§ 12 Verwenden des Zentralen Melderegisters
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
(1) Zur Identifizierung eines Betroffenen gemäß § 55 Abs. 8 WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.
(2) Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.
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