§ 13 Übergangsbestimmungen — Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Rückverweise
Bis zum Ablauf des 2. Jänner 2002 können dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern sie entsprechen:
1. dieser Verordnung oder
2. zutreffendenfalls der Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 oder
3. zutreffendenfalls der Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl. Nr. 239/1996, oder
4. den auf sie zutreffenden am 2. Juli 2001 geltenden Rechtsvorschriften.
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