Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT Lösungen und IT Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 276 Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis
…1) Hinsichtlich Personen im Sinne des § 275 sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG zu übermitteln: 1. der Vor- und Nachname…