3Ob17/99t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K. L*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert und Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Franz R*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Herausgabe, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2. November 1998, GZ 3 R 209/98w-38, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Juni 1998, GZ 2 Cg 57/96x-31, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben; dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht wies mit seiner angefochtenen Entscheidung die Berufung der beklagten Partei als verspätet mit der Begründung zurück, daß das Rechtsmittel erst am 23. 9. 1998 und somit einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben worden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, der berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Vertreter der beklagten Partei am 22. 8. 1998 zugestellt. Die vierwöchige Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO endete daher mit Ablauf des 22. 9. 1998, wie das Berufungsgericht zutreffend und unbekämpft darlegte.
Wie sich nun aus dem von der klagenden Partei in ihrem Rekurs vorgelegten Postaufgabeschein ergibt, wurde das Rechtsmittel laut Datumsstempel des Postamtes 4020 Linz am 22. 9. 1998 zur Post gegeben. Damit ist aber klargestellt, daß entgegen dem unrichtigen Postaufgabevermerk auf der Berufungsschrift ON 33 diese tatsächlich innerhalb der Rechtsmittelfrist (richtig an das Erstgericht adressiert) zur Post gegeben wurde und damit zufolge § 89 Abs 1 GOG rechtzeitig war (Gitschthaler in Rechberger, ZPO § 128 Rz 13 mwN). Dies korrespondiert auch mit der Tatsache, daß die Einlaufstampiglie des Erstgerichtes das Datum 23.9.1998 trägt.
Somit erweist sich der Rekurs der beklagten Partei als berechtigt.
Das Berufungsgericht wird daher nunmehr über die rechtzeitige Berufung zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.