Rebenverkehrsverordnung
Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone
§ 2Grundsätze für die Durchführung der Anerkennung
§ 3Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts
§ 4Aufbereitung
§ 5Etikett
§ 6Gebühren und Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit
§ 7(1) § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl.
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Anl. 6
Anl. 7
Vorwort
§ 1 Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone
(1) Die Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone erstrecken sich auf die in Anlage 1 angeführten Merkmale.
(2) Bei Durchführung der Prüfungen müssen die in Anlage 2 angeführten Mindestanforderungen erfüllt werden.
§ 2 Grundsätze für die Durchführung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie die Kontrolle von Standardvermehrungsgut sind mit Formblatt gemäß Anlage 3 zu beantragen.
(2) Die Ergänzung des Antrages auf Anerkennung ist bis spätestens 15. September zu stellen.
(3) Die Behörde hat bis spätestens 15. November dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahl der bewilligten Reben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien, Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut, zu melden.
§ 3 Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts
(1) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes sind in Anlage 4 festgelegt.
(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts sind in Anlage 5 festgelegt.
§ 4 Aufbereitung
Die Aufbereitung hat nach den in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen zu erfolgen.
§ 5 Etikett
(1) Die Angaben und Mindestanforderungen der Etiketten für Packungen und Bündel gemäß § 4, für kleine Mengen und Einzelreben für Endabnehmer und die Angaben für Begleitdokumente für Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind in Anlage 7 festgelegt.
(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander zu verbinden, dass bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts ist durch diese Verbindung zu sichern. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.
§ 6 Gebühren und Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit
(1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.
(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.
(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.
(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Gebühren entspricht einem Betrag von 0,98 Euro.
(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.
(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.
(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.
(9) Die Höhe des Beitrages zur Förderung der Pflanzengesundheit beträgt 0,8 Cent pro bewilligter Rebe.
§ 7
(1) § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 706/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Anlagen 4, 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
Anlage 1
Teil A
Morphologische Merkmale zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität
Anl. 1
1 Triebspitze von im Wachstum befindlichen Trieben von 10 bis 20 cm Länge:
1.1 Form
1.2 Farbe (bei beginnendem Austrieb zur Feststellung der Anthocyanfärbung)
1.3 Behaarung
2. Krautiger Trieb während der Blütezeit:
2.1 Querschnitt (Form und Umriß)
2.2 Behaarung
3. Verholzte Rute:
3.1 Oberfläche
3.2 Internodium
4. Verteilung der Ranken
5. Junge, obere Blätter der im Wachstum befindlichen Triebe von 10 bis 30 cm Länge (die drei ersten deutlich von der Triebspitze getrennten und von hierab gezählten Blätter):
5.1 Behaarung
5.2 Farbe
6. Ausgewachsenes Blatt (zwischen 8. und 11. Knoten):
6.1 Foto
6.2 Zeichnung oder Blattabdruck mit Maßstab
6.3 Allgemeine Form
6.4 Zahl der Blattlappen
6.5 Stielbucht
6.6 Tiefe der oberen und unteren Seitenbucht
6.7 Behaarung auf der Unterseite
6.8 Oberfläche
6.9 Zähnung am Blattrand
7. Blüte:
Erkennbares Geschlecht
8. Traube während der technischen Reife (bei Kelter- und Tafeltraubensorten):
8.1 Foto (mit Maßstab)
8.2 Form
8.3 Größe
8.4 Traubenstiel (Länge)
8.5 Durchschnittsgewicht in Gramm
8.6 Widerstand beim Abreißen der Beere
8.7 Dichte der Traube
9. Beere bei der technischen Reife (bei Kelter- und Tafeltraubensorten):
9.1 Foto (mit Maßstab)
9.2 Form
9.3 Größe mit Angabe des Durchschnittsgewichts
9.4 Farbe
9.5 Haut (bei Tafeltraubensorten)
9.6 Zahl der Kerne (bei Tafeltraubensorten)
9.7 Fleisch
9.8 Saft
9.9 Aroma
10. Kern (bei Kelter- und Tafeltraubensorten):
Foto von zwei Seiten und Profil (mit Maßstab)
Teil B
Physiologische Merkmale zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität
Anl. 1
1. Gesichtspunkte hinsichtlich des Wachstums:
1.1 Feststellung phänologischer Daten:
Die phänologischen Daten sind mit Bezug auf eine oder mehrere der folgenden Vergleichssorten festzustellen:
– weiße Keltertraubensorten: Grüner Veltliner, Rheinriesling und Weißer Gutedel;
– rote Keltertraubensorten: Blauer Burgunder und Zweigelt;
– Tafeltraubensorten: Weißer Gutedel.
1.2 Zeitpunkt des Austriebs:
Tag, an dem die Hälfte der Augen eines normal geschnittenen Rebstocks aufgebrochen ist und ihre innere Behaarung in bezug auf die Vergleichssorten erkennen lassen.
1.3 Zeitpunkt der Vollblüte:
Tag, an dem bei einer Vielzahl von Pflanzen in bezug auf die Vergleichssorten die Hälfte der Blüten geöffnet ist.
1.4 Reife (bei Kelter- und Traubensorten):
Außer der Reifezeit sollen die Dichte oder der voraussichtliche Alkoholgrad des Mostes, der Säuregrad sowie der betreffende Ertrag der Trauben in kg/ha im Vergleich zu einer oder mehreren Vergleichssorten mit Erträgen möglichst gleicher Größenordnung angegeben werden.
2. Anbaueigenschaften:
2.1 Wüchsigkeit
2.2 Erziehungsart (Stellung der ersten fruchtbaren Knospe, bevorzugter Schnitt)
2.3 Produktion:
– Regelmäßigkeit
– Mengenertrag
– Anomalien
2.4 Resistenz oder Empfindlichkeit:
– gegenüber ungünstigen Umwelteinflüssen
– gegenüber Schadorganismen
– eventuell gegenüber Platzen der Beeren
2.5 Verhalten während der vegetativen Vermehrung:
– beim Pfropfen
– Bewurzelungsfähigkeit
3. Verwendungszweck:
3.1 für Keltertrauben
3.2 für Tafeltrauben
3.3 als Unterlagsrebe
3.4 zur industriellen Verwendung
Anlage 2
Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen
Anl. 2
1. Ökologische Angaben:
1.1 Ort
1.2 Geographische Verhältnisse
– Länge
– Breite
– Höhe
– Exposition und Hangneigung
1.3 Klimatische Verhältnisse
1.4 Bodenart
2. Technische Durchführungsbestimmungen:
2.1 bei Kelter- und Tafeltraubensorten
– 24 Stock, möglichst auf mehreren verschiedenen Unterlagen
– mindestens 3 Ertragsjahre
– mindestens 2 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden
– das Verhalten beim Pfropfen ist an mindestens drei Unterlagssorten zu prüfen
2.2 bei Unterlagssorten
– 5 Stock mit mindestens 2 Erziehungsarten
– 5 Jahre nach dem Jahr der Anpflanzung
– 3 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden
– das Verwachsen beim Pfropfen ist an Edelreisern mindestens dreier Sorten zu prüfen
2.3 Bei Klonen von zugelassenen Kelter- und Tafeltraubensorten und Unterlagsrebsorten zur Überprüfung der Sortenidentität
– 10 Stock auf den Unterlagen Kober 5BB oder SO4
– mindestens ein Ertragsjahr
– ein Standort
Anlage 3
Anl. 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4
VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES
Abschnitt 1: Sortenechtheit, Sortenreinheit und Kulturzustand
Anl. 4
1. Der Bestand hat sortenecht und sortenrein zu sein und gegebenenfalls dem Klon zu entsprechen.
2. Der Kulturzustand und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten.
Abschnitt 2: Anforderungen an die Gesundheit der für die Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen aller Kategorien
Anl. 4
1. Dieser Abschnitt gilt für Mutterrebenbestände zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut und für Rebschulen dieser Kategorien.
2. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen haben durch visuelle Kontrolle als frei von den in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) hinsichtlich der betreffenden Gattung oder Art befunden worden zu sein. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen sind auf die in Abschnitt 7 aufgeführten RNQPs hinsichtlich der betreffenden Gattung oder Art zu beproben und zu untersuchen. Bestehen Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein der in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs hinsichtlich der betreffenden Gattung oder Art, so sind Beprobungen und Untersuchungen an den Mutterrebenbeständen und Rebschulen durchzuführen.
3. Visuelle Kontrollen und gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung der betreffenden Mutterrebenbestände und Rebschulen sind gemäß Abschnitt 8 durchzuführen.
4. Die unter Ziffer 2 genannten Beprobungen und Untersuchungen sind in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der für diese Reben relevanten RNQPs durchzuführen. In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen sind die Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so werden die einschlägigen nationalen Protokolle angewandt. In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung von Reben in den zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen zur Bewertung des Vorhandenseins von Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen oder andere international anerkannte gleichwertige Protokolle anzuwenden.
Abschnitt 3: Anforderungen an den Boden und Erzeugungsbedingungen für zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmte Mutterrebenbestände und für Rebschulen aller Kategorien von Vermehrungsgut
Anl. 4
1. Die Reben in Mutterrebenbeständen und Rebschulen dürfen nur in einem Boden oder gegebenenfalls in Töpfen mit Kultursubstrat angebaut werden, der bzw. das frei von Schädlingen ist, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können. Die Freiheit von diesen Schädlingen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. Beprobung und Untersuchung sind unter Berücksichtigung des Klimas und der Biologie der Schädlinge, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können, durchzuführen.
2. Beprobung und Untersuchung können entfallen, wenn die amtliche Kontrollbehörde aufgrund einer amtlichen Kontrolle zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können. Beprobung und Untersuchung können auch entfallen, wenn in dem Boden seit mindestens fünf Jahren keine Reben angebaut wurden und kein Zweifel besteht, dass dieser Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können.
3. In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen sind die Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so sind die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.
Abschnitt 4: Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet
Anl. 4
1. Die Mutterrebenbestände und Rebschulen sind unter angemessenen Bedingungen einzurichten, um die Gefahr eines Befalls mit Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können, zu vermeiden.
2. Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand hat drei Meter zu betragen.
3. Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gesundheit und den Boden und die Erzeugungsbedingungen der Abschnitte 2 und 3 ist Vermehrungsgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet gemäß Abschnitt 8 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem Abschnitt aufgeführten Schädlinge zu begrenzen.
4. Das Vorhandensein sonstiger Schädlinge oder Krankheiten, die den Wert des Vermehrungsgutes beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Abschnitt 5: Amtliche Inspektionen
Anl. 4
1. Das in Mutterrebenbeständen und Rebschulen erzeugte Vermehrungsgut hat den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 4 zu genügen, was durch jährliche amtliche Feldbesichtigungen festzustellen ist.
2. Diese amtlichen Inspektionen werden von der amtlichen Kontrollbehörde gemäß Abschnitt 8 durchgeführt.
3. Im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, haben zusätzliche amtliche Feldbesichtigungen stattzufinden.
Abschnitt 6: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrollen und im Zweifelsfall durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Z 2 überprüft werden muss
Anl. 4
Gattung oder Art des Rebenvermehrungsguts, außer Saatgut | RNQPs |
Insekten und Milben | |
Nicht veredelte Vitis vinifera L. | Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI] |
Insekten und Milben | |
Vitis L., außer nicht veredelte Vitis vinifera L. | Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI] |
Bakterien | |
Vitis L. | Xylophilus ampelinus Willems et al . [XANTAM] |
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen | |
Vitis L. | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al . [PHYPSO] |
Abschnitt 7: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrolle und in besonderen Fällen durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Z 2 sowie Abschnitt 8 überprüft werden muss
Anl. 4
Gattung oder Art | RNQPs |
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen | |
Vitis L., Vermehrungsgut, außer Saatgut | Arabis mosaic virus [ARMV00] Grapevine fanleaf virus [GFLV00] Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1] Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3] |
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen | |
Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, außer Vitis vinifera L. | Arabis mosaic virus [ARMV00] Grapevine fanleaf virus [GFLV00] Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1] Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3] Grapevine fleck virus [GFKV00] |
Abschnitt 8: Anforderungen betreffend Maßnahmen für Mutterrebenbestände und gegebenenfalls Rebschulen für Vitis L. nach Kategorien gemäß Abschnitt 2 Z 2
Vitis L.
1. Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut
Visuelle Kontrollen
Anl. 4
Die amtliche Kontrollbehörde hat mindestens einmal pro Vegetationsperiode visuelle Kontrollen der Mutterrebenbestände und Rebschulen im Hinblick auf alle in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durchzuführen.
2. Vorstufenvermehrungsgut
Beprobung und Untersuchung
Anl. 4
Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, sind im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 zu beproben und zu untersuchen. Die Beprobung und Untersuchung ist in 5-Jahres-Intervallen zu wiederholen.
Die zur Erzeugung von Unterlagen bestimmten Mutterrebenbestände sind zusätzlich zur Beprobung und Untersuchung hinsichtlich der im ersten Abschnitt genannten Viren einmalig auf das Vorhandensein von Grapevine fleck virus zu beproben und zu untersuchen.
Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände haben die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorzuliegen.
3. Basisvermehrungsgut
Beprobung und Untersuchung
Anl. 4
Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmt sind, sind im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 zu beproben und zu untersuchen.
Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den sechsjährigen Mutterrebenbeständen und ist in 6-Jahres-Intervallen zu wiederholen.
Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände haben die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorzuliegen.
4. Zertifiziertes Vermehrungsgut
Beprobung und Untersuchung
Anl. 4
Ein repräsentativer Anteil der Reben von Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt sind, ist im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 zu beproben und zu untersuchen.
Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den zehnjährigen Mutterrebenbeständen und ist in 10-Jahres-Intervallen zu wiederholen.
Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände haben die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorzuliegen.
5. Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut
Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet hinsichtlich der betreffenden RNQPs
Anl. 4
a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al .
i) Die Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al ., oder
ii) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. f estgestellt, oder
iii) die folgenden Bedingungen müssen hinsichtlich des Vorhandenseins von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. erfüllt sein:
_ Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut und Basisvermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, sind zu entfernen, und
_ alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, sind zumindest von der Vermehrung auszuschließen, und
_ wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
b) Xylophilus ampelinus Willems et al .
i) Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al. , oder
ii) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. festgestellt, oder
iii) die folgenden Bedingungen müssen hinsichtlich des Vorhandenseins von Xylophilus ampelinus Willems et al. erfüllt sein:
_ alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, sind zu entfernen, und geeignete Hygienemaßnahmen durchzuführen, und
_ Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, sind nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid zu behandelen, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al. , und
_ wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al. .
c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3
i) Die folgenden Bedingungen müssen hinsichtlich des Vorhandenseins von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 erfüllt sein:
_ an Reben der Mutterrebenbestände, die für die Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut und Basisvermehrungsgut bestimmt sind, wurden keine Symptome eines Befalls mit diesen Viren festgestellt, und
_ an nicht mehr als 5 % der Reben von Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind, wurden Symptome eines Befalls mit diesen Viren festgestellt, und diese Reben wurden entfernt und vernichtet, oder
ii) alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, sowie Vorstufenvermehrungsgut werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um ihre Freiheit von Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 sicherzustellen.
d) Viteus vitifoliae Fitch
i) Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Viteus vitifoliae Fitch, oder
ii) Reben sind auf Unterlagen zu pfropfen, die resistent sind gegen Viteus vitifoliae Fitch, oder
– alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, und sämtliches Vorstufenvermehrungsgut werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, und während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Viteus vitifoliae Fitch an diesen Reben festgestellt; und
– wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Viteus vitifoliae Fitch.
6. Standardvermehrungsgut
Visuelle Kontrollen
Anl. 4
Die amtliche Kontrollbehörde hat in Mutterrebenbeständen und Rebanlagen mindestens einmal in jeder Vegetationsperiode visuelle Kontrollen hinsichtlich aller in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durchzuführen.
Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet hinsichtlich der betreffenden RNQPs
Anl. 4
a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
i) Die Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al ., oder
ii) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt, oder
iii)
_ alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind und Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, sind zumindest von der Vermehrung auszuschließen, und
_ wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
b) Xylophilus ampelinus Willems et al .
i) Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al. , oder
ii) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. festgestellt; oder
iii) die folgenden Bedingungen müssen hinsichtlich des Vorhandenseins von Xylophilus ampelinus Willems et al. erfüllt sein:
_ alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, sind zu entfernen und geeignete Hygienemaßnahmen durchzuführen; und
_ Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, sind nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid zu behandeln, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al. ; und
_ wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.
c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3
_ Symptome eines Befalls mit diesen Viren ( Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3) wurden an nicht mehr als 10 % der Reben in den Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Standardmaterial bestimmt sind, festgestellt; diese Reben sind von der Vermehrung auszuschließen.
d) Viteus vitifoliae Fitch
i) Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Viteus vitifoliae Fitch, oder
ii) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die gegen Viteus vitifoliae Fitch resistent sind, oder
iii) wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Begasung, einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Viteus vitifoliae Fitch.
Anlage 5
Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts
I. Allgemeine Voraussetzungen
Anl. 5
1. Das Vermehrungsgut hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen, wobei im Verkehr mit Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig ist.
2. Technische Mindestreinheit: 96%
Als technisch unrein ist anzusehen:
a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut;
c) den Anforderungen der Sortierung (Abschnitt III) nicht entsprechendes Vermehrungsgut.
3. Das Vermehrungsgut hat praktisch frei zu sein von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Das Vermehrungsgut hat außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge zu genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
4. Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen.
II. Besondere Voraussetzungen
Anl. 5
Die Einstufung der Veredlungen in eine bestimmte Kategorie hat nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit zu erfolgen.
III. Sortierung
Anl. 5
1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
A. Durchmesser
Es ist der größte Durchmesser des Querschnitts zu messen.
a) Schnittreben und Edelreiser:
aa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;
bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Standortveredlung bestimmt sind.
b) Stecklinge:
Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
2. Wurzelreben:
A. Durchmesser
Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm.
B. Länge
Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:
a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben hat diese Länge jedoch 20 cm zu betragen;
b) bei den übrigen Wurzelreben: 20 cm.
C. Wurzeln
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
D. Fuß
Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
3. Veredlungen:
A. Länge
Der Stamm hat mindestens 20 cm lang zu sein.
B. Wurzeln:
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
C. Veredlungsstelle:
Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
D. Fuß:
Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
4. Auf unverholzte grüne Triebe und auf Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.
Anlage 6
Aufbereitung
Inhalt der Packungen oder Bündel:
Anl. 6
Art | Stückzahl | Höchstmenge |
1. Veredlungen | 25, 50 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
2. Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
3. Edelreiser | ||
– bei fünf verwendbaren Augen | 100 oder 200 | 200 |
– bei einem verwendbaren Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5.000 |
4. Schnittreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1.000 |
5. Stecklinge | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
Erforderlichenfalls, insbesondere bei kleinen Mengen für Endabnehmer, können bei allen Arten die angegebenen Mindeststückzahlen unterschritten werden.
Auf Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.
Anlage 7
Etikett
A. Vorgeschriebene Angaben
Anl. 7
1. „EG-Norm“; bei Verwendung als Pflanzenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 ist jedenfalls zusätzlich in der linken oberen Ecke die Fahne der Europäischen Union sowie in der rechten oberen Ecke die Wortfolge „Pflanzenpass /Plant Passport“ anzubringen;
2. Erzeugerland;
3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen;
4. Name und Anschrift des für die Verschließung Verantwortlichen oder dessen Kennnummer;
5. Planzenart: „Vitis L.“;
6. Art des Vermehrungsgutes;
7. Kategorie;
8. Sorte und gegebenenfalls Klon – bei Veredlungen sind diese Angaben für Unterlage und Edelreiser erforderlich;
9. Bezugsnummer der Partie;
10. Menge;
11. Länge – nur bei Schnittreben, wobei sich diese Angabe auf die Mindestlänge der Reben der betreffenden Partie zu beziehen hat;
12. Erntejahr, wobei diese Angabe auch durch eine vierstellige durch Hervorhebung gekennzeichnete Jahreszahl im Rahmen der Z 3 ausgeführt werden kann.
B. Mindestanforderungen
Anl. 7
Das Etikett hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. es hat unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar zu sein;
2. es hat an gut sichtbarer Stelle angebracht zu sein;
3. die vorgeschriebenen Angaben dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden;
4. die vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
C. Ausnahmen bei kleinen Mengen für den Endabnehmer:
Anl. 7
1. Mehr als 1 Stück:
Die für das Etikett vorgeschriebene Angabe gemäß lit. A Z 10 hat zu lauten: „Genaue Stückzahl je Packung oder Bündel“;
2. Einzelreben:
Folgende Angaben gemäß lit. A sind nicht erforderlich:
„6 Art des Vermehrungsgutes“
„7 Kategorie“
„9 Bezugsnummer der Partie“
„10 Menge“
„11 Länge“
„12 Erntejahr“.
D. Farben
Anl. 7
1. weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen bei Vorstufenvermehrungsgut,
2. weiß bei Basisvermehrungsgut,
3. blau bei zertifiziertem Vermehrungsgut und
4. dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut.
Handelt es sich bei Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen um eine Kategorie von Vermehrungsgut einer bestimmten Sorte, so ist die Farbe des Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall hat das Etikett anzugeben, dass es sich um Vermehrungsgut einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist.
E. Kennzeichnung von Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen:
Anl. 7
Können die Anforderungen an Aufbereitung und Etikettierung nicht erfüllt werden, gilt folgendes:
1. das Vermehrungsgut ist in getrennten Partien zu halten, die in geeigneter Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen auszuweisen sind;
2. das amtliche Etikett ist fakultativ;
3. jeder Partie des Vermehrungsgutes hat ein Begleitdokument beizuliegen, das folgende Bedingungen zu erfüllen hat:
a) das Begleitdokument ist in zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) auszustellen;
b) das Exemplar für den Empfänger hat die Lieferung während des Versandes zu begleiten;
c) die Begleitdokumente sind mindestens 18 Monate aufzubewahren;
d) das Begleitdokument hat folgende erforderliche Angaben zu enthalten:
aa) Versender,
bb) laufende Nummer,
cc) Lieferdatum,
dd) Empfänger und
ee) die Angaben gemäß lit. A Z 1 bis 10.