BundesrechtVerordnungenSchulzeitverordnung§ 10a

§ 10aSonderbestimmungen für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

In Kraft seit 01. April 2017
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