: +49:911:655.5776, Telefax: +49:911:655.5777, Email : khoexer@lga.de
Kennnummer: 0125
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
TÜV Rheinland Product Safety GmbH
Am Grauen Stein
51105 Köln
Kennnummer: 0197
Telefon: +49:221:806.2004, Telefax: +49:221:806.3935, Email: medicalproducts@de.tuv.com
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Deutsche Prüfstelle für Land- und Forsttechnik, DPLF
Weißensteinstraße 70/72
34114 Kassel
Kennnummer: 0363
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., VDE
VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut
Merianstraße 28
63069 Offenbach am Main
Telefon: +49:69:8306.228, Telefax: +49:69:8306.855
Kennnummer: 0366
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH
Burgstädter Straße 20
09232 Hartmannsdorf
Telefon: +49:3722:7323.0, Telefax: +49:3722:7323.99, Email: slg@slg-pruef-zert.de
Kennnummer: 0494
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Fachausschuss Tiefbau Prüf- und Zertifizierungsstelle im BG-Prüfzert
Landsberger Straße 309
80687 München
Telefon: +49:89:8897.860, Telefax: +49:89:8897.859
Kennnummer: 0515
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
DEKRA Umwelt GmbH
Handwerkstraße 15
70565 Stuttgart
Telefon: +49:180:1.4636.3375, Fax: +49:711:7861.2363, Email: umwelt@dekra.com
Kennnummer: 1533
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Turmdrehkrane (Ziffer/Anstrich 21)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
DÄNEMARK
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Akustiknet A/S
Frederikssundsvej 179B
2700 Brønshøj
Telefon: +45:38:262200, Telefax: +45:38:262205
Kennnummer: 1585
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Delta Dansk Elektronik Lys og Akustik
Venlighedsvej 4
2970 Hørsholm
Telefon: +45:7219.4000, Telefax: +45:38:7219.4001, Email: delta@delta.dk
Kennnummer: 0199
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
FINNLAND
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Agrifood Research Finland, Agricultural Engineering Research
Vakolantie 55
03400 Vihti
Telefon: +0358:9:224.251, Telefax: +358:9:224.6210
Kennnummer: 0504
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
FRANKREICH
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Laboratoire National d’Essais, LNE
1, rue Gaston Boissier
75724 Paris Cedex 15
Telefon: +33:1:4043.3816, Telefax: +33:1:4043.3737, Email: francois-xavier.ball@lne.fr
Kennnummer: 0071
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Centre National du Machinisme Agricole, du Genie Rural, des Eaux et Forets
Parc de Tourvoie, Boite postale 44
92163 Antony Cedex
Telefon: +33:1:40966220, Telefax: +33:1:40966162
Kennnummer: 0388
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Centre Technique des Industries Mecaniques, CETIM
52, Rue Felix Louat, Boite postale 80067
60304 Senlis
Telefon: +33:3:44673000, Telefax: +33:3:44673400, Email: michel.chotard@cetim.fr
Kennnummer: 0526
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
ITALIEN
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Istituto di Certificazione Europeo Prodotti Industriali S.R.L.
Via Emilia Parmense, 11A
29010 Pontenure (PC)
Telefon: +39:0523:517501, Telefax: +39.0523.510620
Kennnummer: 0066
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
IRCM, Istituto di Ricerche e Collaudi Masini S.R.L.
Via Moscova 11
20017 Rho (Milano)
Telefon: +39:02:9301517, Telefax: +39:02:9308176, Email: istitutomasini@istitutomasini.it
Kennnummer: 0068
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Istituto Certificazione Europea S.R.L.
Via Garibaldi, 20
48011 Anzola Emilia (BO)
Telefon: +39:051:736.700, Telefax: +39:051:736.701
Kennnummer: 0303
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Organismo di Certificazione Europea S.R.L.
Via Ancona, 21
00198 Roma
Telefon: +39:06:44234570, Telefax: +39:06:44250147, Email: info@ocesrl.com
Kennnummer: 0397
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Istituto Giordano S.P.A.
Via Rossini, 2
47041 Bellaria Igea Marina (RN)
Telefon: +39:0541:343030, Telefax: +39:0541:345540
Kennnummer: 0407
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Istituto di Certificazione Industriale per la Meccanica S.P.A., ICIM
Piazza A. Diaz 2
20123 Milano
Telefon: +39:02:725.241, Telefax: +39:02:7200.2098
Kennnummer: 0425
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Industrial Engineering Consultants S.R.L.
Via Botticelli, 51
10154 Torino
Telefon: +39:011:2425.353, Telefax: +39:011:2425.200
Kennnummer: 0495
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Consorzio DNV SCRLS
Via Paracelso 20, Palazzo Andromeda
20041 Agrate Brianza (MI)
Telefon: +39:039:6056210, Telefax: +39:039:6058324
Kennnummer: 0496
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
European Certifying Organization S.P.A., ECO
Via Mengolina, 33
48018 Faenza (RA)
Telefon: +39:0546:624911, Telefax: +39:0546:624922
Kennnummer: 0714
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Istituto per le Macchine Movimento Terra e Veicoli Fuoristrada, IMAMOTER
Via Canal Bianco, 28
44044 Cassana (FE)
Telefon: +39:0532:735611, Telefax: +39:0532:735666
Kennnummer: 0716
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Novicon Sas di Federico Monti C.
Via della Fontana
23804 Monte Marenzo (Lecco)
Telefon: +39:0341:634636, Telefax: +39:0341:634679
Kennnummer: 0723
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
PRO-CERT S.R.L.
Via Madrid, 12
41049 Sassuolo (MO)
Telefon: +39:0536:809017, Telefax: +39:0536:807756
Kennnummer: 0862
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Istituto Servici Europei Tecnologici S.R.L.
Via Ciro Menotti, 10
41033 Concordia (MO)
Telefon: +39:051:860995, Telefax: +39:051:863292
Kennnummer: 0865
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Centro Servici Meccanica per l’Agricoltura, Società Consortile ARL
Via Gorizia, 49
42100 Reggio Emilia
Telefon: +39:0522:302644, Telefax: +39:0522:302646
Kennnummer: 1232
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Sviluppo Tecnologie Industriali S.R.L.
Via Tofaro, 42/B
03039 Frosinone
Telefon: +39:0776:814606, Telefax: +39:0776:814169
Kennnummer: 1659
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
TÜV Italia S.R.L.
Via G. Carducci, 125, edificio 23
20099 Milano
Telefon: +39:0125:636911, Telefax: +39:0125:626999
Kennnummer: 1660
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
LITAUEN
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Statybos Produkcijos Sertifikavimo Centras, SPSC
Linkmenu 28
08217 Vilnius
Telefon: +370:5:2728077, Telefax: +370:5:2728075
Kennnummer: 1401
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
LUXEMBURG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Societé Nationale de Certification et d’Homolgation S.A.R.L., SNCH
11, Route de Sandweiler
5230 Sandweiler
Telefon: +352:357214.250, Telefax: +352:357214.244
Kennnummer: 0499
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
NIEDERLANDE
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
ABOMA + KEBOMA BV
Galvanistraat 1
Postbus 141
6710 BC Ede
Telefon: +31:863:1481, Telefax: +31:863:2013, Email: info@aboma.nl
Kennnummer: 0399
Tätigkeit in diesem Bereich eingestellt
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
NORWEGEN
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Nemko AS
Gaustadalleen 30
PO Box 73 Blindern
0314 Oslo
Telefon: +47:2296:0330, Telefax: +47:2296:0550
Kennnummer: 0434
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
POLEN
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Urzad Dozoru Technicznego, UDT
ul. Szczesliwicka 34
02353 Warsawa
Telefon: +48:22:5722101, Telefax: +48:22:6227209
Kennnummer: 1433
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Centralny Institut Ochrony Pracy Panstwowy Institut Badawczy, CIOP-PIB
ul. Czerniakowska 16
00701 Warszawa
Telefon: +48:22:623.3698/4672, Telefax: +48:22:623. 3693/4667, Email: majed@ciop.pl
Kennnummer: 1435
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Turmdrehkrane (Ziffer/Anstrich 21)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Osrodek Badawczo – Rozwojowy Predom, OBR
ul. Krakowiakow 53
02255 Warszawa
Telefon: +48:22:8461951, Telefax: +48:22:8461905
Kennnummer: 1451
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Instytut Mechanizacji Budownictwa i Górnictwa Skalnego Imbigs
ul. Racjonalizacji 6/8
02673 Warszawa
Telefon: +48:22:8432703, Telefax: +48:22:8432703, Email: imb@imbigs.org.pl
Kennnummer: 1454
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Instytut Zaawansowanych Technologii Wytwarzania
Ul. Wroclawska 37 A
30011 Krakow
Telefon: +48:12:6317100, Telefax: +48:12:6339490, Email: ios@ios.krakow.pl
Kennnummer: 1455
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Przemyslowy Instytut Maszyn Budowlanych, PIMB
ul. Napoleona 2
05230 Kobylka
Telefon: +48:22:7862326, Telefax: +48:22:7861830, Email: pimb@pimb.com.pl
Kennnummer: 1457
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Turmdrehkrane (Ziffer/Anstrich 21)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Instytut Budownictwa, Mechanizacji i Elektryfikacji Rolnictwa, IBMER
ul. Rakowiecka 32
02532 Warszawa
Telefon: +48:32:8490936, Telefax: +48:32:8490936, Email: szajba@ibmer.waw.pl
Kennnummer: 1459
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Instytut Elektrotechniki, IEL
ul. Pozaryskiego 28
04703 Warszawa
Telefon: +48:22:8120021, Telefax: +48:22:6157535, Email: iel@iel.waw.pl
Kennnummer: 1460
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
SCHWEDEN
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Svensk Maskinprovning AB, SMP
Fyrisborgsgatan 3
754 50 Uppsala
Telefon: +46:18:561500, Telefax: +46:18:127244
Kennnummer: 0404
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
SLOWAKISCHE REPUBLIK
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
SUDST S.R.O.
Kvacalova 782/11
01004 Zilina
Telefon: +421:41:7002600, Telefax: +421:41:7637570, Email: sudst@sudst.sk
Kennnummer: 1294
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Technicky Skusobny Ustav Piestany, S.P.
Krajinska cesta 2929/9
921 24 Piestany
Telefon: +421:33:7623503, Telefax: +421:33:7623503, Email: rtsu@tsu-py.sk
Kennnummer: 1299
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Technicky a Skusobny Ustav Podohospodarsky Rovinka
900 41 Rovinka
Telefon: +421:2:4598 0283, Telefax: +421:2:4598 0524, Email: sktc_106@sktc-106.sk
Kennnummer: 1300
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
SLOWENIEN
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Slovenian Institute of Quality and Metrology, SIQ
Trzaska cesta 2
1000 Ljubljana
Telefon: +386:1:4778 100, Telefax: +386:1:4778 444, Email: info@siq.si
Kennnummer: 1304
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Elektrotechnicky Zkusebni Ustav S.P.
Pod Lisem 129
17102 Praha 71 Troja
Telefon: +420:266104111, Telefax: +420:284680037
Kennnummer: 1014
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Strojirensky Zkusebni Ustav S.P.
Hudcova 56B
62100 Brno
Telefon: +420:541120111, Telefax: +420:541211225
Kennnummer: 1015
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Statni Zkusebna Zemedelskych Potravinarskych a Lesnickych Stroju, Akciova
Tranovskeho 622/11
16304 Praha 6
Telefon: +420:235018111, Telefax: +420:235315226
Kennnummer: 1016
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
TUV CZ S.R.O.
Novodvorska 994
14221 Praha 4
Telefon: +420:239046802, Telefax: +420:239046806
Kennnummer: 1017
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Technicky a Zkusebni Ustav Stavebni Praha S.P.
Prosecka 811/76a
19000 Praha 9
Telefon: +420:286019400, Telefax: +420:286891393
Kennnummer: 1020
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
VOP-026 Sternberk S.P.
Olomoucka 175
78501 Sternberk
Telefon: +420:5850:83.111, Telefax: +420:5850:83.115
Kennnummer: 1380
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Technicke Laboratore Opava A.S.
Tesinska 1652/79
74641 Opava
Telefon: +420:553872835, Telefax: +420:553872837
Kennnummer: 1384
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
UNGARN
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
TÜV Rheinland Intercert KFT.
Paulay Ede u. 52
1061 Budapest
Telefon: +36:1:461.1100, Telefax: +36:1:461.1199, Email: agutassy@hu.tuv.com
Kennnummer: 1008
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Kermi Minosegellenorzo es Szolgaltato KFT.
József krt. 6
1088 Budapest
Telefon: +36:1:210 9445, Telefax: +36:1:314 3820, Email: papolczi@kermi.hu
Kennnummer: 1420
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
British Standards Institution (BSI) Product Services
Maylands Avenue
HP2 4SQ Hemel Hempstead
Telefon: +44:1442:230442, Telefax: +44:1442:231442, Email: Richard.Hardy@bsi-global.com
Kennnummer: 0086
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
LRQA, Lloyd’s Register Quality Assurance Ltd
Hiramford Middlemarch Office Village
Siskin Drive
CV3 4FJ Coventry
Telefon: +44:.2476:882369, Telefax: +44:2476:306055, e-mail: ecdirectives@lrga.com
Kennnummer: 0088
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
SGS United Kingdom Ltd
SGS House, Johns Lane-Tividale
B69 3HX OLDBURY
Telefon: +44:121:5206454, Telefax: +44:121:5224116
Kennnummer: 0353
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Intertek Testing Certification Ltd
Intertek House, Cleeve Road
KT22 7SB Leatherhead, Surrey
Telefon: +44:1372:370900, Telefax: +44:1372:370999, e-mail: info.etls-uk@intertek.com
Kennnummer: 0362
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
EMC Projects Ltd
Holly Grove Farm, Verwood Road
BH24 2DB Ashley, Ringwood, Hampshire
Telefon: +44:1425:479979, Telefax: +44:1425:480637, Email: mike@emc-project.co.uk
Kennnummer: 0886
Tätigkeit eingestellt
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 14)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Motor Industry Research Association, MIRA
Watling Street
CV10 0TU Nuneaton
Telefon: +44:24:76355000, Telefax: +44:24:76355355, Email: terry.beadman@mira.co.uk
Kennnummer: 0888
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
AV Technology Ltd.
Avtech House, Birdhall Lane, Cheadle Heath
SK3 0XU Stockport, Cheshire
Telefon: +44:161:4912222, Telefax: +44:161:4280127, e-mail: alanmatthews@avtechnology.co.uk
Kennnummer: 1067
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse, Kennnummer und Zuständigkeit der Stelle
Anl. 10
Sound Research Laboratories Ltd, SRL
Holbrook House, Little Waldingfield
CO10 0TH SUFFOLK
Telefon: +44:1787:247595, Telefax: +44:1787:248420, Email: srl@soundresearch.co.uk
Kennnummer: 1088
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen:
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Turmdrehkrane (Ziffer/Anstrich 21)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG