Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit am 24. Jänner 2025 zur Post gegebenem, am 27. Jänner 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und beantragt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Antragsteller (bloß) aus, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 13. November 2024 der den minderjährigen Einschreiter vertretenden Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH zugestellt und am 3. Dezember 2024 der Stadt Wien Kinder- und Jugendhilfe als gesetzlicher Vertreterin des Antragstellers per E Mail übermittelt worden sei. Auf Grund eines technischen Fehlers hätte die zuständige Mitarbeiterin der Stadt Wien Kinder- und Jugendhilfe den Zustellvorgang erst am 10. Jänner 2025, sohin nach Ablauf der sechswöchigen Frist, bemerkt. Das entsprechende "Geschäftsstück" sei zwar in den "ELAK hochgeladen [worden], […] [aber] nicht wie vorgesehen im Arbeitsvorrat" ersichtlich gewesen. Die technische Ursache dafür habe nicht geklärt werden können.
2. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 Abs1 ZPO hat die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (§149 Abs1 ZPO), dass bzw auf Grund welcher Umstände die Weiterleitung des Erkenntnisses an ihn bzw an seine gesetzliche Vertreterin durch seine Rechtsvertreterin nicht bemerkt worden sei. Damit hat der Antragsteller seine Behauptungen nicht hinreichend durch Bescheinigungsmittel belegt.
In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (VfSlg 18.566/2008; VfGH 11.3.2010, U3205/09). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl VfSlg 19.397/2011; VfGH 12.6.2019, E1742/2019).
3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Verfahrenshilfeantrages bereits verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).