RS0034783 – OGH Rechtssatz
Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage kann nicht gesprochen werden, wenn der Kläger die ihm auferlegte Prozeßkostenkaution (§ 57 ZPO) nicht erlegt, wohl aber im Fall der Unterlassung der dem Kläger aufgetragenen Ergänzung der Prozeßkostenkaution (§ 62 Abs 2 ZPO).