Anders als der erstmalige Antrag auf Kautionserlag nach § 57 ZPO oder § 58 ZPO führt der Ergänzungsantrag nach § 62 ZPO nicht zu einer Unterbrechung des laufenden Verfahrens, weil der Gesetzgeber dem Antrag keine aufschiebende Wirkung für den Fortgang des Verfahrens zuerkannt hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden