EINZELPRÜFUNG
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in § 7 vorgeschriebenen Angaben an den Geräten und Maschinen an und stellt die Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.
2. Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
– Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
– eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist;
– die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:
– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
– Fabrikmarke;
– Handelsbezeichnung;
– Typ, Serie und Nummern;
– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
– einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG.
3. Die zugelassene Stelle
– hat zu prüfen, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden;
– hat mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden sollen, festzulegen;
– hat entsprechend dieser Verordnung die erforderlichen Geräuschmessungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
4. Entsprechen die Geräte und Maschinen den Bestimmungen der Verordnung, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang 9 auszustellen. Lehnt die zugelassene Stelle es ab, dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, so ist dies ausführlich zu begründen.
5. Der Antragsteller hat für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des In-Verkehr-Bringens der Geräte und Maschinen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen aufzubewahren.
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