RS0115537 – OGH Rechtssatz
Das den gesetzlich anerkannten K u R durch Art 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten darf durch einfache Gesetze nicht beschränkt werden, jedoch sind sie wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.