BundesrechtVerordnungenSchulzeitverordnung§ 6

§ 6Sonderbestimmungen für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (ausgenommen als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an den Bildungsanstalten sowie Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)

In Kraft seit 05. Oktober 2022
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