(1) Jeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
1. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);
2. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;
4. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;
5. die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
6. die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).
Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 6 ein Entgelt zu entrichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 104/2018)
(3) Zustelldienste haben als weitere Leistung die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (§ 1) gemäß den Anforderungen des Abs. 1 zu erfüllen. Für diese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente verwendet werden.
(4) Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Verantwortliche (Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1). Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten der Empfänger – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung bzw. Zusendung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.
(5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 6 Z 11, BGBl. I Nr. 104/2018)
(7) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
Rückverweise
ZustG · Zustellgesetz
§ 29 Leistungen der Zustelldienste
(1) Jeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen: 1. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustelle…
§ 2 Begriffsbestimmungen
… 1, BGBl. I Nr. 205/2022) 9. „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.…
§ 40 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…Nr. 104/2018) (7) § 22 Abs. 3, § 27 Z 3, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Z 10 und 11, § 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 9 in der Fassung des…
§ 30 Zulassung als Zustelldienst
…1) Die Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die…
ZustDV · Zustelldiensteverordnung
Anl. 1
…Technische Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 sind 1. die Spezifikationen der elektronischen Zustellung für die gemäß § 29 Abs. 1 ZustG nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringenden Leistungen eines Zustelldienstes, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. …
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
…der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird; 6. ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1 ZustG) gewährleistet werden soll; 7. Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen; 8. Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Art. 32 der Verordnung (EU…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 275 Anwendungsbereich
…regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT Lösungen und IT Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß §…