Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Prozeßgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
Art. 1 § 8 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 8
…§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß ( §§ 63 bis 73 ZPO ) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gebührenfreiheit erstreckt…
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