8Ob321/99k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emil L*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 5,000.000 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. März 1999, GZ 2 R 235/98k-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungsentscheidung, die keine Ferialsache betrifft, wurde dem Klagevertreter am 30. 6. 1999 zugestellt. Mit am 17. 8. 1999 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz stellte der Kläger, vertreten durch seinen bisherigen Klagevertreter, einen Verfahrenshilfeantrag gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b und c ZPO; er beantragte jedoch nicht die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts.
Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen; die Entscheidung zweiter Instanz wurde dem Klagevertreter am 18. 10. 1999 zugestellt.
Die am 11. 11. 1999 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist verspätet, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO iVm § 505 Abs 2 letzter Satz die Rechtsmittelfrist nur verlängert wird, wenn auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt ist, was aber hier nicht geschehen ist.
Da es das Erstgericht unterlassen hat, die außerordentliche Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, hat dies das Revisionsgericht selbst zu besorgen.