(1) Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 28 Abs. 6 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
(3) Die Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
(4) Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(5) Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
(6) Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
(7) Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.
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