Der Transport von Mineralölen oder von Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als 600 l beträgt.
Biologisch schwer abbaubare Stoffe (Pestizide) dürfen nur in verläßlich schließbaren Behältern mit einem Inhalt bis höchstens je 30 l transportiert werden.
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