BundesrechtBundesverfassungsgesetzeUnterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten§ 2

§ 2

Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

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