BDG 1979
Gliederung
Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT Lösungen und IT Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.
§ 275 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 275 2a. Abschnitt
…Elektronische Zustellung Anwendungsbereich § 275. Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT Lösungen und IT Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß…
§ 276 Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis
…§ 276. (1) Hinsichtlich Personen im Sinne des § 275 sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG zu übermitteln: 1. der Vor- und Nachname…
§ 169d GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 169d Gruppenüberleitung
…Fachinspektor (Verwendungsgruppen L 1 und L 2) ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe ( §§ 254, 262, 269, 275 BDG 1979 ) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgebend, das sich nach § 169c ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe…
Rückverweise