(1) Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind, darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht überschritten werden. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tage stattfinden.
(2) An den Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrgangs am letzten Samstag im Mai. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am zweiten Montag im Oktober.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise