§ 11 Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres
In Kraft seit 28. April 2026
Up-to-date
§ 11 Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres — 2. WaffV
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
§ 16 2. WaffV · 2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 16 Inkrafttreten
…1) § 1 tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen…
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