B41/31 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das durch Art. 14 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit stellt sich als höchst persönliches Recht, als ausschließliches Individualrecht dar. Der einzelne Bewohner des Staatsgebietes wird ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft durch Art. 14 berechtigt, sich sein Religionsbekenntnis frei und unabhängig von jeder staatlichen Einwirkung zu bilden und sich diesem Bekenntnis gemäß in religiöser Hinsicht zu betätigen. Eine juristische Person kann aus Art. 14 StGG niemals irgendwelche verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte ableiten.
Art. 67 des Staatsvertrages von St. Germain räumt lediglich österreichischen Staatsbürgern, die einer religiösen Minderheit angehören, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ein. Eine Ortsgemeinde kann keiner Religion, daher auch nicht einer religiösen Minderheit angehören.
Art. 15 StGG räumt nur den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und Kirchen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ein.
Aus Art. 14 StGG können ebenso wie aus dem Art. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, über die interkonfessionellen Verhältnisse nur die einzelnen Bewohner des Staatsgebietes ein Recht ableiten. Denn auch Art. 9 untersagt die Heranziehung der " Angehörigen einer Kirche oder Religionsgesellschaft" zu Beiträgen oder Leistungen für eine "fremde Religionsgenossenschaft" . Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Verletzung des Art. 9 des Gesetzes aus 1868 gleichzeitig als eine Verletzung des Art. 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger anzusehen ist, ob also Art. 9 nur das näher ausführt, was aus Art. 14 StGG, aus dem Wesen der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit ohnehin zwingend gefolgert werden muß.
Die im Gesetz vom 7. Mai 1874, RGBl. Nr. 50, geregelten Fragen und somit auch die in den §§ 38 bis 59 dieses Gesetzes geregelten Fragen des kirchlichen Vermögensrechtes betreffen nicht die inneren, sondern die äußeren Rechtsverhältnisse der Katholischen Kirche.
Das F-VG bezieht sich nicht auf Abgaben für Kirchengesellschaften und Religionsgesellschaften.
Das Erfordernis der gesetzlichen Normierung des übertragenen Wirkungsbereiches wird im Zweifel nicht nur durch direkt vom Gesetz gegebene, sondern auch durch indirekt auf Grund gesetzlicher Delegation erlassene Normen erfüllt. Der Vorschrift des Art. VI des Reichsgemeindegesetzes wird daher nicht nur entsprochen, wenn den Gemeinden eine Aufgabe unmittelbar durch Gesetz übertragen wird, sondern auch dann, wenn diese Übertragung auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung erfolgt.