(1) Der Rechnungshof hat die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.
(2) Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes zu überprüfen.
(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Nationalrates oder auf Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Die nähere Regelung wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(5) Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
Rückverweise
Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes
§ 1 Anwendungsbereich
…Abs. 1 und 3 sowie Art. 126c B-VG in Auftrag gegeben werden. Sie gelten weiters für derartige Veröffentlichungen, die von Rechtsträgern gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG sowie von sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes erbringen, in Auftrag gegeben werden.…
MedKF-TG · Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz
§ 3a Inhaltliche Anforderungen
…es untersagt, in Werbeleistungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) auf oberste Organe im Sinne von Art. 19 B VG hinzuweisen. (5) Den in den Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und…
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 14b
…ist 1. Bundessache hinsichtlich a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund; b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1; c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der…
Art. 127
…Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. (4…
Art. 127a
…Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. (4…
Gründung einer Bundespensionskasse AG
§ 1 Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG
…Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, 3. für jene Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie 4. für Bundesländer auf Grund von Verordnungen gemäß § 22a Abs. 4a…
PKG · Pensionskassengesetz
§ 3 Betriebliche Pensionskassen
…dann, wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt; sowie b) jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; sowie c) jenen Bundesländern, die von der Verordnungsermächtigung gemäß § 22a Abs. 4a Z 2 GehG und…
RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 39 Übergangsbestimmungen
…§ 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen. (5) Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28…
§ 14 Beteiligungen
…sowie dessen Beteiligungshöhe anzugeben. (3) Bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind weiters sämtliche Anteilsinhaber anzugeben. Dies gilt nicht für Anteile, die sich im Streubesitz befinden. (4) Erstellt ein verbundenes Unternehmen…