Bundesrecht
Bundesverfassungsgesetze
Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

§ 1

Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig.

§ 2

Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

§ 3

Beginnend mit 1. Jänner 2024 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

§ 4

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und hinsichtlich des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028, hinsichtlich der §§ 1 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

§ 5

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.