§ 6 Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
In Kraft seit 12. September 1998
Up-to-date
Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
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