BundesrechtVerordnungenSchulzeitverordnung

Schulzeitverordnung

In Kraft seit 12. April 1991
Up-to-date

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die

1. Werkschulheime,

2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4. Fachschulen für Sozialberufe,

5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6. Bauhandwerkerschulen,

7. Schulen für Tourismus,

8. Schulen für wirtschaftliche Berufe,

9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

11. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

12. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.

(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.

§ 2 Sonderbestimmungen für die Werkschulheime

Für die Werkschulheime gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 7.30 Uhr beginnen;

2. hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht);

3. eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

§ 3 Sonderbestimmungen für die allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige

(1) Soweit in den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 vom Unterrichtsjahr die Rede ist, sind bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf allgemeinbildende höhere Schulen für Berufstätige darunter das Wintersemester und das Sommersemester, soweit vom ersten Semester die Rede ist, das Wintersemester, soweit vom zweiten Semester die Rede ist, das Sommersemester zu verstehen.

(2) Für die allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 überdies der 23. Dezember schulfrei.

(3) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen dürfen Unterrichtsstunden nur für Freigegenstände und unverbindliche Übungen angesetzt werden; der Unterricht darf frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.

(4) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

§ 4 Sonderbestimmungen für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein, NÖ

(1) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 gilt mit folgender Ergänzung: Kann die gemäß Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlass von Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten werden, so sind zunächst die Semesterferien, erforderlichenfalls die Hauptferien (jedoch um nicht mehr als zwei Wochen), entsprechend zu verkürzen.

(2) Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des folgenden Abs. 3) des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

(3) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist so zu bestimmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2 Abs. 4 oder 5 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.

§ 5 Sonderbestimmungen für die Fachschulen für Sozialberufe, die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung sowie die Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung

(1) Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind, darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht überschritten werden. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tage stattfinden.

(2) An den Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrgangs am letzten Samstag im Mai. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am zweiten Montag im Oktober.

§ 6 Sonderbestimmungen für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (ausgenommen als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an den Bildungsanstalten sowie Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)

(1) Für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.

(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.

(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

§ 7 Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenform)

(1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges – an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester – erfolgt durch den Schulleiter. (Anm. 1) Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 8 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind. (Anm. 2)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2007)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2004)

(4) Für die in Abs. 1 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2a und Abs. 4 Z 5 des Schulzeitgesetzes 1985.

(___________________

Anm. 1: Art. 5 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 368/2022 lautet: „In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Lehrganges“ die Wendung „– an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester –“ eingefügt.“ Gemeint ist wohl § 7 Abs. 1 dritter Satz.)

(___________________

Anm. 2: Art. 5 Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 368/2022 lautet: „In § 7 Abs. 1 dritter Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 8“ ersetzt.“ Gemeint ist wohl § 7 Abs. 1 vierter Satz.)

§ 8 Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus

(1) An den Höheren Lehranstalten für Tourismus dauern die Hauptferien 9 bis 16 Wochen und beginnen frühestens am 1. Samstag im Juni, spätestens zu dem in § 2 Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 festgelegten Zeitpunkt. Im Rahmen der Gesamtausbildung darf die unterrichtsfreie und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes der Hauptferien erfolgt für die Gesamtdauer der Ausbildung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.

(2) An den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Tourismusfachschulen dauern die Hauptferien 13 Wochen. Sie beginnen für Schülerinnen und Schüler des I. und II. Jahrganges sowie der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Juni, spätestens am letzten Samstag im Juni.

(3) An den Kollegs für Tourismus und den Hotelfachschulen dauern die Hauptferien 17 Wochen. Sie beginnen für Studierende des 2. Semesters sowie für Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Mai, spätestens am 2. Samstag im Juni.

(4) Soweit der fachpraktische Unterricht an den in Abs. 1, 2 und 3 genannten Schulen ein Abweichen von § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 erfordert, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schülerinnen und Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.

§ 9 Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe

(1) An den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse am 1. Juni.

(2) An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, einschließlich der Fachrichtungen „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“, ausgenommen die Fachrichtungen „Kultur- und Kongressmanagement“, „Sozialmanagement“ sowie „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.

(3) An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Sozialmanagement“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. und IV. Jahrganges am 1. Juni.

(4) An Kollegs für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.

§ 9a Sonderbestimmungen für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

An der höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.

§ 9b Sonderbestimmungen für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

An Fachschulen für Keramik und Ofenbau mit Ausbildungsschwerpunkt Keramik, für die nach Maßgabe des Lehrplans die Dauer des Pflichtpraktikums in der unterrichtsfreien Zeit schulautonom mit 16 Wochen festgelegt wurde, beginnt das Schuljahr für Schülerinnen und Schüler der 3. Klassen drei Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.

§ 10 Sonderbestimmungen für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:

1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2017)

3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen

a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“, „Lebensmittel- und Biotechnologie“, „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“ vier Wochen,

b) „Landwirtschaft und Ernährung“ fünf Wochen sowie

c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

4. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen

a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“, „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“ sechs Wochen,

b) „Wein- und Obstbau“ acht Wochen sowie

c) „Landwirtschaft und Ernährung“ fünf Wochen

nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.

5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen

a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie

b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen

vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.

§ 10a Sonderbestimmungen für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) Für Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Berufstätigenform) ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.

(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Samstag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22.00 Uhr, an Samstagen bis längstens 18.00 Uhr dauern.

(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

§ 11 Schlussbestimmung

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 155/1970, 57/1975, 566/1975, 638/1976 und 451/1978 außer Kraft.

(3) § 8 Z 1 und 2 sowie § 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 347/1994 treten wie folgt in Kraft:

1. § 8 Z 1 und 2 hinsichtlich der 1. Klasse und des I. Jahrganges mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse und des II. Jahrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Klasse und des III. Jahrganges mit 1. September 1995, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1996 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1997 sowie

2. § 11 samt Überschrift mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt.

(4) § 1 Abs. 1 Z 10, § 7 Abs. 1 sowie § 10a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 514/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 519/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1. § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 7 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

3. § 10 Abs. 1 Z 1 tritt mit 1. September 2005 in Kraft,

4. § 10 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. September 2006 in Kraft und

5. § 10 Abs. 1 Z 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 Z 1 und 6, § 1 Abs. 2, § 2 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4, § 9 sowie die Überschrift des § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 2 sowie § 11 samt Überschrift in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(7) § 1 Z 7, § 2, die Überschrift des § 8 sowie § 8 Z 1 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2016 treten wie folgt in Kraft:

1. § 1 Abs. 1 Z 8, § 8 Abs. 4 sowie die Überschriften der §§ 8 und 9 treten mit 1. September 2016 in Kraft;

2. § 8 Abs. 1 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

3. § 8 Abs. 2 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge und 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der II. Jahrgänge und 2. Klassen mit 1. September 2017 in Kraft;

4. § 8 Abs. 3 tritt hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017, hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2017 in Kraft;

5. § 9 Abs. 1 tritt mit 1. September 2017 in Kraft;

6. § 9 Abs. 2 und 3 tritt hinsichtlich der III. Jahrgänge mit 1. September 2018 und hinsichtlich der IV. Jahrgänge mit 1. September 2019 in Kraft;

7. § 9 Abs. 4 tritt mit 1. Februar 2017 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1 Z 10, die Überschrift des § 6, die Überschrift des § 10a, § 10a Abs. 1, § 11 samt Überschrift sowie die Überschrift des § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2017 treten wie folgt in Kraft:

1. § 10 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2. § 10 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

§ 10 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft.

(11) § 1 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2 und § 9a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft.

(12) § 10 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 4 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(13) Die Überschriften der §§ 6 und 7 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) § 1 Abs. 1 Z 11 und 12 sowie § 9b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft.

(15) § 5 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.