Für den streitgenössischen Nebenintervenienten ist gemäß § 98 ZPO die Hauptpartei zustellungsbevollmächtigt. Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung zu Handen der Hauptpartei wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt.
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