Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 ums
§ 2Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes haben
§ 3Innerhalb des Schongebietes bedürfen nachstehende
§ 4Der Transport von Mineralölen oder von Mineralölpr
§ 5Die Bewilligung von Wasserversorgungs-, Betriebs-
§ 6(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9,
§ 7In dem im § 9 besonders abgegrenzten Teil des Widm
§ 8Im Sinne des 34 Abs. 6 und § 54 Abs. 2 lit. e des
§ 9Innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) wird entsprec
§ 10(1) Die Grenzen der in den §§ 2 und 9 umschriebene
§ 11Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ve
Anl. 1(Anm.: Plan als PDF dokumentiert)
Vorwort
§ 1
Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig als Schongebiet bestimmt.
§ 2
Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung an der Mündung des Schwabel Baches in die Enns (d. i. zirka 3,5 km ennsabwärts von Hieflau) beginnt und im Gegen-Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:
Mündung des Schwabel Baches in die Enns = rechtes Ennsufer flußaufwärts bis zur Wandaubrücke = in der Fallinie SO-wärts, aufwärts zum Wandau Kogel, Kote 1174 = S-wärts entlang der Kammlinie bis zur Kote 1208 = dann O-wärts die Kammlinie gegen den Schürfer Kogel, jedoch nur etwa 500 m, dann scharf SSO-wärts abbiegend, entlang der Rückenlinie zum Jagersattel, Kote 1142; SSO-wärts, aufwärts entlang der Kammlinie zum Dürrnkogel, Kote 1387 = weiter stets der Kammlinie folgend über Wintersattel, Kote 1060; Eibenkogel, Kote 1250; zum Sattelpunkt Kote 1058 am Steinermoos = von hier SO-wärts auf die Höhe zirka 700 m westlich der Karl August Jagdhütte (Kote 1186) = SW-wärts, abwärts, stets entlang der Rückenlinie über den Schwarzlucken Kogel, Kote 965, bis zum Erzbach am Ostrand von Unterjassingau = den Erzbach aufwärts zirka 5,5 km bis zur Querung der Hochspannungsleitung nächst der Einmündung des Seebaches = der Hochspannungsleitung O-wärts, dann SO-wärts entlang, zirka 7,2 km bis zur Querung des Gsollbaches = Gsollbach abwärts bis zum Gerichtsgrabenbach; diesem aufwärts folgend bis kurz vor dem Durchlaß unter der Zahnradbahntrasse = weiter SO-wärts die Tiefenlinie bis zur Präbichl Paßhöhe, Kote 1232 = in der Fallinie NO-wärts aufwärts zum Polster-Gipfel, Kote 1910 = OSO-wärts in gerader Linie zur Leobner Mauer, Kote 1870 = SO-wärts entlang der Kammlinie über die Kohleben Jagdhütte; Zirben Kogel, Kote 1740; Himmel Kogel, Kote 1628; bis Hoher Schilling, Kote 1628 = ONO-wärts in der Fallinie zur Brücke über den Rötzbach, Kote 1024 = entlang des Fahrweges zum Wirtshaus Hieslegg, bis zur Kote 1154 = NNO-wärts geradlinig zirka 700 m zum Sattel Kreuz = in etwa NO-Richtung, auf dem Karrenweg zur Brücke über die Laming (Kote 749) beim Wassergraf; und zwar entlang des Fahr- bzw. Karrenweges am linksseitigen Hang des Rahner Grabens, dem Karrenweg folgend – den Striler Graben etwa 150 m östlich der Kote 979 querend – und schließlich bis zur angeführten Brücke beim Wassergraf = N-wärts entlang des Karrenweges zur Straße westlich von Minkendorf; auf dieser knapp 100 m, dann NO-wärts auf dem Karrenweg zum Haring Bach = dem Haring Bach zirka 1 km bachaufwärts folgend bis zur nächsten Kammlinie, die SO-wärts auf den Ranzer Berg, Kote 1304, führt = weiter etwa O-wärts stets entlang der Kammlinie über Riegnereck; Weißenbacher Höhe (ohne Kote); Kote 1298; Kucheleck, Kote 1255, und Steiner Kreuz zum Gailberg, Kote 955; Kammlinie abwärts zur Mündung des Hubersding Baches in den Ilgner Bach = geradlinig zum Zwainer Berg, Kote 1229 = Kammlinie zum Rusteck, Kote 1298 = geradlinig O-wärts zum Anwesen Eder, Kote 960; geradlinig OSO-wärts zirka 900 m zur Brücke (Kote 690) über den Fölzer Bach = geradlinig NO-wärts zirka 2,2 km – vorbei am Gasthof Pierer – zur Kote 1162 (nördlich von Aflenz) = geradlinig zur Brücke über den Feistring Bach (östlich von Mogginger) = geradlinig O-wärts zum Anwesen Hangler = geradlinig ONO-wärts zirka 1,7 km zur Kote 1050 (Marterl nächst Berggbauer) = geradlinig NO-wärts zirka 2,3 km zur Kote 778 auf der Bundesstraße 20, an der Einmündung der Straße von Göriach = ONO-wärts zum Anwesen Osterer = etwa O-wärts über Kote 1005 zum Turnauer Berg, Kote 1050 = NO-wärts zur Brücke mit der Kote 808 im Brückler Graben = zirka 1 km nach SO zum Pöschl = NO-wärts zirka 1,4 km zum Waldbauer = NO-wärts zirka 2,2 km zum Brunneck Kogel, Kote 1212 = SO-wärts zirka 0,8 km zur Kote 871 an der Straßengabel nächst dem Pretalhof = die Landesstraße bergwärts zum Pretal Sattel, Kote 1071 = dann etwa in nördlicher Richtung stets entlang der Kammlinie über Kote 1282, auf der Langeben zum Eisner Kogel (Kote 1440) = weiter etwa NW-wärts, die Kammlinie über die Kote 1212 zum Schwarzkogel, Kote 1490 = N-wärts die Kammlinie zur Fadeneben, weiter N-wärts dem Kamm folgend bis auf eine Seehöhe von etwa 1740 m (zirka 600 m SW-lich vom Graf Meran Haus auf der Veitsch Alpe) = dann SW-wärts die Kammlinie abwärts über den Rabenstein zum Nikolo Kreuz, Kote 1429 = weiter stets auf dem Kamm etwa WSW-wärts über Turntaler Kogel, Kote 1610; Schotten Kogel, Kote 1525; Kote 1423; über die Handhütte zum Feistereck, Kote 1544; weiter über den Rosen Kogel, Kote 1397 zum Wirtshaus Seeberg Alm, quer über die Bundesstraße 20; die Fallinie aufwärts zum Seebergkögerl, Kote 1344 = geradlinig etwa 1 km NO-wärts zum Rehkögerl = N-wärts 2,2 km zur Kote 942 im Bachbauer Graben = den Fahrweg abwärts zur Bundesstraße 20, dieser N-wärts folgend bis zur Brücke über den Gollrad Bach, nächst der Dreifaltigkeitskapelle = den Gollrad Bach abwärts bis zur Mündung in den Aschbach; dann den Aschbach abwärts bis zum Jagerbauer = entlang der rechten Talflanke N-wärts auf der Höhenschichtlinie 820 m, zirka 2 km bis zur Talenge nördlich vom Pfannhammer = Querung des Aschbaches auf die linke Talflanke bis zur Höhenlinie 800 m; dieser folgend bis südlich von Gußwerk zu einem Graben nördlich vom Voglbühel; diesen Graben abwärts bis zur Höhenlinie 740 m; dieser Höhenlinie W-wärts folgend bis zur Dreimärkter Bundesstraße (Nr. 24) = entlang dieser SW-wärts bis zur Salzabrücke südlich vom Gleißnerhof = Salza abwärts zirka 6 km bis zur Mündung des Ramsaubaches; diesen aufwärts bis auf den Sattel nördlich des Fuchsriegels = SW-wärts, den Graben abwärts über das Anwesen Waschenpelz bis zur Mündung in den Radmer Bach = den Radmer Bach aufwärts bis zur Mündung des Nappen Baches = den Nappen Bach aufwärts bis zur Kote 1171 in der Nappenbachklause = geradlinig WSW-wärts zur Kote 1394 beim Jagdhaus Kräuterinhütte = geradlinig WSW-wärts auf den Fadenkamp, Kote 1804 = zirka 800 m SSW-wärts auf dem Kamm, dann WSW-wärts den Kamm abwärts über den Großen Kreuzberg zum Kleinen Kreuzberg, Kote 1367 = weiter die Kammlinie abwärts zum Froschbauer Sattel = aufwärts zur Kote 1142 = weiter SW-wärts entlan der Kammlinie über Schneßlsattel; Esel Sattel; Baumkogel, Kote 1165; Klammsattel; Krumpen Kogel, Kote 1098 = geradlinig SW-wärts zirka 1,1 km weiter zur Kote 806 am Bach in Krumpen = bachabwärts zur Mündung bei Kote 664 = weiter bachabwärts im Hopfgarten, bis zur Mündung in die Salza gegenüber von Wildalpen = die Salza abwärts zirka 4,5 km bis zur Mündung des Krimpen Baches = den Krimpen Bach aufwärts bis zur Seehöhe von 840 m = geradlinig WSW-wärts auf den Torsattel, Kote 1081 = W-wärts abwärts der Tiefenlinie bzw. dem Gamsbach zirka 4,6 km folgend; über die Koten 778, 713 bis Kote 680 an der Mündung eines von Süden kommenden Baches = entlang dieses Baches zirka 3 km SSW-wärts, aufwärts über Kote 819 bei den Anwesen Bachler und Luckenbauer durch den Rauchgraben bis zur Seehöhe 960 m = die Fallinie SW-wärts, aufwärts bis zum Gipfel Kote 1199 (westlich der Brückler Alm) = weiter NW- bzw. W-wärts stets der Kammlinie folgend über Goßkogel, Kote 1410; Steinberg (ohne Kote); den Anger (Sattel mit Kote 1090); Bergstein, Kote 1215; abwärts zum Marterl auf der Halmannseben, auf den Wiedenberg, Kote 1297; wieder abwärts, W-wärts bis zum Schwabel Bach in Lainbach bei Kote 491 = Schwabel Bach abwärts bis zu seiner Mündung in die Enns, womit der Ausgangspunkt dieser Beschreibung erreicht ist.
§ 3
Innerhalb des Schongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten oder anderer biologisch schwer abbaubarer, die Wassergüte beeinträchtigender Stoffe sowie Errichtung und Abänderung von Garagen und Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die Lagerung und der Transport von Treibstoffen bis 600 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung und der Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden oder ein Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist und bei der Verwendung solcher Stoffe die zur Reinhaltung des Quell- und Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Gebäuden, Betrieben oder Anlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grund- und Quellwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses eingeleitet werden;
c) Bau von der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60;
d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Schongebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie z. B. Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze;
e) Grabungen, Sprengungen, Bohrungen und Schürfungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter die Geländeoberfläche reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. zur Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind;
f) Anlage, Ausbau oder Auflassung von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für das Wasservorkommen nachteilig sein könnten, wie z. B. Schutt- und Müllablagerungsplätze sowie Halden;
g) Anlage, Ausbau oder Auflassung von Quellfassungen, ferner Errichtung von neuen und Vertiefung von bestehenden Brunnen sowie deren Auflassung, wenn sie tiefer als 3 m unter die Geländeoberfläche reichen;
h) Lagerung, Verwendung und Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie von wassergefährdenden chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln;
i) Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen oder von Aasplätzen;
k) Rodungen von mehr als 1500 m 2 (0,15 ha) bzw. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahlgelegten oder noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als 10.000 m 2 (1 ha) beträgt;
l) Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) sowie luftfahrtrechtlich bewilligungspflichtige Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz).
§ 4
Der Transport von Mineralölen oder von Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als 600 l beträgt.
Biologisch schwer abbaubare Stoffe (Pestizide) dürfen nur in verläßlich schließbaren Behältern mit einem Inhalt bis höchstens je 30 l transportiert werden.
§ 5
Die Bewilligung von Wasserversorgungs-, Betriebs- und Verkehrsanlagen im Widmungsgebiet (§ 2) ist an das Vorhandensein oder die Errichtung einer hygienisch und technisch einwandfreien Abwasserbeseitigung gebunden.
§ 6
(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- und Weidewirtschaft.
(2) Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
§ 7
In dem im § 9 besonders abgegrenzten Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Versickerung herbeiführen sollen, die ober- und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Wasserversorgungsanlagen errichtet werden, abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne Schutz-, Alm- und Jagdhütten.
§ 8
Im Sinne des 34 Abs. 6 und § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes werden als rechtliches Interesse anerkannt:
a) Innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und nördlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse der Stadt Wien;
b) innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und südlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse des Wasserverbandes Hochschwab Süd.
§ 9
Innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) wird entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 und 8 folgendes Gebiet besonders abgegrenzt:
Vom Schnittpunkt der im § 2 beschriebenen Grenze mit der Höhenschichtlinie 1000 m (zirka 500 m westlich des Torsattels) ausgehend verläuft die Grenze der Höhenschichtlinie 1000 m vorerst gegen WSW folgend, den Lärchkogel westlich umfahrend, über die Stückler Alm, den Goßgraben querend, bis zum südöstlichen Quellgraben des Zwiesel Baches = von dort den Kamm gegen Südwesten ansteigend bis zum Buchberg (Kote 1563) = weiter geradlinig gegen Süden zu der Saurüsselhütte = von dort den Großen Bösgraben gegen Süden bis zur Höhenschichtlinie 1000 m absteigend = weiter in der Höhenschichtlinie 1000 m, das Schwabel Tal im Osten umfahrend bis zum Graben nördlich der Meisterkögerl = diesen Graben gegen Südosten bis zur Meereshöhe 1200 m ansteigend = weiter in der Höhenschichtlinie 1200 m gegen Südwesten bis zum Wilzing Graben = von dort geradlinig gegen Süden zum Roßloch (Kote 1649) = weiter geradlinig gegen Osten zum Schnittpunkt der Höhenschichtlinie 1000 m mit dem von Nordwesten zum Geißstall ziehenden Graben = von dort in der Höhenschichtlinie 1000 m, die Bereiche des Karlgrabens und Hinterseeau Grabens im Norden umfahrend bis zum Bösschütt Graben = von dort in gerader Linie (den Kamm der Kesselmauer querend) zur Höhenschichtlinie 1200 m im Augraben = weiter in der Höhenschichtlinie 1200 m gegen Osten bis zu einem Punkt zirka 500 m nordnordwestlich der Gsollhütte = von diesem Punkt geradlinig ostwärts auf den Neuwaldegg Sattel (Kote 1575) = weiter geradlinig zur westlichen Hütte der Neuwald Alm (Kote 1351) = die Fallinie nordostwärts in den wasserführenden Graben zum Anger (Kote 979) im Jassing Graben = den Bachlauf im Jassing Graben 600 m abwärts = von dort geradlinig ostwärts zur Kote 1584 auf dem Pribitztörl = geradlinig zirka 1,1 km weiter ONO-wärts zum Westende des Joser Sees, bei Kote 1228 = geradlinig ONO-wärts auf die Höhe des Ochsenbodens (zirka 1500 m), dann ONO-wärts die Kammlinie absteigend durch den Sackwald bis an den Bergfuß im Sackwaldboden = N- bzw. NO-wärts zirka 0,7 km entlang dem Westrand des Sackwaldbodens zum Trawies Bach bis auf die Meereshöhe von 920 m, in dieser Höhenschichtlinie das Trawies Tal SO-wärts querend bis zur orographisch linken Talflanke = diese in der Fallinie aufwärts auf die Moarhalt bis zur Seehöhe 1200 m, dann in der Höhenschichtlinie O-wärts etwa 2 km bis in den letzten, vom Festlbeilstein, Kote 1847, S-wärts ziehenden Graben = geradlinig zirka 1 km OSO-wärts zur Kote 958 in der Karlschütt = geradlinig etwa in gleicher Richtung aufwärts zum Sauanger Kogel, Kote 1526 = geradlinig OSO-wärts zirka 1,1 km zur Kote 1318 = NO-wärts zirka 1,1 km zum Wegweiser mit der Kote 1168 am Weg nördlich der Schlagalm = in der Fallinie O-wärts bis zur Höhenschichtlinie 1200 m, dann dieser etwa SO-wärts, dann NO-wärts folgend bis zum Endriegel Bach im Endriegel Graben = die Fallinie aufwärts zum Sattelpunkt mit der Kote 1743 auf dem Zlacken = in der Fallinie ONO-wärts in den Graben unterhalb der Baumer Alm bis zur Einmündung des von N kommenden Grabens = diesen Graben zirka 0,9 km NNO-wärts zum Hackentörl, Kote 1291 = in der Fallinie ONO-wärts abwärts in den Hacken Graben zirka 2 km bis zum NW-wärts führenden Karrenweg an der rechten Talflanke von Seewiesen = diesem Karrenweg NW-wärts zirka 1,1 km folgend zu dem vom Schwarzkogel, Kote 1226, NNO-wärts herab führenden Graben = diesen Graben aufwärts bis zur Höhenschichtlinie 1000 m = in dieser Höhenschichtlinie weiter WNW-wärts zirka 2 km bis knapp unterhalb der Kote 1006; hier nach ONO wendend und weiter in der Isohypse 1000 m bis zur Mariazeller Bundesstraße (Nr. 20) = entlang dieser Bundesstraße aufwärts auf den Seeberg Sattel, Kote 1253 = geradlinig NNO-wärts zirka 0,8 km zum Seebergkögerl, Kote 1344 (d. i. ein gemeinsamer Punkt mit der Gebietsgrenze laut § 2) = WNW-wärts zirka 600 m in der Fallinie in Richtung Seeleiten aufsteigend bis 1500 m Meereshöhe = von dort in der Höhenschichtlinie 1500 m gegen Westen bis an die Nordwestkante des Halter Kogels = von dort geradlinig etwa 1,6 km gegen Westen zum Schnittpunkt der Straße im Vd. Moosloch mit der Höhenschichtlinie 1000 m = der Höhenschichtlinie 1000 m gegen Westen bis zum Eibl Bach folgend = den Eibl Bach zirka 100 m gegen Norden aufwärts und von dort ONO-wärts den Kamm bis zum Eibl (Kote 1335) ansteigend = weiter den Kamm entlang gegen Norden bis zum Torsattel (Kote 1081) als gemeinsamen Punkt mit der im § 2 beschriebenen Grenze = dieser Grenze gegen Westen zirka 500 m folgend bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
§ 10
(1) Die Grenzen der in den §§ 2 und 9 umschriebenen Gebiete sind in der Anlage dieser Verordnung festgehalten.
(2) Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, werden in die bezeichneten Gebiete einbezogen.
(3) Alle in den §§ 2 und 9 angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000
a) Blatt 100 – Hieflau, aufgenommen 1966, einzelne Nachträge 1968,
b) Blatt 101 – Eisenerz, aufgenommen 1965, einzelne Nachträge 1968,
c) Blatt 102 – Aflenz-Kurort, aufgenommen 1965, einzelne Nachträge 1967,
d) Blatt 103 – Kindberg, aufgenommen 1965.
(4) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Mur, Leoben und Liezen, beim Magistrat der Stadt Wien, Abteilung 31 – Wasserwerke, beim Wasserverband Hochschwab Süd in Bruck an der Mur, bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinde Aflenz-Kurort, der Gemeinde Aflenz-Land, der Stadtgemeinde Eisenerz, der Gemeinde Etmißl, der Gemeinde Gams bei Hieflau, der Gemeinde Gußwerk, der Gemeinde Hafning, der Gemeinde Hieflau, der Gemeinde Landl, der Gemeinde St. Ilgen, der Gemeinde Thörl, der Gemeinde Tragöß, der Marktgemeinde Turnau, der Marktgemeinde Vordernberg und der Gemeinde Wildalpen ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(5) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes (§ 2) sind in der Natur durch Aufstellen von Hinweistafeln entsprechend zu kennzeichnen.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.
Anl. 1
(Anm.: Plan als PDF dokumentiert)