(1) Für Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Berufstätigenform) ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.
(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Samstag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22.00 Uhr, an Samstagen bis längstens 18.00 Uhr dauern.
(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.
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