7Ob1636/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof faßt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber in der Rechtssache der klagenden Partei Edith R*****, Private, ***** vertreten durch Dr.Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Siegfried P*****, Geschäftsmann, ***** vertreten durch Dr.Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 2,048.134 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.September 1993, GZ 2 R 125,126/93-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die ao. Revision wird der Klägerin zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen freizuwählenden Rechtsanwalt und Wiedervorlage innerhalb von 14 Tagen zurückgestellt. Sollte die Verbesserung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem in das klagsabweisende Urteil der 1.Instanz aufgenommenen Beschluß wurde der Klägerin die ihr gewährte Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit gemäß § 62 Abs 2 ZPO entzogen. In der gegen dieses Urteil vom Verfahrenshelfer der Klägerin erhobenen Berufung wird auch ein Rekurs gegen diesen Beschluß ausgeführt (AS 136 f). Das Berufungsgericht spricht zwar im Spruch seiner Entscheidung nur die Abweisung der Berufung aus, führt aber in den Entscheidungsgründen aus, daß die Entziehung der Verfahrenshilfe gerechtfertigt war. Sohin geht aus der Berufungsentscheidung mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit hervor, daß dem Rekurs der Klägerin gegen die Entziehung der Verfahrenshilfe kein Erfolg beschieden war.
Gemäß § 68 Abs 2 ZPO bleibt der bestellte Verfahrenshelfer bei Entziehung der Verfahrenshilfe noch bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung berechtigt und verpflichtet für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Ab der Rechtskraft des die Verfahrenshilfe entziehenden Beschlusses beginnen unterbrochene Rechtsmittelfristen neu zu laufen. Mit der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der dem Rekurs der Klägerin gegen die Entziehung der Verfahrenshilfe keine Folge gegeben wurde, erlosch aber die Tätigkeit des Verfahrenshelfers. In einem solchen Fall muß die ao. Revision von einem frei gewählten Rechtsanwalt verfaßt werden.
Die vom angeblich umbestellten Verfahrenshelfer - der Umbestellungsvorgang ist nicht aktenkundig - unter Berufung auf die der Klägerin zukommende Verfahrenshilfe erhobene außerordentliche Revision, war daher letzterer zur Verbesserung zurückzustellen.