JudikaturVfGH

B62/31 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Februar 1932

Aus der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} kann kein subjektives (vgl. 2075/50 S. 1625) öffentliches Recht abgeleitet werden.

Die Wahrung der verfassungsrechtlichen Stellung der Religionsgesellschaften, für deren Regelung Art. 15 StGG maßgeblich ist, ist nur Sache der einzelnen Religionsgesellschaften, nicht aber Sache einzelner Personen, geschweige denn einzelner juristischer Personen.

Da juristische Personen überhaupt kein Religionsbekenntnis haben und haben können, kann die Heranziehung juristischer Personen zu finanziellen Leistungen für Zwecke einer Religionsgesellschaft nicht in Widerspruch zu Art. 14 StGG oder Art. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, über die interkonfessionellen Verhältnisse stehen.

Art. 7 B-VG hat keine Erweiterung des Gleichheitssatzes gegenüber dem Art. 2 StGG gebracht. Art. 7 B-VG hebt vielmehr im zweiten Satz des ersten Absatzes bloß einzelne Umstände, in deren Ansehung jede ungleiche Behandlung der Bundesbürger im besonderen unzulässig ist, ausdrücklich hervor; er betont lediglich die Unzulässigkeit von Vorrechten der bezeichneten Art. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} hebt nur das hervor und verdeutlicht nur das, was schon auf Grund des Art. 2 StGG Rechtens war.

Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz in Ansehung des Bekenntnisses ist ein ausschließliches Individualrecht, das seiner Natur nach überhaupt nur einer physischen Person, niemals aber einer juristischen Person zukommen kann.

Die Frage, ob das Grundrecht der Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz auch den inländischen juristischen Personen gewährleistet ist, muß zumindest für die Fälle im verneinenden Sinne beantwortet werden, in denen eine Verletzung des Gleichheitssatzes in Ansehung von Merkmalen behauptet wird, die überhaupt nur bei physischen, nicht aber auch bei juristischen Personen in Frage kommen können. Zu diesen nur für physische Personen in Betracht kommenden Merkmalen gehören aber gerade die im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 Abs. 1 B-VG} hervorgehobenen Merkmale der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und auch des Bekenntnisses. Nur physische, nicht auch juristische Personen können wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes in Ansehung dieser Merkmale allenfalls mit Erfolg Beschwerde führen.

Die durch {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 26, § 26 ABGB} verfügte Gleichstellung der juristischen mit den physischen Personen bezieht sich nur auf das bürgerliche Recht und bedeutet auch dort nur, wie aus den Worten "in der Regel" hervorgeht, eine grundsätzliche Gleichstellung.

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