Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“), die von Rechtsträgern gemäß Art. 126b Abs. 1 und 3 sowie Art. 126c B-VG in Auftrag gegeben werden. Sie gelten weiters für derartige Veröffentlichungen, die von Rechtsträgern gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG sowie von sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes erbringen, in Auftrag gegeben werden.
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