Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wortlautes "oder solcher Familien, die ehemals regiert haben" in Art60 Abs3 B-VG sowie des Wortlautes "oder solcher Familien, die ehemals regiert haben" in §6 Abs2 BundespräsidentenwahlG 1971, jeweils in der geltenden Fassung.
Die Antragsteller haben die Möglichkeit einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten einzureichen und nach erfolgter Wahl diese nach Art141 Abs1 lita B-VG anzufechten (vgl VfSlg 17132/2004 sowie VfGH B v 08.06.04, G31/04). Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen in diesem Wahlanfechtungsverfahren möglich.
Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit dieses Weges zum einen damit behaupten, dass sie sich "politisch beim Wahlvolk unbeliebt" machen würden, und zum anderen - unsubstantiiert - rechtliche und finanzielle (zur Rückerstattung des Kostenbeitrages vgl §9 Abs3 BundespräsidentenwahlG 1971) Erwägungen geltend machen, vermögen sie keine außergewöhnlichen Umstände darzulegen, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können.
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