(1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1)
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) den Tag der Abstimmung (Abs. 1),
b) falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,
c) falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,
d) den Stichtag (Abs. 1).
Rückverweise
VAbstG · Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 2
…bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1) (2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: a) den Tag der Abstimmung (Abs. 1…
§ 21
… 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003…
§ 7
…1) Am vierzehnten Tage vor dem Tage der Volksabstimmung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. (2) Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine…
§ 6
…1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen. (2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2…