Art. 10a
Art. 10a — StGG
Art. 10a — StGG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 142/1867 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12007934
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.
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