Im Sinne des 34 Abs. 6 und § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes werden als rechtliches Interesse anerkannt:
a) Innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und nördlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse der Stadt Wien;
b) innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und südlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse des Wasserverbandes Hochschwab Süd.
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