(1) Die Angaben und Mindestanforderungen der Etiketten für Packungen und Bündel gemäß § 4, für kleine Mengen und Einzelreben für Endabnehmer und die Angaben für Begleitdokumente für Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind in Anlage 7 festgelegt.
(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander zu verbinden, dass bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts ist durch diese Verbindung zu sichern. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.
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