§ 3 — Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten
§ 3 — Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 832/1992
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1993
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2033
Paragraf-ID
NOR12106194
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Beginnend mit 1. Jänner 2024 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.
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