16R132/24k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch die Verfahrenshelferin MMag. Dr. Susanne Freyer, Rechtsanwältin in Zeiselmauer, wider die beklagte Partei B* , geb. am **, **, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 300.000,-- s.A. und Einräumung des Eigentumsrechts (Streitwert: EUR 660.000,--; Gesamtstreitwert: EUR 960.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27.6.2023, **-28, gemäß § 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung und die beklagte Partei hat die Kosten der Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.
Beg ründung:
Text
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Aufhebung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kauf- und Leibrentenvertrags vom 16.7.2019 und Einräumung des Eigentumsrechts an den Lie- genschaften EZ **, ** und **, je der KG **, durch bücherliche Einverleibung sowie Zahlung von EUR 300.000,-- sA ab. Das Urteil wurde der (damaligen) Klagevertreterin im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gem. § 89d Abs 2 GOG am 28.6.2023 zugestellt.
Die Klägerin beantragte innerhalb offener Berufungs- frist (Postaufgabe 8.8.2023) unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses vom 31.7.2023 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 3 ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und Beigebung eines Rechtsanwalts) zur Erhebung einer Berufung.
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bewilligte das Erstgericht der Klägerin mit Beschluss vom 20.11.2023 (ON 42) die beantragte Verfahrenshilfe.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten vom 27.11.2023 (ON 50) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22.7.2024 zu 16 R 2/24t (ON 60) nicht Folge. Dieser Beschluss wurde den Parteienvertretern im ERV gem. § 89d Abs 2 GOG am 24.7.2024 zugestellt.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich bestellte mit Bescheid vom 20.11.2023 (ON 43) zunächst Rechtsanwältin Mag. Andrea Friedl und mit Umbestellungsbescheid vom 22.11.2023 (ON 46) Rechtsanwältin MMag. Dr. Susanne Freyer zur Vertreterin der Klägerin. Die beiden Bescheide der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sowie der Verfahrenshilfe-Bewilligungsbeschluss vom 20.11.2023 wurden der damaligen Klagevertreterin sowie der (umbestellten) Verfahrenshelferin im ERV gem. § 89d Abs 2 GOG am 23.11.2023 zugestellt. Das angefochtene Urteil wurde der Verfahrenshelferin im ERV gemäß § 89d Abs 2 GOG am 28.12.2023 zugestellt.
Nach Zustellung der Rekursentscheidung zu 16 R 2/24t am 24.7.2024 erhob die Klägerin am 19.8.2024 Berufung gegen das klagsabweisende Urteil vom 27.6.2023 und beantragte dessen Abänderung im Sinn einer Klagsstattgebung, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist verspätet .
Der Antrag einer die Verfahrenshilfe bereits genießenden oder sie erst beantragenden Partei auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe unterbricht gemäß § 464 Abs 3 ZPO die vierwöchige Berufungsfrist ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 464 ZPO Rz 9). Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe beginnt die Berufungsfrist mit Zustellung des Bestellungsbescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer und der schriftlichen Urteilsausfertigung an den bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe neu in voller Länge zu laufen. In den Fällen des § 464 Abs 3 ZPO ist – anders als nach der für andere Fristen geltenden Vorschrift des § 73 Abs 2 ZPO – die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung ausdrücklich vorgesehen und für die (neuerliche) Auslösung des Fristenlaufs jedenfalls erforderlich ( Pimmer aaO Rz 10). Wurden dem Verfahrenshelfer der Bestellungsbescheid und die Urteilsausfertigung nicht gleichzeitig zugestellt, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstücks (RS0041654 [T1]). Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist daher die spätere Zustellung maßgeblich. Die Zustellung der Ausfertigung des Bestellungsbescheids an die Partei ist hingegen belanglos ( Pimmer aaO Rz 10/1).
Infolge eines während der Berufungsfrist durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorgenommenen Wechsels in der Person des Verfahrenshelfers beginnt die Berufungsfrist vom Tage der Zustellung der Bestellung an den neuen Verfahrenshelfer zu laufen (RS0041698). Nach einer Umbestellung während offener Rechtsmittelfrist muss dem neu bestellten Verfahrenshilfevertreter die gesamte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen (RS0041698 [T8]).
Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, beginnt die Berufungsfrist gem. § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Dem liegt die ratio zugrunde, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt (RS0117835 [T1]).
Aufgrund der Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe durch das Erstgericht war demnach die (spätere, dh nach Zustellung des Umbestellungsbescheids vom 22.11.2024 erfolgte) Zustellung einer schriftlichen Urteilsausfertigung an die Verfahrenshelferin am 28.12.2023 fristauslösend. Dass zu diesem Zeitpunkt über den Rekurs des Beklagten gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe noch nicht entschieden und der Bewilligungsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, hatte auf den neuerlichen Beginn der Berufungsfrist keinen Einfluss, da in § 464 Abs 3 ZPO im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe – anders als im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags - nicht auf die Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses abgestellt wird. Das ist auch sachgerecht, weil der Verfahrenshilfeanwalt bereits aufgrund des Bestellungsbescheids (ohne Prozessvollmacht) einschreitet, der jedenfalls insoweit wirkt, als der bestellte Rechtsanwalt die Partei wirksam vertreten kann, auch wenn der Bewilligungsbeschluss später abgeändert wird ( Fucik in Rechberger/Klicka 5 § 67 ZPO Rz 1f). Demnach konnte die Verfahrenshelferin bereits mit Zustellung des (Um-)Bestellungsbescheids wirksam für die Klägerin Prozesshandlungen setzen, insbesondere Berufung erheben.
Infolge Zustellung des angefochtenen Urteils an die Verfahrenshelferin am 28.12.2023 endete die vierwöchige Berufungsfrist daher mit Ablauf des 5.2.2024. Die erst am 19.8.2024 elektronisch eingebrachte Berufung ist deshalb gemäß den §§ 471 Z 2, 473 Abs 1 ZPO ohne inhaltliche Behandlung als verspätet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungskosten beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in der Berufungsbeantwortung auf die Verspätung der Berufung nicht hingewiesen hat, hat er keinen Anspruch auf Ersatz von deren Kosten (RS0035962 [T7, T9, T13]).