(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden.
(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
(5) Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluss des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluss des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.
Rückverweise
VAbstG · Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 1
…1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 Abs. 3 B-VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 B-VG berufenen Organen angeordnet. (2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung…
§ 2
…wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut, c) falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll, d) den Stichtag (Abs. 1).…
§ 9
…hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2) . (3) Handelt es sich um eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage „Soll der Bundespräsident abgesetzt werden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“…
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 39
…1) Die Bundesversammlung wird abgesehen von den Fällen des Art. 60 Abs. 6, des Art. 63 Abs. 2, des Art. 64 Abs. 4 und des Art. 68 Abs. 2…
Art. 64
…Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 82 § 82
…bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten. 6. Zu einem Beschluß des Nationalrates auf Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler gemäß Art. 60 Abs. 6 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 7. Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates…