§ 11 Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Der Bundesministers für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden