(1) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie die Kontrolle von Standardvermehrungsgut sind mit Formblatt gemäß Anlage 3 zu beantragen.
(2) Die Ergänzung des Antrages auf Anerkennung ist bis spätestens 15. September zu stellen.
(3) Die Behörde hat bis spätestens 15. November dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahl der bewilligten Reben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien, Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut, zu melden.
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