BundesrechtBundesverfassungsgesetzeStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerArt. 10a

Art. 10a

Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.

Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.

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