In dem im § 9 besonders abgegrenzten Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Versickerung herbeiführen sollen, die ober- und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Wasserversorgungsanlagen errichtet werden, abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne Schutz-, Alm- und Jagdhütten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise