BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christina Buchner MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH, Linzerstraße 26, 3100 St. Pölten, betreffend Beschwerde vom 23. Oktober 2015 gegen den Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 13. Oktober 2015 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016, Körperschaftsteuer 2009, Körperschaftsteuer 2010, Körperschaftsteuer 2011, Körperschaftsteuer 2012, Körperschaftsteuer 2013, Umsatzsteuer 2008, Umsatzsteuer 2009, Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2008 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die angefochtenen Bescheide (Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 -2013, Körperschaftsteuervorauszahlung 2016 sowie Umsatzsteuerbescheide 2009 - 2013) und die Beschwerdevorentscheidungen (datiert mit 25.01.2016) werden gemäß § 278 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der beschwerdeführende Verein führt nach § 1 seiner Statuten (laut Anzeige einer Statutenänderung (§ 14 Abs 1 VerG am 04.12.2006) den Namen "***1***". Er hat seinen Sitz in ***2*** und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Laut Firmenbuchauszug der ***3*** (***4***) ist der beschwerdeführende Verein u.a als Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligt.
Laut aktueller Homepage des St. Pöltner Bürgerservices wurde der Verein der ***5*** 1989 mit dem Zweck gegründet, die Wahrung der ***6*** Lehre und Identität von den aus der Türkei eingewanderten ***7*** sowie deren Weitergabe an nachkommende Generationen zu gewährleisten.
Das ***8*** ist eine Glaubens- und Kulturgemeinschaft, ihr Ziel ist die Vervollkommnung des Menschen als reifstes Geschöpf auf allen gesellschaftlichen Gebieten.
Ein weiteres grundsätzliches Ziel ist die Integration der Migranten in der Aufnahmegesellschaft und das friedliche Zusammenleben von Eingewanderten und Einheimischen. Diesbezüglich pflegt die ***10*** Gemeinde engen Kontakt und den aktiven Dialog mit zahlreichen Vertretern anderer Glaubensrichtungen, Religionen und verschiedenen NGOs. Das Vereinshaus der ***9*** ist ein öffentlich zugängliches Zentrum für alle Menschen. Mit seinem Veranstaltungssaal bietet es bis zu 1.000 Personen Platz für Veranstaltungen und Events.
Mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. Dezember 2010 durften sich die ***11*** in Österreich - rückwirkend seit 13. Dezember 2010 - offiziell als ***12***" bezeichnen.
Seit 22. Mai 2013 hat das ***8*** in Österreich den Status einer anerkannten Religionsgesellschaft.
Der Beschwerdezeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2008 - 2013.
Die belangte Behörde hat - nach erfolgloser Aufforderung an den beschwerdeführenden Verein die wesentlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Erklärungen abzugeben - die die Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschätzt (siehe Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2008 - 2013 vom 15.10.2015)
Die Körperschaftsteuerbescheide 2008 - 2013 enthalten sinngemäß folgende Begründung der belangten Behörde: Nachdem weder Unterlagen welche die abgabenrechtliche Begünstigung nachweisen noch die steuerlichen Bemessungsgrundlagen offenlegen, vorgelegt wurden, wurden die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt.
Als Anhaltspunkt für die Höhe der Schätzung habe die belangte Behörde, die an die ***3*** bezahlten Beträge angesetzt. Diese hätten sich jährlich auf rund EUR 120.000,00 belaufen. Ausgehend davon, sei ein Großteil der dem Verein zugeflossenen Gelder für die Miete der Vereinsräume verwendet worden. Das Ergebnis des Vereins werde mit EUR 5.000,00 zum Ansatz gebracht. An Einkünften aus Kapitalvermögen aus den über die Bankkonten abgewickelten Geldtransaktionen werden EUR 1000,00 angenommen.
Die Umsatzsteuerbescheide 2008 - 2013 begründete die belangte Behörde sinngemäß wie folgt:
Nachdem weder Unterlagen welche die abgabenrechtliche Begünstigung nachweisen noch die steuerlichen Bemessungsgrundlagen offenlegen, vorgelegt wurden, wurden die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt.
Anhaltspunkt für die Höhe der Schätzung seien die an die ***3*** geflossenen Beträge. Diese beliefen sich jährlich auf rund EUR 120.000,00. Da weder für Steuerfreiheit noch für ermäßigte Steuersätze Anhaltspunkte vorliegen, sei eine Besteuerung mit dem 20%igen Normalsteuersatz vorzunehmen. Als Basis für die Besteuerung seien den vorigen Überlegungen zufolge EUR 100.000 zum Ansatz zu bringen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2015 fristgerecht Beschwerde ein und führte sinngemäß aus:
Laut Aktenvermerk vom 20. September 2013 seien der Betriebsprüferin die Vereinsstatuten übergeben worden. Warum in den Bescheidbegründungen festgehalten worden sei, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die eine abgabenrechtliche Begünstigung nachweisen, kann nicht nachvollzogen werden und entspreche auch keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten.
Buchhaltungsunterlagen seien ganz bewusst nicht vorgelegt worden. Es sei unzulässig Prüfungen (auch Nachschauen) allein und eigens mit dem Ziel durchzuführen, die Verhältnisse Dritter (der GmbH) zu erforschen (Stoll, BAO, 1632).
Auch sei oftmals betont worden, dass die Vorlage von Buchhaltungsunterlagen nur durch Verhängung einer Zwangsstrafe (§111 BAO) erzwingbar sei. Eine Zwangsstrafe sei nicht verhängt worden.
Die Befugnis zur Schätzung beruhe allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und zu berechnen. Es sei beispielsweise nicht deshalb zu schätzen, weil eine Mitwirkungspflicht verletzt wurde, sondern nur dann, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unmöglich sei. Diesbezüglich sei ausdrücklich betont worden, dass nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bei der ***3*** sämtliche Unterlagen vorgelegt werden.
Eine Schätzungsbefugnis werde daher ausdrücklich bestritten, darüber hinaus sei auch das Schätzungsverfahren äußerst mangelhaft, auf die Erfordernisse des § 184 BAO werde verwiesen.
Hinsichtlich der Verpflichtung gemäß § 5 KStG sei schon im Schreiben vom 1.10.2013 verwiesen worden, auch diese seien durch Erlassung der nunmehr vorliegenden Bescheid gröblichst missachtet worden.
In einem E-Mail vom 15. Oktober 2013 habe die belangte Behörde nochmals präzisiert, was mit der Aussage, dass "sich das Bild ... sehr deutlich darstellt" gemeint wäre. Zumindest seit 15. Oktober 2013 sei der Finanzverwaltung klar (siehe seine Feststellungen), dass die ***10*** Kulturgemeinschaft im Frühjahr 2013 die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erhalten habe. Warum dies im Rahmen der Bescheiderlassungen in kleinster Weise gewürdigt worden sei, könne nur als grobes Verschulden gewertet werden.
Trotz Kenntnis der Eigenschaft als Religionsgemeinschaft sei in den Begründungen festgehalten worden, dass "ein Nachweis der abgabenrechtlichen Begünstigung nicht vorliege", ein Hinweis auf die Betriebsbesichtigung (des Gebetshauses) erübrige sich, auf die Niederschrift vom 20. September 2013 werde verwiesen. Eine Würdigung gemäß § 115 Abs. 3 BAO sei böswillig nicht erfolgt, anders kann die Verleugnung der Statuten bzw. einer Betriebsbesichtigung nicht verstanden werden.
Hinsichtlich der Pflichten von Betriebsprüfern werde einerseits auf §§ 1 AHG, 32 AO, 115 BAO bzw. das Organisationshandbuch der Finanzverwaltung und das Beamtendienstrecht, andererseits auf umfassende Literatur (Wie prüft das Finanzamt? von RR Tomscha, AHG Praxiskommentar, Ziehensack, So prüft die Finanz, SWK, BAO, Stoll, etc,) verwiesen.
Es werde daher der Antrag gestellt, die gegenständlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde und Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 272 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 274 BAO werde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde wies daraufhin mit Beschwerdeentscheidungen vom 25.01.2016 (Ust 2008 - 2013) und 11.10.2018 (KÖST 2008 -2013) die Beschwerden mit folgender Begründung ab:
Die Beschwerdeschrift beinhalte weder über die zum Festsetzungszeitpunkt aktenkundigen Sachverhalte hinausgehende Angaben noch Beweismittel, welche eine Abänderung der erfolgten Steuerbemessung dem Grunde und/oder der Höhe nach erforderlich machen würden.
In der Beschwerdeschrift werde nicht zuletzt mit den Ausführungen zur Mitwirkung und Unterlagengestellung vielmehr die Vorgangsweise der Behörde bestätigt. Wenn die steuerliche Beurteilung unter Hinweis auf eine eventuell bestehende abgabenrechtliche Begünstigung gerügt werde, so werde dabei außer Acht gelassen, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen seien, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei.
Daraufhin stellte der beschwerdeführende Verein fristgerecht Anträge auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, es wird im Wesentlichen auf das Beschwerdebegehren verwiesen.
Mit Beschluss vom 17.01.2025 wurden die Parteien vom Bundesfinanzgericht aufgefordert binnen sechs Wochen, darzustellen
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Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde am 17.01.2025 und dem beschwerdeführenden Verein am 31.01.2025 rechtswirksam zugestellt.
Von keiner der Parteien kam nach Ablauf der sechswöchigen Frist eine Stellungnahme oder eine sonstige Rückmeldung.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 278 Abs. 1 bis 3 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können.
Im gegenständlichen Fall fehlen für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen und Tatsachenfeststellungen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.
Die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist.
Zur Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufhebung hat der VwGH im Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 ausgeführt: "Es würde die Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zu einer bloßen Formsache würde.
Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."
Gemäß der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO muss der Verein alle abgaberechtlichen bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß dem Finanzamt bekannt geben (z.B. Eröffnung eines steuerpflichtigen Betriebes). Diese Tätigkeiten sind binnen eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen (§ 120 und § 121 BAO). Weiters haben Vereine eine Abgabenerklärung abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 133 Abs. 1 BAO).
Darüber hinaus sind Steuererklärungen ohne Aufforderung in folgenden Fällen einzureichen: Selbst begünstigte Vereine haben eine Körperschaftsteuererklärung (Formular K 2) abzu- geben, wenn Überschüsse im Ausmaß von mehr als EUR 10.000 aus steuerpflichtigen Betrieben anfallen. Eine Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen haben Vereine abzugeben wenn sie unternehmerisch tätig sind oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen.
Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabenpflichtigen, sowie dem Beschwerdegericht, als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist (VwGH 24. 9. 2014, 2012/13/0107; VwGH 8. 7. 2020, Ra 2018/17/0002).
Nach den angefochtenen Körperschaftssteuerbescheiden geht die belangte Behörde offenkundig davon aus, dass der die Beschwerdeführerin in den Kalenderjahren 2008 - 2013 körperschaftssteuerlich relevante Einnahmen im Jahr von je EUR 120.000,00 erziele. Als Anhaltspunkt für diese Schätzung wurde die Höhe der Beträge die an die ***3*** von der Beschwerdeführerin zugeflossenen Beträge, als Höhe der Einnahmen festgesetzt.
Ausgehend davon, dass ein Großteil der dem Verein zugeflossenen Gelder für die Miete der Vereinsräume verwendet worden sei, werde das Ergebnis des Vereins mit EUR 5.000,00 zum Ansatz gebracht. An Einkünften aus Kapitalvermögen aus den über die Bankkonten abgewickelten Geldtransaktionen werden EUR 1000,00 angenommen.
Dies würde pro Jahr 2008 - 2013 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 6.000,00 und eine Körperschaftsteuer von EUR 1.500,00 ergeben.
Bezüglich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden in den Jahren 2008 -2013 habe ebenfalls die Ermittlung der Einnahmen mangels vorliegender Unterlagen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg zu erfolgen. Anhaltspunkt für die Höhe der Schätzung seien auch hier die an die ***3*** geflossenen Beträge. Da weder für Steuerfreiheit noch für er mäßigte Steuersätze Anhaltspunkte vorliegen würden, sei eine Besteuerung mit dem 20%igen Normalsteuersatz vorzunehmen. Als Basis für die Besteuerung wurden EUR 100.000,00 zum Ansatz gebracht. Dies ergebe daher einen Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (ein schließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) und eine Umsatzsteuerlast von 20% in Höhe von EUR 20.000,00 pro Beschwerdejahr.
Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen und Beweise die belangte Behörde zu diesen oben angeführten Annahmen kommt.
Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteile enthalten keinen Hinweis auf eine steuerlich relevante Einkunftsquelle der beschwerdeführenden Partei darstellen würden.
Es erfolgte keine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, aus welcher Quelle die angeführten Gelder, die an die ***3*** bezahlt wurden stammen.
Die belangte Behörde hätte ermitteln müssen bzw. feststellen müssen, ob es sich um Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einlagen oder tatsächlich um steuerlich relevante Einkünfte handelt. Selbst wenn von der beschwerdeführenden Partei die Vorlage der Unterlagen verweigert wurde, hätte die belangte Behörde Feststellungen dazu treffen müssen, weshalb sie davon ausgeht, dass diese Zahlungen an die GmbH steuerlich relevante Einkünfte stammen. Zur Mittelherkunft der angenommen Einnahmen gibt es keine Feststellungen und keine weiteren Ermittlungsschritte (wie ZB die Verhängung einer Zwangsstrafe) der belangten Behörde.
Bezüglich der Umsatzsteuer hätte die belangte Behörde zusätzlich zur Mittelherkunft der Beträge darüber hinaus Feststellungen treffen müssen oder zumindest begründen und feststellen müssen, worin der Leistungsaustausch liege und weshalb von der belangten Behörde geschätzte Betrag von EUR 100.000,00 daher umsatzsteuerpflichtig sei.
Auch durch die Einsichtnahme in den Gerichtsakt der ***3*** konnten diese Feststellungslücken nicht aufgeklärt werden.
Weiters hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt und keine konkreten Feststellungen darüber getroffen weshalb keine Begünstigung vorliegt.
Allein aus den vorgelegten Vereinsstatuten lässt sich nicht ableiten, dass keine Begünstigung des Vereins vorliegt. Auch diesbezüglich fehlen sämtliche über Mutmaßungen hinausgehende konkrete Feststellungen.
Seit Mai 2013 hat die beschwerdeführende Partei den Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Nach dem Jahr 2013 wurden weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuer festgesetzt. Die belangte Behörde geht nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, welche Umstände vorlägen, die zuvor die Begünstigung ausschließen würden und ab 2014 nicht mehr. Auch dazu fehlen Feststellungen und Ermittlungen.
Durch diese umfassenden Feststellungs- und Ermittlungsmängel der belangten Behörde würden nun nahezu die gesamte Ermittlungstätigkeit dem Bundesfinanzgericht überbunden. Die Auswertung der Ermittlungsergebnisse wäre jedoch grundsätzlich Sache der Betriebsprüfung gewesen. Dies würde den Rahmen der Sachverhaltsermittlungspflicht des Bundesfinanzgerichts erheblich überspannen. Es soll auch nicht allgemeine Praxis der belangten Behörde werden, diese Aufgabe an das Bundesfinanzgericht zu überwälzen.
Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, ist in erster Linie von der Abgabenbehörde wahrzunehmen. Da es im streitgegenständlichen Fall aufgrund des fragmentarischen Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde dazu käme, dass erstmals vom Bundesfinanzgericht eine von er Abgabenbehörde vermutete Sachlage tatbestandsrelevant nahezu vollständig ermitteln und beurteilen müsste, würde es nicht die ihm zugedachte Kontrollfunktion, sondern die Aufgaben der Abgabenbehörde übernehmen.
Eine solche Kompetenzverschiebung hat der Gesetzgeber mit § 278 Abs. 1 letzter Satz BAO nicht angedacht. Es wurde den Verwaltungsgerichten eine Verpflichtung zu Sachverhaltsermittlungen im Interesse der Verfahrensökonomie auferlegt und nicht um die Aufgaben der Abgabenbehörde zu erledigen.
Im Hinblick auf die dürftigen Ermittlungen ist es daher zweckmäßig, nach § 278 Abs. 1 BAO vorzugehen und spruchgemäß die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Die Aufhebung und Zurückverweisung liegt im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes. (§ 20 BAO) Die Durchführung der genannten Ermittlungsschritte sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst ist mangels Mitwirkung der Parteien, insbesondere der belangten Behörde, gescheitert und aus ökonomischer Sicht nicht untunlich. Das aus Art 126b B-VG und Art 51 Abs 8 B-VG ableitbare Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Vollziehung (ZB VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg 5421) ist auch vom Bundesfinanzgericht zu beachten.
Diese Umstände können auch nicht in einer mündlichen Verhandlung restlos aufgeklärt werden, da umfangreiche Ermittlungen und Feststellungen fehlen. Eine mündliche Verhandlung soll die Möglichkeit bieten den Sachverhalt umfassend und detailliert zu erörtern insbesondere bezüglich der umstrittene Tatsachen. Auch um allfällige Umstände und Tatsachen zu ergänzen. Sie kann aber nicht dazu dienen die wesentlich erheblichen Tatsachen erst zu erforschen bzw. zu ermitteln.
Wie bereits erwähnt wurden die Parteien mittels Beschluss vom 17.01.2025 aufgefordert, die wesentlichen Tatsachen für eine Sachverhaltsdarstellung binnen sechs Wochen darzustellen. Eine Darstellung dieser Tatsachen erfolgte von keiner der Parteien. Es können daher auch keine berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Partei einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache entgegenstehen, da auch ihr die Möglichkeit gegeben wurde, durch Erstattung eines Sachvorbringens zur Erhellung der Sachlage beizutragen.
Die Zurückverweisung ergibt sich daher als zweckmäßige logische Konsequenz (§ 20 BAO).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Beschlusses befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO). Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (§ 278 Abs. 3 BAO).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht konnte sich an der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermessensübung orientieren. Im Übrigen handelt es sich bei der Überprüfung der Ermessensübung um eine nicht reversible Sachfrage.
Linz, am 12. Mai 2025