§ 6 Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten — 2. WaffV
Das der Behörde in § 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
§ 16 2. WaffV · 2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 16 Inkrafttreten
…der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. (7) § 8 Abs. 2, 4, 6 bis 9, § 9, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl…
§ 8 Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender
…1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben. (2) Der gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich…
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